Rechtsprechung
   LG Bochum, 07.04.2017 - I-5 S 124/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50061
LG Bochum, 07.04.2017 - I-5 S 124/16 (https://dejure.org/2017,50061)
LG Bochum, Entscheidung vom 07.04.2017 - I-5 S 124/16 (https://dejure.org/2017,50061)
LG Bochum, Entscheidung vom 07. April 2017 - I-5 S 124/16 (https://dejure.org/2017,50061)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,50061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Sie berief sich auf Urteile des EuGH vom 15.3.2012 (Az. C 135/10) sowie des BGH vom 18.6.2015 (Az. I ZR 14/14), wonach die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nicht öffentlich sei.

    Zu einer solchen Änderung der Rechtsprechung ist es jedoch nicht gekommen, da die Beklagte auch in Anbetracht der Urteile des EuGH vom 15.3.2012 (Az. C 135/10 - GRUR 2012, 593 - SCF/Del Corso) sowie des BGH vom 18.6.2015 (Az. I ZR 14/14 - GRUR 2016, 278) Werke durch ähnliche technische Mittel im Sinne von §§ 15 Abs. 2 Satz 3; 20 UrhG der Öffentlichkeit zugänglich macht, sodass keine Störung der Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages vorliegt.

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (EuGH, EuZW 2016, 630 - S/H; EuGH, GRUR 2012, 593 - SCF/Del Corso; EuGH, GRUR 2012, 597 - Q/H).

    Hinsichtlich der "Unbestimmtheit" geht es um die Zugänglichmachung eines Werkes in geeigneter Weise für "Personen allgemein", also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso).

    Mit "recht vielen" Personen ist nach der Formel des EuGH gemeint, dass der Begriff eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, wodurch eine "allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl" betroffener Personen ausgeschlossen wird (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - T/E).

    Bei der Bestimmung der Zahl dieser Adressaten ist die kumulative Wirkung zu berücksichtigen, die sich daraus ergibt, dass die Werke den möglichen Adressaten zugänglich gemacht werden (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn 87 - T/E; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 39 - T/S).

    Es kommt insbesondere darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn 87 - T/E; EuGH, EuGH, GRUR 2012, 597 - S/H).

    Daher handelt es sich nicht um "Personen allgemein" (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 - T/E).

    Wenn außerdem die Patienten aufeinanderfolgen, so seien diese doch, da sie sich in der Anwesenheit abwechseln, in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger, insbesondere wenn diese über Rundfunk verbreitet werden (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 96 - T/E).

    Teilweise soll es "nicht unerheblich" sein, ob eine öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 f. - T/E).

    Es sei entscheidend, dass sich der Nutzer gezielt an sein Publikum wende und dieses nicht nur zufällig erreicht werde (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 90 f.).

    (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 97 f. - T/E).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Die Urheber verfügen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (EuGH, EuZW 2016, 630, 631 - Reha Training/GEMA).

    Dagegen verfügen die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller nach Art. 8 Abs. 2 der RL 2006/115 über ein Recht mit Entschädigungscharakter, das in bestimmten Fällen der öffentlichen Wiedergabe greift und das nicht ausgeübt werden kann, bevor ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers durch einen Nutzer für eine öffentliche Wiedergabe verwendet wird oder bereits verwendet worden ist (vgl. EuGH, EuZW 2016, 630, 631 - Reha Training/GEMA).

    In einem Urteil vom 31.5.2016 hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" in beiden Richtlinien nach denselben Kriterien zu beurteilen ist (EuGH, EuZW 2016, 630 - S/H), sodass dass die Urteile des EuGH zu beiden Richtlinien bei der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe herangezogen werden können, unabhängig davon, ob es um Abwehr- oder Vergütungsansprüche geht.

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (EuGH, EuZW 2016, 630 - S/H; EuGH, GRUR 2012, 593 - SCF/Del Corso; EuGH, GRUR 2012, 597 - Q/H).

    a) Die "Handlung der Wiedergabe" umfasst die Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (EuGH, EuZW 2016, 630 S/H; EuGH, EuZW 2016, 143 - T/T).

    Er hat hierzu ausgeführt, dass die Gesamtheit der Patienten des Rehabilitationszentrums das Merkmal "Personen allgemein" erfülle (EuGH, EuZW 2016, 630 Rn. 57 - S/H).

    Im Urteil zur Wiedergabe von Fernsehsendungen in einem Rehabilitationszentrum hat der EuGH dieses Kriterium hingegen einschränkend als "mit Sicherheit nicht ausschlaggebend" bezeichnet (EuGH, EuZW 2016, 630 Rn. 49 - S/H).

    In diesem Zusammenhang ist auch die "Aufnahmebereitschaft" des Publikums von Bedeutung (EuGH, EuZW 2016, 630 Rn. 50 - S/H).

    Es sei zu beachten, dass die Verbreitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, da sie den Patienten eines Rehabilitationszentrums während ihrer Behandlungen oder den vorangehenden Wartezeiten Unterhaltung bieten soll, eine zusätzliche Dienstleistung darstelle, die zwar keine medizinische Bedeutung besitze, sich aber auf die Standards und Attraktivität der Einrichtung günstig auswirke und dieser somit einen Wettbewerbsvorteil verschaffe (EuGH, EuZW 2016, 630 Rn. 63 - S/H).

    Eine öffentliche Wiedergabe erfordert, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens einem zusätzlichen Publikum Zugang zu der Rundfunksendung, die das geschützte Werk enthält, verschafft und sich dabei zeigen muss, dass die Personen, die dieses "neue" Publikum darstellen, ohne dieses Tätigwerden grundsätzlich nicht in den Genuss des ausgestrahlten Werks kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten (EuGH, EuZW 2016, 630 Rn. 46; EuGH, EuZW 2007, 81 Rn. 42; EuGH, EuZW 2012, 466 Rn. 195).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Bei der Bestimmung der Zahl dieser Adressaten ist die kumulative Wirkung zu berücksichtigen, die sich daraus ergibt, dass die Werke den möglichen Adressaten zugänglich gemacht werden (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn 87 - T/E; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 39 - T/S).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein durch Rundfunk gesendetes Werk für ein "neues Publikum" übertragen werden, also ein Publikum, das von den Inhabern der Rechte an den geschützten Werken nicht berücksichtigt wurde, als sie deren Nutzung durch Wiedergabe an das ursprüngliche Publikum zugestimmt haben (vgl. EuGH, EuZW 2007, 81 Rn. 40 - T/S).

    Eine öffentliche Wiedergabe erfordert, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens einem zusätzlichen Publikum Zugang zu der Rundfunksendung, die das geschützte Werk enthält, verschafft und sich dabei zeigen muss, dass die Personen, die dieses "neue" Publikum darstellen, ohne dieses Tätigwerden grundsätzlich nicht in den Genuss des ausgestrahlten Werks kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten (EuGH, EuZW 2016, 630 Rn. 46; EuGH, EuZW 2007, 81 Rn. 42; EuGH, EuZW 2012, 466 Rn. 195).

    So stellen nach dem EuGH auch die Gäste eines Hotels, das Fernsehsendungen an Fernsehapparate auf den Hotelzimmern weiterleitet, ein neues Publikum dar, da sie ohne das Tätigwerden des Hotels das gesendete Werk nicht genießen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten (EuGH, GRUR 2007, 225, Rn. 42 - SGAE/Rafael).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (EuGH, EuZW 2016, 630 - S/H; EuGH, GRUR 2012, 593 - SCF/Del Corso; EuGH, GRUR 2012, 597 - Q/H).

    Es kommt insbesondere darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn 87 - T/E; EuGH, EuGH, GRUR 2012, 597 - S/H).

    Der EuGH hat weiterhin auch die Gäste eines Hotels als "Personen allgemein" eingestuft (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 41 - S/H).

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 14/14

    Urheberrechtsschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller:

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Sie berief sich auf Urteile des EuGH vom 15.3.2012 (Az. C 135/10) sowie des BGH vom 18.6.2015 (Az. I ZR 14/14), wonach die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nicht öffentlich sei.

    Zu einer solchen Änderung der Rechtsprechung ist es jedoch nicht gekommen, da die Beklagte auch in Anbetracht der Urteile des EuGH vom 15.3.2012 (Az. C 135/10 - GRUR 2012, 593 - SCF/Del Corso) sowie des BGH vom 18.6.2015 (Az. I ZR 14/14 - GRUR 2016, 278) Werke durch ähnliche technische Mittel im Sinne von §§ 15 Abs. 2 Satz 3; 20 UrhG der Öffentlichkeit zugänglich macht, sodass keine Störung der Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages vorliegt.

    Der BGH ist diesen Ausführungen in einem Urteil vom 18.6.2015, in dem die Frage umstritten war, ob die Wiedergabe von Funksendungen durch einen Zahnarzt an die Patienten seiner Praxis ein öffentliches Wahrnehmbarmachen im Sinne von § 22 UrhG darstellt, gefolgt (BGH, GRUR 2016, 278, 283).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Nach der damit heranzuziehenden Rechtsprechung des EuGH vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (EuGH, EuZW 2016, 143 Rn. 15 - T/T).

    a) Die "Handlung der Wiedergabe" umfasst die Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (EuGH, EuZW 2016, 630 S/H; EuGH, EuZW 2016, 143 - T/T).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-641/15

    Verwertungsgesellschaft Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Die Berufung verweist weiterhin auf das Urteil des EuGH vom 16.2.2017 (GRUR 2017, 385 - Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH/Hettegger), wonach die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.

    Auch aus dem Urteil des EuGH vom 16.2.2017 (GRUR 2017, 385 - W/I) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Insoweit ergibt sich auch aus dem BGH-Urteil vom 17.9.2015 (GRUR 2016, 71 - S) nichts anderes.
  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Schließlich lässt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus dem Urteil des EuGH zur öffentlichen Wiedergabe durch Internet-Verlinkung auf frei zugängliche Werke etwas anderes herleiten (EuGH, GRUR 2014, 360 - T/S).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus LG Bochum, 07.04.2017 - 5 S 124/16
    Das gleiche gilt für die Wiedergabe von Musikwerken in Zimmern einer Kureinrichtung (EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 27 f. - P/M).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 22/94

    Keine gesonderte Urhebervergütung für Fernsehen im Zweibettzimmer

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 23/92

    "Verteileranlage im Krankenhaus"; Übertragung von Hörfunksendungen geschützter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht