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   OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - I-6 U 134/10   

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OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - I-6 U 134/10 (https://dejure.org/2011,58363)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2011 - I-6 U 134/10 (https://dejure.org/2011,58363)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. April 2011 - I-6 U 134/10 (https://dejure.org/2011,58363)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 30.12.2009 - 23 U 16/08

    Widerruf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien von der ihnen nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch,70. Auflage, vor § 355 BGB Rn 5) stets zustehenden und gerade angesichts der hier bestehenden Rechtsunsicherheit auch noch besonders nahe liegenden (MüKo/Masuch, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, § 355 BGB Rn 58 m.w.N.) Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, das sich zwar in seiner Ausgestaltung und in seinen Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 355 BGB richten, von den besonderen Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts jedoch nicht abhängig sein sollte (OLG Köln, Urteil vom 27. Mai 2009 - 27 U 5/09 - = juris Rn 22 und 25; a.A. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 16/08 - = juris Rn 70).

    Die Revision wird im Hinblick auf die abweichende Auffassung zu dem Vorliegen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts in dem eine wortgleiche Widerrufsbelehrung betreffenden Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 30. Dezember 2009 - 23 U 16/08 - zugelassen.

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Denn angesichts des gesetzlich halbzwingenden Charakters von § 355 BGB, der jedenfalls zu Lasten der Verbraucher nicht abgeändert werden kann (BGH NJW-RR 2009, 709 ff. = juris Rn 17 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 355 BGB Rn 2), hätte von der Beklagten ansonsten eine differenzierte Ausgestaltung des Widerrufsrechts vorgesehen werden müssen.

    Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, so kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Verbraucher durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, die deshalb geeignet ist, ihn von der eigentlichen Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (BGH NJW-RR 2009, 709 ff. = juris Rn 24 m.w.N.).

  • KG, 19.02.2009 - 2 U 66/05

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Auch dieser zweite Teil des Feststellungsantrages hat im Übrigen schon keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert gegenüber dem ersten Teil (KG NZG 2009, 436 f. = juris Rn 3).
  • BGH, 12.07.2010 - II ZR 292/06

    FRIZ II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Ebenso kann angesichts des der Klägerin vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts auch dahinstehen, ob darüber hinaus zusätzlich die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach der - auch auf den Beitritt zu einer Fondsgesellschaft grundsätzlich anwendbaren (EuGH NJW 2010, 1511, 1512; BGHZ 186, 167 ff. = juris Rn 11) - Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind, oder ob ein solches Widerrufsrecht hier deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Haustürsituation schon gar nicht vorgelegen hat, weil der Besuch des Vermittlers, in dem es zu dem Abschluss des Vertrages gekommen ist, auf einer vorhergehenden Bestellung der Klägerin im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB beruhte oder weil die etwaige Haustürsituation im Ergebnis für den Abschluss des Vertrages zumindest nicht kausal geworden ist.
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Zulässig sind nur solche Erklärungen, die den Inhalt der Belehrung verdeutlichen, nicht aber solche, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis, noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH NJW 2002, 3396 ff. = juris Rn 17; OLG Thüringen, Urteil vom 27. Juli 2010 - 5 U 828/09 - = Anlage BB 6, Seite 8 f.).
  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Denn zu den erforderlichen Bestandteilen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gehört nicht nur ein Hinweis auf die sich aus dem Widerruf für den Verbraucher ergebenden Pflichten, sondern auch ein Hinweis auf die ihm bei einem Widerruf zustehenden Rechte (BGH WM 2007, 115 ff. = juris Rn 13).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Ebenso kann angesichts des der Klägerin vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts auch dahinstehen, ob darüber hinaus zusätzlich die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach der - auch auf den Beitritt zu einer Fondsgesellschaft grundsätzlich anwendbaren (EuGH NJW 2010, 1511, 1512; BGHZ 186, 167 ff. = juris Rn 11) - Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind, oder ob ein solches Widerrufsrecht hier deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Haustürsituation schon gar nicht vorgelegen hat, weil der Besuch des Vermittlers, in dem es zu dem Abschluss des Vertrages gekommen ist, auf einer vorhergehenden Bestellung der Klägerin im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB beruhte oder weil die etwaige Haustürsituation im Ergebnis für den Abschluss des Vertrages zumindest nicht kausal geworden ist.
  • OLG Köln, 22.07.2009 - 27 U 5/09

    Auslegung eines in einem Gesellschaftsbeitritt vereinbarten Widerrufsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien von der ihnen nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch,70. Auflage, vor § 355 BGB Rn 5) stets zustehenden und gerade angesichts der hier bestehenden Rechtsunsicherheit auch noch besonders nahe liegenden (MüKo/Masuch, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, § 355 BGB Rn 58 m.w.N.) Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, das sich zwar in seiner Ausgestaltung und in seinen Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 355 BGB richten, von den besonderen Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts jedoch nicht abhängig sein sollte (OLG Köln, Urteil vom 27. Mai 2009 - 27 U 5/09 - = juris Rn 22 und 25; a.A. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 16/08 - = juris Rn 70).
  • OLG Köln, 27.01.2010 - 6 W 15/10

    Festsetzung des Streitwerts bei Vorliegen eines Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Zumindest die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in denjenigen Fällen, in denen zugleich auch die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts vorlagen, konnten nämlich von der Beklagten zum Nachteil der Verbraucher auf keinen Fall abgeändert werden (OLG Köln, a.a.O. = juris Rn 26; a.A. OLG Frankfurt, a.a.O. = juris Rn 70, 0LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2010, 6 W 15/10, Seite 4 f.).
  • OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 6 U 161/96

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
    Hinzu kommt, dass durch den neben der Unterschriftszeile angebrachten Zusatz "Von der Widerrufsbelehrung habe ich Kenntnis genommen sowie ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten" - noch verstärkt durch den Fettdruck - der Unterschreibende von der Widerrufsbelehrung abgelenkt wird, weil seine Aufmerksamkeit auf die Bestätigung des zuletzt genannten Erhalts eines Exemplars der Widerrufsbelehrung gelenkt wird (OLG Thüringen, a.a.O., Seite 9; OLG Stuttgart MDR 1998, 144 f. = juris Rn 51).
  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

    Lediglich zugunsten des Verbrauchers darf von dieser Vorschrift abgewichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710 Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2011 - I-6 U 134/10, juris Rn. 41; Bamberger/Roth/Grothe aaO § 355 Rn. 2; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 1; MüKoBGB/Masuch aaO § 355 Rn. 4; Palandt / Grüneberg aaO § 355 Rn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB [2012], § 355 Rn. 94).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2016 - 17 U 126/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag

    Soweit die Kläger sich insoweit auf ein - vom BGH aufgehobenes - Urteil des OLG Düsseldorf (vom 07.04.2011 - 6 U 134/10) und auf eine - offenbar nicht in einem Urteil niedergelegte - Rechtsauffassung des OLG Bamberg beziehen, liegt dem eine andere Fallgestaltung zu Grunde.
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