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   OLG Düsseldorf, 18.09.2014 - I-6 U 161/13   

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https://dejure.org/2014,27638
OLG Düsseldorf, 18.09.2014 - I-6 U 161/13 (https://dejure.org/2014,27638)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.2014 - I-6 U 161/13 (https://dejure.org/2014,27638)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. September 2014 - I-6 U 161/13 (https://dejure.org/2014,27638)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anzahlung von 30 % und von Rücktrittspauschalen bei Flugreisen in den AGB eines Reiseveranstalters

  • kanzlei.biz

    Vorleistungspflicht und Stornopauschalen bei Reisen

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • reise-recht-wiki.de

    Unterlassung der Benutzung unwirksamer AGB

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anzahlung von 30 % und von Rücktrittspauschalen bei Flugreisen in den AGB eines Reiseveranstalters

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
    Formularmäßige Vereinbarung einer Anzahlung von 30 % und von Rücktrittspauschalen bei Flugreisen in den AGB eines Reiseveranstalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unwirksame AGB-Klauseln zu Rücktrittspauschalen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anzahlung von 30 % des Reisepreises und Stornopauschalen bis 95 % in AGB eines Reiseveranstalters unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anzahlung von 30 % des Reisepreises und Stornopauschalen bis 95 % in AGB eines Reiseveranstalters unwirksam

  • blogspot.com (Leitsatz)

    Anzahlungs- und Restreisepreisklausel / Stornopauschale in AGB-Kontrolle

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit von AGB bei Reiseverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 174
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 21.06.2012 - 8 U 1900/11

    Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht zur Entrichtung einer Anzahlung von 40

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2014 - 6 U 161/13
    Der Senat verkennt nicht, dass die früher vor Einführung des Sicherungsscheins regelmäßig vertretene Ansicht, dass der Restbetrag nicht früher als vier Wochen vor Reiseantritt gezahlt werden sollte, teilweise auch auf dem Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters beruhte (OLG Dresden, NJW-RR 2012, 1134, 1136).

    Ein so langer Zeitraum wird im Falle der Nichtzahlung des Restbetrags für die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Weiterverwertung der Reiseleistungen nicht benötigt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2012, 1134, 1136).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2014 - 16 U 78/13

    Reiserecht: Unwirksamkeit von AGB-Klauseln in Reiseverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2014 - 6 U 161/13
    Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die Anzahlung die Hälfte des Reisepreises erreicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.01.2014, 16 U 78/13, juris Rz. 20 = RRa 2014, 73 ff.).

    Diese Vorleistungen rechtfertigen es allenfalls, eine über 20 % liegende Anzahlung noch für angemessen zu erachten, wenn dem im Durchschnitt ein entsprechender Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter zugrunde liegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 16.01.2014, 16 U 78/13, juris Rz. 21 = RRa 2014, 73 ff.; Staudinger-Staudinger, BGB, 2011, § 651 k Rz. 25).

  • BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2014 - 6 U 161/13
    Es sei jedoch daran festzuhalten, dass durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen das Vergütungsrisiko nicht ohne Rücksicht darauf, ob der Reiseveranstalter aus anderen Gründen als seiner Zahlungsfähigkeit die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen in der Lage und willens ist, in vollem Umfang oder zu wesentlichen Teilen auf den Reisenden überbürdet werden könne (BGH Urt. v, 20.06.2006, X ZR 59/05, juris Rz. 15 = NJW 2006, 3134 ff.).
  • LG Köln, 21.01.2015 - 26 O 196/14

    Unwirksame Klauseln eines Reiseveranstalters über Reiserücktrittspauschalen

    Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Reiseveranstalter dafür, dass er die Stornopauschalen unter Beachtung dieser Kriterien des Gesetzes berechnet hat, wobei von Durchschnittswerten, deren Berechnung darzulegen ist, ausgegangen werden kann (BGH NJW-RR 1990, 114, 115; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18499; OLG Rostock BeckRS 2013, 20274; Staudinger in Staudinger, Neubearbeitung 2011, § 651i Rn. 39; Tonner in MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 651i Rn. 20, 29; Ebert in Schulze u.a., 8. Auflage 2014, § 651i Rn. 8).

    Gerade aufgrund der vorliegend sehr unterschiedlichen Reiseleistungen hätte es hier der Beklagten oblegen darzutun, warum der gewählte Durchschnittswert von 90% der Regelung des § 651 Abs. 3 BGB entspricht (vgl. ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18499).

    Denn der Verweis auf eine Branchenüblichkeit, der hier im Übrigen sowieso schon jede Beschäftigung mit dem konkreten Fall missen lässt, genügt nicht (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18499).

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