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   OLG Köln, 19.06.2015 - I-6 U 173/14   

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https://dejure.org/2015,14603
OLG Köln, 19.06.2015 - I-6 U 173/14 (https://dejure.org/2015,14603)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.2015 - I-6 U 173/14 (https://dejure.org/2015,14603)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 2015 - I-6 U 173/14 (https://dejure.org/2015,14603)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Werbung eines Goldankäufers mit "Top Preisen" ist wettbewerbsrechtlich zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit "Top Preisen"; Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich des Goldankaufs zu "Höchstpreisen"

  • online-und-recht.de

    Werbung mit "Top-Preisen" ist nicht identisch mit Werbung mit "Höchstpreisen"

  • kanzlei.biz

    "Top Preise" sind anders als "Höchstpreise" keine Spitzengruppenwerbung

  • ra.de
  • rewis.io
  • kpw-law.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890; UWG § 5
    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit "Top Preisen"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Goldankauf zu "Top Preisen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wettbewerbsrecht: Zur Werbung mit "Höchstpreisen"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung mit "Goldankauf zu Top-Preisen" keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung und auch nicht mit Werbung für "Höchstpreise" gleichzusetzen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Werbung mit Top-Preisen zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Werbung mit "Top Preisen" nicht wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung mit "Top Preisen" nicht wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Top-Preise" sind keine "Höchstpreise" = keine Spitzenstellungswerbung

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    "Top-Preise" sind erlaubt

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Warum sind Höchstpreise keine Top-Preise?

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Top Preise sind keine Höchstpreise

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wegen Werbung mit Höchstpreisen (sog. Preiswerbung)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbung mit "Top-Preis" entspricht nicht Werbung mit "Höchstpreis" - Kein Anspruch auf Vertragsstrafe aufgrund fehlenden Verstoßes gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit der Werbung mit "Top-Preisen" und "Höchstpreisen" im Ankauf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 45
  • MDR 2015, 1089
  • GRUR-RR 2016, 24
  • MIR 2015, Dok. 059
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Münster, 25.04.2014 - 23 O 123/13

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund der Werbung in Werbeflyern

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
    Bezüglich des Unterlassungsbegehrens erwirkte der Kläger im September 2013 vor dem Landgericht Münster eine einstweilige Verfügung; auch im anschließenden Hauptsacheverfahren untersagte das Landgericht Münster mit Urteil vom 25.04.2014 (23 O 123/13) der Beklagten, mit der Aussage "Goldankauf zu Top Preisen" zu werben, wenn diese nicht zutrifft.

    Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.10.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen; wie bereits das Landgericht Münster im Verfahren 23 O 123/13 mit Urteil vom 25.04.2014 ausgeführt habe, sei die Aussage "Top Preis" nicht mit der Aussage "Höchstpreis" gleichzusetzen.

  • LG Aachen, 14.10.2014 - 8 O 130/14

    Allein- bzw. Spitzenstellungswerbung, Werbung mit Höchstpreisen, kerngleicher

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
    Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 130/14 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95

    Der M.-Markt packt aus - Regelmäßiger Geschäftsbetrieb; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
    Soweit die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht nur identische Verstöße, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst, ist auf das Charakteristische der Verletzungshandlung abzustellen (vgl. BGH GRUR 1998, 483 - der M.-Markt packt aus, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1988 - 2 U 243/87
    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
    Dementsprechend setzt die Werbung mit einem Ankauf zu "Höchstpreisen" (nur) voraus, dass der Werbende mit seinen Einkaufspreisen zur Spitzengruppe gehört; dass im Einzelfall auch einmal ein höherer Preis geboten wird, kann und muss nicht ausgeschlossen sein (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 7.135; OLG Düsseldorf GRUR 1988, 711; OLG Nürnberg GRUR 1991, 857; OLG Frankfurt WRP 1991, 176; i.E. ebenso der Senat zur Bewerbung von "Tiefstpreisen", GRUR 1990, 131).
  • OLG Köln, 09.06.1989 - 6 U 246/88
    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
    Dementsprechend setzt die Werbung mit einem Ankauf zu "Höchstpreisen" (nur) voraus, dass der Werbende mit seinen Einkaufspreisen zur Spitzengruppe gehört; dass im Einzelfall auch einmal ein höherer Preis geboten wird, kann und muss nicht ausgeschlossen sein (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 7.135; OLG Düsseldorf GRUR 1988, 711; OLG Nürnberg GRUR 1991, 857; OLG Frankfurt WRP 1991, 176; i.E. ebenso der Senat zur Bewerbung von "Tiefstpreisen", GRUR 1990, 131).
  • OLG Nürnberg, 26.04.1990 - 3 U 1043/90
    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
    Dementsprechend setzt die Werbung mit einem Ankauf zu "Höchstpreisen" (nur) voraus, dass der Werbende mit seinen Einkaufspreisen zur Spitzengruppe gehört; dass im Einzelfall auch einmal ein höherer Preis geboten wird, kann und muss nicht ausgeschlossen sein (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 7.135; OLG Düsseldorf GRUR 1988, 711; OLG Nürnberg GRUR 1991, 857; OLG Frankfurt WRP 1991, 176; i.E. ebenso der Senat zur Bewerbung von "Tiefstpreisen", GRUR 1990, 131).
  • LG Hamburg, 10.06.2011 - 406 HKO 5/11
    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
    Außerdem ergaben sich die Spitzenstellungsbehauptungen in den angeführten Verfahren gerade nicht nur aus der Verwendung der Vorsilbe "Top", sondern jeweils aus dem Gesamtkontext der Werbung (LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2011, 406 HKO 5/11: "Deutschlands beste Augenärzte ... Augenärzte unter den besten in Deutschland ... Die renommierte Verbraucherzeitschrift ... zählt gleich zwei ... Chirurgen zu den Topmedizinern in Deutschland"; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2012, 6 U 18/11: "Spitzenmediziner ... führende medizinische Experten ... Top-Experten ... Top-Fachärzte ... führende Spezialisten"; OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2010, 3 U 58/09: "Immer Top in Preis und Leistung", wobei auf die Spitzenstellungsbehauptung bezüglich der Leistung abgestellt wurde).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2012 - 6 U 18/11

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einer Spitzenstellung von Ärzten; Finanzierung

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
    Außerdem ergaben sich die Spitzenstellungsbehauptungen in den angeführten Verfahren gerade nicht nur aus der Verwendung der Vorsilbe "Top", sondern jeweils aus dem Gesamtkontext der Werbung (LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2011, 406 HKO 5/11: "Deutschlands beste Augenärzte ... Augenärzte unter den besten in Deutschland ... Die renommierte Verbraucherzeitschrift ... zählt gleich zwei ... Chirurgen zu den Topmedizinern in Deutschland"; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2012, 6 U 18/11: "Spitzenmediziner ... führende medizinische Experten ... Top-Experten ... Top-Fachärzte ... führende Spezialisten"; OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2010, 3 U 58/09: "Immer Top in Preis und Leistung", wobei auf die Spitzenstellungsbehauptung bezüglich der Leistung abgestellt wurde).
  • OLG Hamburg, 09.09.2010 - 3 U 58/09

    Übergang des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs bei Ausgliederung nach

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 173/14
    Außerdem ergaben sich die Spitzenstellungsbehauptungen in den angeführten Verfahren gerade nicht nur aus der Verwendung der Vorsilbe "Top", sondern jeweils aus dem Gesamtkontext der Werbung (LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2011, 406 HKO 5/11: "Deutschlands beste Augenärzte ... Augenärzte unter den besten in Deutschland ... Die renommierte Verbraucherzeitschrift ... zählt gleich zwei ... Chirurgen zu den Topmedizinern in Deutschland"; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2012, 6 U 18/11: "Spitzenmediziner ... führende medizinische Experten ... Top-Experten ... Top-Fachärzte ... führende Spezialisten"; OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2010, 3 U 58/09: "Immer Top in Preis und Leistung", wobei auf die Spitzenstellungsbehauptung bezüglich der Leistung abgestellt wurde).
  • OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20

    Hausverkauf zum Höchstpreis - Wettbewerbswidrige Werbung: Werbung eines

    Selbst wenn der beanstandete Slogan nicht als Anpreisung, sondern als Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG bewertet werde, handele es sich ausweislich der Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 173/14, Anlage B 2) allenfalls um eine zulässige Spitzengruppenwerbung.

    (3) Diese Wertung steht auch in der Sache im Einklang mit den vom Kammergericht in der "Bestpreis-Entscheidung" (KG GRUR-RR 2019, 543 - Bestpreisverkauf) und dem OLG Köln in der "Höchstpreise-Entscheidung" (Urteil vom 19.06.2015, 6 U 173/14, Anlage B 2) vorgenommenen Bewertungen.

    Soweit das OLG Köln im Urteil vom 19.06.2015, 6 U 173/14, in Bezug auf die Aussage "Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck" (lediglich) eine Spitzengruppenwerbung angenommen hat (Anlage B 2, dort Rn. 20), folgt hieraus für den vorliegenden Fall keine abweichende Bewertung.

  • LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19

    Angabe "Hausverkauf zum Höchstpreis" bei einer Maklerwerbung

    Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 19.6.2015 (6 U 173/14, Goldankauf zu "Top Preisen") ergibt sich nichts Anderes.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.04.2015 - I-6 U 173/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22339
OLG Hamm, 02.04.2015 - I-6 U 173/14 (https://dejure.org/2015,22339)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.2015 - I-6 U 173/14 (https://dejure.org/2015,22339)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. April 2015 - I-6 U 173/14 (https://dejure.org/2015,22339)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Halterhaftung für Anhänger beim Rangieren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs mit Auflieger während Rangiervorgang

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs mit Auflieger während Rangiervorgang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Der Halter eines beschädigten Fahrzeugs trägt ein Mitverschulden von 50 % aufgrund der Haltereigenschaft des schädigenden Anhängers eines von einem Dritten gefahrenen Fahrzeugs - Geschädigter Fahrzeughalter kann nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 281
  • MDR 2015, 1064
  • NZV 2016, 219
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 279/08

    Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Das führt dazu, dass dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch ein Fahrzeuggespann, das aus von unterschiedlichen Fahrzeughaltern gehaltenen Teilen (Zugmaschine und Anhänger) besteht, ein Schaden verursacht wird, die Halter der unterschiedlichen Fahrzeuggespannteile im Verhältnis zueinander in der Regel zu gleichen Teilen haften, weil die Haftung von Fahrer und Halter des jeweiligen Fahrzeuggespannteils wegen der bestehenden Haftungseinheit nicht auseinanderfallen können (vgl. BGH NJW 2011, 447, 449; OLG Celle DAR 2013, 329 ff.; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43 A., StVG § 17 Rn. 32; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. A., § 3 Rn. 116 f. m. w. N.).
  • OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01

    Gefälligkeitsfahrten

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Als besonderen Umstand für die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung kann ein besonderes Interesse des Eigentümers oder Halters an der Übernahme der Fahrt durch den Schädiger angesehen werden, welche dieser nur schwer hätte ablehnen können, wenn durch die Fahrt ein besonderes Haftungsrisiko begründet worden ist (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 384 ff.; OLG Köln MDR 2002, 150 f.; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 144 f.).
  • OLG Celle, 30.04.2013 - 14 U 191/12

    Umfang der Eintrittspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Das führt dazu, dass dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch ein Fahrzeuggespann, das aus von unterschiedlichen Fahrzeughaltern gehaltenen Teilen (Zugmaschine und Anhänger) besteht, ein Schaden verursacht wird, die Halter der unterschiedlichen Fahrzeuggespannteile im Verhältnis zueinander in der Regel zu gleichen Teilen haften, weil die Haftung von Fahrer und Halter des jeweiligen Fahrzeuggespannteils wegen der bestehenden Haftungseinheit nicht auseinanderfallen können (vgl. BGH NJW 2011, 447, 449; OLG Celle DAR 2013, 329 ff.; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43 A., StVG § 17 Rn. 32; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. A., § 3 Rn. 116 f. m. w. N.).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Die fehlende Zumutbarkeit der Tragung des Risikos des Haftungsausfalls im Innenverhältnis folgt für den Halter der schädigenden Zugmaschine vielmehr aus der Regelung in den §§ 9 StVG, 254 BGB (vgl. dazu auch: BGH VersR 2006, 369 ff.).
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 191/78

    Erledigungserklärung - Rechtliches Interesse - Haftungsausschluß - Kfz-Halter -

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Als besonderen Umstand für die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung kann ein besonderes Interesse des Eigentümers oder Halters an der Übernahme der Fahrt durch den Schädiger angesehen werden, welche dieser nur schwer hätte ablehnen können, wenn durch die Fahrt ein besonderes Haftungsrisiko begründet worden ist (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 384 ff.; OLG Köln MDR 2002, 150 f.; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 144 f.).
  • BGH, 10.01.1979 - VIII ZR 264/76

    Haftung für Beschädigung eines Kfz aus Anlaß einer aufgedrängten Probefahrt

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Das gilt beispielsweise für den Fahrer einer mit einem Vorführwagen unternommenen Probefahrt, der grundsätzlich darauf vertrauen darf, für lediglich leicht fahrlässige Beschädigungen fremden Eigentums nicht persönlich haften zu müssen, es sei denn, der Kraftfahrzeughändler hat ihn vor der Fahrt ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vollkaskoversicherung nicht besteht (vgl. BGH VersR 1979, 352).
  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14
    Als besonderen Umstand für die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung kann ein besonderes Interesse des Eigentümers oder Halters an der Übernahme der Fahrt durch den Schädiger angesehen werden, welche dieser nur schwer hätte ablehnen können, wenn durch die Fahrt ein besonderes Haftungsrisiko begründet worden ist (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 384 ff.; OLG Köln MDR 2002, 150 f.; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 144 f.).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

    Ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Fahrerhaftung aus § 18 StVG nicht gegenüber dem Halter besteht, der Halter den Fahrer also nicht aus § 18 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann (OLG Hamm, NJW-RR 2016, 281 Rn. 14; BeckOGK/Walter, 1.11.2017, StVG § 18 Rn. 4; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 4 Rn. 34; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 29; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., StVG § 18 Rn. 3; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 18 Rn. 44; aA OLG Frankfurt a.M., VersR 1994, 1000, 1001).
  • LG Kiel, 01.02.2019 - 4 O 106/19

    Haftung bei Kfz-Unfall: Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung bei Kindern auf

    Die Beklagten haften mit einer einheitlichen Haftungsquote, weil Fahrer und Halter eine Haftungseinheit bilden und deswegen die Bildung unterschiedlicher Haftungsquoten zwischen ihnen nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2015, I-6 U 1733/14, abrufbar unter: BeckRS 2015, 13633 - Rnr. 14).
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