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   OLG Köln, 18.10.2013 - I-6 U 36/13   

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https://dejure.org/2013,38178
OLG Köln, 18.10.2013 - I-6 U 36/13 (https://dejure.org/2013,38178)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.10.2013 - I-6 U 36/13 (https://dejure.org/2013,38178)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - I-6 U 36/13 (https://dejure.org/2013,38178)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • webshoprecht.de

    Störerhaftung durch Einrichtung von Tippfehlerdomains im Affiliatenetzwerk

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Tippfehler-Domain" kann eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern sein

  • R&W Online

    Typosquatting durch Affiliates: Haftung der Werbepartner für Tippfehlerdomains

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Unternehmensinhabers für Rechtsverstöße Dritter

  • kanzlei.biz

    Einrichtung von "Tippfehlerdomains' kann gezielte Behinderung darstellen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 10; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 2
    Haftung des Unternehmensinhabers für Rechtsverstöße Dritter

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Typosquatting durch Affiliates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Tippfehler-Domain" gezielte Behinderung?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wettbewerbsbehinderung durch Einrichtung von "Tippfehlerdomains" mit Weiterleitung auf Website eines Mitbewerbers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Finger weg von Tippfehlerdomains!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 487
  • MMR 2014, 258
  • MIR 2014, Dok. 005
  • K&R 2014, 206
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    a) Die Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen von ... einem Beauftragten" (§ 8 Abs. 2 UWG, entsprechend § 14 Nr. 7 MarkenG) sind gemäß dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen, denn der Unternehmensinhaber soll sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 22] - Telefonaktion; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; Senat, GRUR-RR 2006, 205 [206] - Bluerate Tarif-Wunder).

    Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; GRUR 2011, 617 = WRP 2011, 881 [Rn. 54] - Sedo).

    Beauftragte in diesem Sinne sind auch Werbepartner des Betreibers einer Internetseite, die im Rahmen eines Werbepartnerprogramms gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise auf jene Internetseite bereitstellen, um für das dortige Angebot zu werben (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21, 28] - Partnerprogramm).

    Die Gestaltung der Partnerseite, von der aus per Link die Webseite des werbenden Unternehmen aufgerufen werden kann, ist diesem grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestalten (BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm) und inwieweit der Werbepartner bei der Webseitengestaltung gegen ausdrückliche vertragliche Abreden verstößt (Senat, K&R 2008, 465 = MD 2008, 675 = CR 2008, 521 = OLGR Köln 2008, 531 - Nova Nutria).

    Die Haftung erstreckt sich im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko also nicht auf eine geschäftliche Tätigkeit des (Unter-) Beauftragten außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 27] - Partnerprogramm; BGH, MD 2012, 812 [Rn. 10] - Beauftragendenhaftung).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04

    Telefonaktion

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    a) Die Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen von ... einem Beauftragten" (§ 8 Abs. 2 UWG, entsprechend § 14 Nr. 7 MarkenG) sind gemäß dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen, denn der Unternehmensinhaber soll sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 22] - Telefonaktion; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; Senat, GRUR-RR 2006, 205 [206] - Bluerate Tarif-Wunder).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Werbung über "B"-Netzwerke nicht von anderen dezentralisierten Werbeformen, bei denen der Unternehmensinhaber auch dann für seine Beauftragten haftet, wenn diese ihre vertraglichen Befugnisse überschreiten (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 23 -Telefonaktion), und zwar unabhängig davon, ob er damit konkret rechnen musste (vgl. zur einer vertragswidrigen Bestellung von Unterbevollmächtigten bei der Haustürwerbung BGH, MD 2012, 802 [Rn. 9] - Beauftragendenhaftung).

  • OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05

    Bluerate Tarif-Wunder - Zur Haftung für unrichtige Angaben in der Sendung eines

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    a) Die Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen von ... einem Beauftragten" (§ 8 Abs. 2 UWG, entsprechend § 14 Nr. 7 MarkenG) sind gemäß dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen, denn der Unternehmensinhaber soll sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 22] - Telefonaktion; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; Senat, GRUR-RR 2006, 205 [206] - Bluerate Tarif-Wunder).
  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Beauftragter ist jeder, der in die betriebliche Organisation des Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Inhaber zu Gute kommt und der Inhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, GRUR 2005, 864 [865] = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II).
  • OLG Köln, 08.02.2008 - 6 U 149/07

    Beauftragtenhaftung des Merchants für Affiliates

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Die Gestaltung der Partnerseite, von der aus per Link die Webseite des werbenden Unternehmen aufgerufen werden kann, ist diesem grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestalten (BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm) und inwieweit der Werbepartner bei der Webseitengestaltung gegen ausdrückliche vertragliche Abreden verstößt (Senat, K&R 2008, 465 = MD 2008, 675 = CR 2008, 521 = OLGR Köln 2008, 531 - Nova Nutria).
  • OLG Köln, 10.02.2012 - 6 U 187/11

    "Tippfehlerdomain"; Begriff des Behinderungswettbewerbs

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Die Annahme des Landgerichts, dass die Einrichtung von "Tippfehlerdomains" (hier: "www.V.de", "www.V2.de") mit Weiterleitung zur Webseite eines Mitbewerbers objektiv darauf angelegt ist, Nutzer von der ohne Tippfehler geschriebenen Domain (hier: "www.V.de") "umzuleiten", und in diesem sogenannten "Typosquatting" eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) des Inhabers der Domain (hier: der Antragstellerin) liegt, trifft zu (vgl. Senat, WRP 2012, 989 = MMR 2012, 462; Müller-Bidinger/ Seichter in: Ullmann jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 10, Rn. 50) und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; GRUR 2011, 617 = WRP 2011, 881 [Rn. 54] - Sedo).
  • OLG Köln, 28.01.2011 - 6 U 200/05

    Haftung für Markenrechtsverletzungen eines Werbepartners

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13
    Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmensinhaber auch für rechtswidrige Inhalte anderer als der zu seinem Partnerprogramm angemeldeten Webseiten haftet, wenn die seinem Wettbewerb nützliche Betätigung eines dort platzierten Links über das Partnerprogramm abgerechnet werden konnte, er mit entsprechenden Manipulationen seines Werbepartners rechnen musste und er diese beeinflussen konnte (vgl. Senatsurteil vom 28.01.2011 - 6 U 200/05 - Rn. 14 bei juris).
  • OLG Köln, 11.02.2022 - 6 U 84/21

    Unterlassung von Wettbewerbsverstößen auf der Internetseite eines Dritten;

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von den Feststellungen, die dem Urteil des Senats vom 18.10.2013 (6 U 36/13, WRP 2014, 202) zugrunde lagen.
  • LG Köln, 20.05.2021 - 81 O 62/20
    Auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an, Beauftragter kann insbesondere auch ein selbstständiger Unternehmer sein (BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm ; Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler/Feddersen , UWG § 8 Rn. 2.33), insbesondere auch ein Werbepartner im Rahmen eines Werbepartnerprogramms (OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 6 U 36/13, Rn. 7).
  • LG Bonn, 30.10.2019 - 1 O 434/18
    Die Beklagte muss sich hiernach die Werbeaussagen ihres Beauftragten - hier: S - zurechnen lassen, ohne dass es auf ein eigenes Verschulden der Beklagten ankäme (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008 - 6 U 149/07 -, OLGR Köln 2008, 531 f., zit nach juris; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013 - I-6 U 36/13, 6 U 36/13 -.
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