Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.12.2012 - I-6 U 57/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Unfall beim Kitesurfen, Haftung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB § 823 Abs. 1
Unfall beim Kitesurfen, Haftung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung für einen Unfall unerfahrener Jugendlicher beim Kitesurfen durch Bereitstellung der Ausrüstung und Hilfestellung beim Startvorgang
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Haftung für einen Unfall beim Kitesurfen - rechtsportal.de
BGB § 823 Abs. 1
Unfall beim Kitesurfen; Haftung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Wer sich in Gefahr begibt…
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Unfall beim Kitesurfen
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Tragischer Unfall beim Kitesurfen
- lto.de (Kurzinformation)
Kitesurfen - Kein Schadensersatz für Querschnittsgelähmten
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Jugendlicher verunglückt beim Kitesurfen - Seine Begleiter sind für den Sportunfall am Strand nicht verantwortlich
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Zur Haftung für einen Unfall beim Kitesurfen
- haufe.de (Kurzinformation)
Jugendlicher nach Unfall beim Kitesurfen querschnittsgelähmt
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Unfall beim Kite-Surfen: Kein Schadensersatz für Querschnittsgelähmten Jugendlichen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Schadensersatzanspruch nach Querschnittslähmung durch Unfall beim Kitesurfen - Pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Besitzer der Kite-Ausrüstung nicht feststellbar
Verfahrensgang
- LG Essen, 27.02.2012 - 3 O 554/10
- OLG Hamm, 10.12.2012 - I-6 U 57/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.02.1990 - VI ZR 354/88
Schadensersatz des Bauunternehmers gegenüber dem Mieter
Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2012 - 6 U 57/12
Eine in Betracht kommende Haftung der Beklagten kann auch abweichend vom Landgericht nicht mit dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausgeschlossen werden, weil es nach § 254 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist, in welchem Umfang der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schadensentstehung beigetragen hat (vgl. BGH, VersR 1990, 540, 541) und im vorliegenden Fall der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass das Mitverschulden eines Kindes odes Jugendlichen in der Regel geringer zu bewerten ist als ein entsprechendes Mitverschulden eines Erwachsenen (vgl. BGH, VersR 2004, 392, 393), zu berücksichtigen wäre. - BGH, 18.11.2003 - VI ZR 31/02
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall aufgrund grob verkehrswidrigen …
Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2012 - 6 U 57/12
Eine in Betracht kommende Haftung der Beklagten kann auch abweichend vom Landgericht nicht mit dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausgeschlossen werden, weil es nach § 254 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist, in welchem Umfang der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schadensentstehung beigetragen hat (vgl. BGH, VersR 1990, 540, 541) und im vorliegenden Fall der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass das Mitverschulden eines Kindes odes Jugendlichen in der Regel geringer zu bewerten ist als ein entsprechendes Mitverschulden eines Erwachsenen (vgl. BGH, VersR 2004, 392, 393), zu berücksichtigen wäre.