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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - I-6 U 89/15   

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OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - I-6 U 89/15 (https://dejure.org/2016,9991)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2016 - I-6 U 89/15 (https://dejure.org/2016,9991)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. März 2016 - I-6 U 89/15 (https://dejure.org/2016,9991)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage des Gesellschafters einer GmbH gegen einen anderen Gesellschafter auf Rückgewähr einer unberechtigten "Privatentnahme"; Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation nach Ausscheiden aus der Gesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, actio pro socio, Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, Befugnis zur Gesellschafterklage (actio pro socio), Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, Durchsetzung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage des Gesellschafters einer GmbH gegen einen anderen Gesellschafter auf Rückgewähr einer unberechtigten "Privatentnahme"; Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation nach Ausscheiden aus der Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    ZPO § 265 Abs. 2 S. 2
    Klage des Gesellschafters einer GmbH gegen einen anderen Gesellschafter auf Rückgewähr einer unberechtigten "Privatentnahme"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückforderung unberechtigter Privatentnahme: Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gesellschafterklage eines ausgeschiedenen Gesellschafters

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Gesellschafterklage eines ausgeschiedenen Gesellschafters

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Zur Gesellschafterklage eines ausgeschiedenen Gesellschafters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2016, 2471
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Wiesbaden, 16.08.2013 - 13 O 18/13

    Bonus-Gutscheine beim Ankauf gebrauchter Bücher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 6 U 89/15
    Das Landgericht Wuppertal hat mit rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2013 - 13 O 18/13 den auf der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2013 gefassten Beschluss, demzufolge die Gesellschafter der Klägerin jeweils eine Privatentnahme in Höhe von EUR 45.000,- tätigen dürfen, für nichtig erklärt.

    Der von ihm am 22.02.2013 gefasste Gesellschafterbeschluss, dass jedem Gesellschafter eine Privatentnahme von EUR 45.000,- zustehe, scheidet als Rechtfertigung aus, da dieser Beschluss durch das Landgericht Wuppertal mit Urteil vom 13.12.2013 - 13 O 18/13 für nichtig erklärt worden ist.

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 14/03

    Rechtstellung eines Gesellschafters einer zweigliedrigen, wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 6 U 89/15
    Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts kommt bei der GmbH eine Gesellschafterklage (actio pro socio) nicht nur bei Beschlussanfechtungs- und -nichtigkeitsklagen, sondern auch dann in Betracht, wenn der eine Gesellschafter den anderen Gesellschafter wegen der treuwidrigen Schädigung des Gesellschaftsvermögens auf Leistung an die GmbH in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 14/03, Rz. 6).

    In der zweigliedrigen GmbH stellt das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG eine überflüssige Formalität dar, wenn der in Anspruch genommene Gesellschafter ohnehin gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 14/03, Rz. 7).

  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05

    Zur Befugnis des Klägers zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 6 U 89/15
    Für beide Fallgruppen gilt allerdings, dass eine Verfahrensfortsetzung für den ausgeschiedenen Gesellschafter nur zulässig ist, wenn er daran im konkreten Fall noch ein rechtliches Interesse hat (BGH, Urteil vom 09.10.2006 - II ZR 46/05, Rz. 15, 17).
  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 287/63

    Einsetzung eines Schiedsgerichts mit Befugnissen der Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 6 U 89/15
    Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 25.02.1965 - II ZR 287/63, Rz. 45, klargestellt hat, findet der Grundsatz des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Übertragung des Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat, auch auf Gesellschafterklagen analoge Anwendung.
  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 176/10

    Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 6 U 89/15
    Dieses Interesse kann auch darin begründet sein, dass die Schädigung des Gesellschaftsvermögens mittelbar auch den Gesellschafter schädigt, weil sein Geschäftsanteil entsprechend weniger wert ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 14.05.2013 - II ZR 176/10, Rz. 16).
  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 23/74

    ITT - Treuepflicht des GmbH-Mehrheitsgesellschafter gegenüber dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 6 U 89/15
    Verletzt der Gesellschafter einer GmbH seine gegenüber der Gesellschaft oder seinem Mitgesellschafter gegenüber bestehende Treuepflicht, haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 05.06.1975 - II ZR 23/74, Rz. 10 ff).
  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 112/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Feststellung der Nichtigkeit eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 6 U 89/15
    a) Die Befugnis für eine Gesellschafterklage steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden Gesellschafter der GmbH zu (BGH, Urteil vom 13.10.2008 - II ZR 112/07, Rz. 11).
  • OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17

    Keine Holzmüller/Gelatine-Grundsätze bei Veräußerung der Profifußballabteilung

    Die actio pro socio ist nur zulässig, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse so erschwert ist, dass es für die betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Weg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zur Haftungsklage zwingen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2016, 6 U 89/15, Rn. 19 zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 19.07.2018 - 27 U 14/17

    Anforderungen an die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung in einer

    Denn klagebefugt ist jeder im Zeitpunkt der Klageerhebung in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste genannte Gesellschafter; der zwischenzeitliche materielle Verlust der Gesellschafterstellung ändert hieran jedenfalls dann nichts, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter - wie hier der Kläger mit Blick auf etwaige Abgeltungsansprüche im Zusammenhang mit seinem Recht auf Urlaub - an der Fortsetzung des Verfahrens ein rechtliches Interesse hat (BGH, Urteil v. 09.10.2006, Az. II ZR 46/05 Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 89/15 Rn. 21; Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG, 19. Auflage 2016, Anh. zu § 47 Rn. 70 u. 72).
  • OLG München, 25.05.2023 - 23 W 354/23

    Beschwerde, Schadens-]Ersatz, Gesellschaft, Kaufpreis, Gesellschafterversammlung,

    Nach h. M. ist ein grundsätzlicher Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft zu achten, weshalb eine actio pro socio nur subsidiär in Betracht kommt (BGH NZG 2022, 516 517. Rn. 13: "bei grundsätzlichem Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen"; BGH NJW 1990, 2627 2628.: "wenn von der Geschäftsführung nicht erwartet werden kann, daß sie einen solchen Ersatzanspruch durchsetzt"; OLG Koblenz, NZG 2010, 1023; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 9117 Rn. 31: "wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen"; Fastrich, in: Noack/Servatius/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 13 Rn. 39; K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 46 Rn. 161).

    Ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG stellt sich in diesem Zusammenhang als eine überflüssige Formalität dar (hierauf stellen maßgeblich ab: BGH NJW 1991, 1884; BGH NZG 2005, 216; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 9117; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, § 13 Rn. 55; Fastrich, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 13 Rn. 39; K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, 12. Auflage 2021, § 46 Rn. 161).

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Rechtsprechung
   KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13887
KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15 (https://dejure.org/2017,13887)
KG, Entscheidung vom 10.01.2017 - 6 U 89/15 (https://dejure.org/2017,13887)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 S 1 BUZBB, § 6 Abs 1 S 2 BUZBB
    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Nachweis des Wegfalls der Berufsunfähigkeit durch Aufnahme einer anderen vergleichbaren Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verweisung eines berufsunfähigen Karosseriebauers auf eine niedriger vergütete Tätigkeit als "Leitstand-Disponent"

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Verweisung eines berufsunfähigen Karosseriebauers auf eine niedriger vergütete Tätigkeit als "Leitstand-Disponent"

  • rechtsportal.de

    VVG § 1 ; VVG § 172 ; VVG § 174
    Zulässigkeit der Verweisung eines berufsunfähigen Karosseriebauers auf eine niedriger vergütete Tätigkeit als "Leitstand-Disponent"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beweislast des Versicherers für den Wegfall der Berufsunfähigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 6

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    Die Regelung des Nachprüfungsverfahrens in § 6 Abs. 1 BB-BUZ steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Definition der Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1 BB-BUZ (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, zitiert nach juris.

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, juris: Rdnr. 15 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).

    Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 16 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO).

    Will der Versicherungsnehmer geltend machen, die neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht der bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 18 m. w. Nachw.).

    Auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 7.12.2016 - IV ZR 434/15 - zitiert nach juris: Rdnr. 25) und auf die dortigen Erwägungen zur Bedeutung des Einkommensverlustes wird verwiesen.

  • BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, juris: Rdnr. 15 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).

    Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 16 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH, aaO unter Hinweis auf Urteil vom 21. April 2010 aaO; Beschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. BGH, aaO unter Hinweis auf den Beschluss vom 30. Januar 2008 aaO; Urteil vom 21. April 2010 aaO Rn. 11 a.E.).

  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 302/01

    Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit mit einer neuen Berufstätigkeit in der

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, juris: Rdnr. 15 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).

    Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 16 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO).

  • BGH, 30.01.2008 - IV ZR 48/06

    Rechtsnatur der Mitteilung des Versicherers, die Leistungen aus der

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH, aaO unter Hinweis auf Urteil vom 21. April 2010 aaO; Beschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. BGH, aaO unter Hinweis auf den Beschluss vom 30. Januar 2008 aaO; Urteil vom 21. April 2010 aaO Rn. 11 a.E.).

  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 527/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    a) Der Versicherer kann im Wege des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 6 BB-BUZ von der durch sein Anerkenntnis geschaffenen Selbstbindung abrücken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 20 unter Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2011 - IV ZR 269/08, NJW 2011, 1736 Rn. 13) und seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen (BGH, a. a. O., unter Hinweis auf die Urteile vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn. 9]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter III [juris Rn. 39]).

    Damit ist der gedehnte Versicherungsfall (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 21) beendet (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 20; HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 6 BB-BUZ Rn. 5).

  • BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    Rdnr. 13, 14 unter Verweis auf das Urteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter I 3 a).
  • BGH, 28.04.1999 - IV ZR 123/98

    Einstellung der Leistungen aus einer BUZ

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    a) Der Versicherer kann im Wege des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 6 BB-BUZ von der durch sein Anerkenntnis geschaffenen Selbstbindung abrücken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 20 unter Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2011 - IV ZR 269/08, NJW 2011, 1736 Rn. 13) und seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen (BGH, a. a. O., unter Hinweis auf die Urteile vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn. 9]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter III [juris Rn. 39]).
  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    a) Der Versicherer kann im Wege des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 6 BB-BUZ von der durch sein Anerkenntnis geschaffenen Selbstbindung abrücken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 20 unter Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2011 - IV ZR 269/08, NJW 2011, 1736 Rn. 13) und seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen (BGH, a. a. O., unter Hinweis auf die Urteile vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn. 9]; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter III [juris Rn. 39]).
  • BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95

    Leistungsfreiheit des Versicherers im Hinblick auf neu erworbene berufliche

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, juris: Rdnr. 15 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).
  • BGH, 16.06.2010 - IV ZR 226/07

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wirksamkeit einer AGB-Klausel über die

    Auszug aus KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15
    Damit ist der gedehnte Versicherungsfall (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 21) beendet (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 20; HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 6 BB-BUZ Rn. 5).
  • BGH, 30.03.2011 - IV ZR 269/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisbarkeit auf anderen Beruf bei

  • BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18

    Klage auf Fortzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente; Bedingungen der

    Teilweise wird angenommen, dass das früher erzielte Einkommen entsprechend der zu erwartenden Einkommenssteigerung auf den Vergleichszeitpunkt fiktiv fortgeschrieben werden muss (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 6 U 89/15, juris Rn. 24; LG Mannheim r+s 2013, 243, 244 [juris Rn. 32]) oder dass dies jedenfalls dann geboten ist, wenn die Einkünfte aus dem Vergleichsberuf einen erheblich späteren Zeitpunkt betreffen (vgl. OLG Oldenburg VersR 2017, 606 [juris Rn. 22]; Prölss/Martin/Lücke, VVG 30. Aufl. § 172 Rn. 91; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 162; BeckOK-VVG/Mangen, Stand: 1. Juli 2018 § 174 Rn. 17; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 67).
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   OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16431
OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15 (https://dejure.org/2016,16431)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.2016 - 6 U 89/15 (https://dejure.org/2016,16431)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 6 U 89/15 (https://dejure.org/2016,16431)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 13 GemSortV
    Sortenschutz: Kriterien für die Bestimmung zur Aussaat als Voraussetzung für den sortenschutzrechtlichen Primärschutz

  • Wolters Kluwer

    Sortenschutz: Kriterien für die Bestimmung zur Aussaat als Voraussetzung für den sortenschutzrechtlichen Primärschutz

  • rechtsportal.de

    GemSortV Art. 13
    Sortenschutz; Sortenbestandteil; Vermehrungsmaterial; Aussaat; Bestimmung

  • rechtsportal.de

    GemSortV Art. 13
    Begriff der Sortenbestandteile i.S. von Art. 13 Abs. 2 GemSortV

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung des Begriffs der "Sortenbestandteile"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 1
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15
    Erntegut wiederum ist Gegenstand eines "Sekundärschutzes", dessen Umfang durch Abs. 3 desselben Artikels stark eingeschränkt wird (vgl. EuGH GRUR 2012, 49, [EuGH 20.10.2011 - Rs. C-140/10] Tz. 26).
  • BGH, 15.12.1987 - X ZR 55/86

    "Achat"; Schutzzweck des Sortenschutzgesetzes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15
    Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut reicht es daher aus, wenn der Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzguts durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, denn diesem allein ist es vorbehalten, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen (BGH GRUR 1988, 370, [BGH 15.12.1987 - X ZR 55/86] Tz. 37 bei juris - Achat; OLG Düsseldorf vom 21.3. 1996, Az. 2 U 20/95 = BeckRS 2011, 00338 - Cilena).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.1996 - 2 U 20/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15
    Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut reicht es daher aus, wenn der Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzguts durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, denn diesem allein ist es vorbehalten, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen (BGH GRUR 1988, 370, [BGH 15.12.1987 - X ZR 55/86] Tz. 37 bei juris - Achat; OLG Düsseldorf vom 21.3. 1996, Az. 2 U 20/95 = BeckRS 2011, 00338 - Cilena).
  • VG Schleswig, 30.12.2021 - 1 A 294/18
    So habe auch das OLG Frankfurt im Beschluss vom 19. Mai 2016 (Az. 6 U 89/15) entschieden, dass es sich bei der "Bestimmung zur Vermehrung" um ein objektiv durch äußere Umstände feststellbares Merkmal handele, das sich auch erst beim Abnehmer manifestieren könne.
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