Rechtsprechung
OLG Köln, 12.05.2011 - I-6 W 99/11 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- MIR - Medien Internet und Recht
Werbe-SMS ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets unzulässig - Die Zusendung von Werbe-SMS an einen Mobilfunkanschluss unter Verzicht auf eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Anschlussinhabers ist auch dann unzulässig, wenn die Mobilfunknummer dem ...
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Werbe-SMS an Dritte ohne gesonderte Einwilligung unzulässig / Belästigung von Familienmitgliedern eines Kunden
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
- webshoprecht.de
Für Werbe-SMS ist die Einwilligung des Anschlussinhabers nötig
- JurPC
"Nicht ohne meine Tochter"
- Kanzlei Prof. Schweizer
Selbst die Weitergabe der Mobilfunknummer der Tochter durch die Mutter kann für SMS-Versand nicht ausreichen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit von Werbe-SMS an den Mobiltelefonanschluss eines Familienangehörigen des Anschlussinhabers
- kanzlei.biz
Werbe-SMS nur bei ausdrücklicher Einwilligung
- adresshandel-und-recht.de
Werbe-SMS auf Handy nur mit Einwilligung von Anschlussinhaber
- info-it-recht.de
Unzulässige Werbe-SMS ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten
- anwaltverein.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterlassungsansprüche wegen Übermittlung von Werbe-SMS an einen Mobilfunkanschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Werberecht: Einwilligung für Werbe-SMS von engem Familienmitglied nicht ausreichend
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Werbung per SMS ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Anschlussinhabers zulässig
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Keine Werbe-SMS ohne Einwilligungserklärung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Werbe-SMS an Angehörige ohne Einwilligungserklärung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Ohne Einwilligung ist Werbe-SMS auf Handy von engem Familienmitglied rechtswidrig
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Unternehmen dürfen keine Familienangehörigen mit Werbunf mittels SMS belästigen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Keine Einwilligung in Werbe-SMS durch Familienangehörige
Verfahrensgang
- LG Köln, 20.04.2011 - 31 O 212/11
- OLG Köln, 12.05.2011 - I-6 W 99/11
Papierfundstellen
- MDR 2011, 932
- GRUR-RR 2011, 336 (Ls.)
- MMR 2011, 815
- MIR 2011, Dok. 074
- K&R 2011, 522
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07
Klassenlotterie
Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 6 W 99/11
Er genügt bereits nicht den Anforderungen an die Formulierung von Unterlassungsanträgen, bei denen im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes zwar gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern darin das Charakteristische (der "Kern") der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2010, 454 = WRP 2010, 640 [Rn. 12] - Klassenlotterie m.w.N.), die aber zum einen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt genug sein müssen (…BGH, GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 21 ff.] - Erinnerungswerbung im Internet m.w.N.) und die zum anderen nicht so weit gefasst sein dürfen, dass sie auch Fallgestaltungen erfassen, die entweder rechtlich unbedenklich sind oder für die nach dem vorgetragenen Lebenssachverhalt keine Wiederholungsgefahr besteht. - OLG Köln, 05.06.2009 - 6 U 1/09
Auslegung des Tenors einer Verbotsverfügung
Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 6 W 99/11
Von dem Verbot erfasst werden sollen keine Fälle, in denen vom Anschlussinhaber vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-SMS erteilt wurde, unter dem Anschluss aber ein Dritter erreicht wird, der keine entsprechende Erklärung abgegeben hat (vgl. zu einer solchen Konstellation bei der Telefonwerbung Senat, MMR 2009, 860 = GRUR-RR 2010, 219 [Ls.]). - BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07
Erinnerungswerbung im Internet
Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 6 W 99/11
Er genügt bereits nicht den Anforderungen an die Formulierung von Unterlassungsanträgen, bei denen im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes zwar gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern darin das Charakteristische (der "Kern") der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (…BGH, GRUR 2010, 454 = WRP 2010, 640 [Rn. 12] - Klassenlotterie m.w.N.), die aber zum einen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt genug sein müssen (BGH, GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 21 ff.] - Erinnerungswerbung im Internet m.w.N.) und die zum anderen nicht so weit gefasst sein dürfen, dass sie auch Fallgestaltungen erfassen, die entweder rechtlich unbedenklich sind oder für die nach dem vorgetragenen Lebenssachverhalt keine Wiederholungsgefahr besteht. - BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09
Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines …
Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 6 W 99/11
Aber auch um die Fallgestaltung, dass ein Anschlussinhaber seinen Mobiltelefonanschluss (also beispielsweise ein Mobiltelefon mit aktiver SIM-Karte) einem Dritten (beispielsweise einem im gleichen Haushalt wohnenden engen Familienangehörigen) mit der Maßgabe überlässt, darüber nach Belieben verfügen und gegebenenfalls auch die Anschlussnummer für eigene Zwecke weitergeben zu dürfen, geht es im Streitfall nicht, so dass es keiner abschließenden Stellungnahme des Senats zu der Frage bedarf, inwieweit auf solche Fallgestaltungen die rechtsgeschäftlichen Stellvertretungsregeln anzuwenden sind (vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 164 ff. BGB auf Internet-Geschäfte unter Verwendung eines fremden eBay-Mitgliedskontos BGH, Urt. v. 11.05.2011 - VIII ZR 289/09).
- VG Köln, 06.03.2013 - 21 K 3572/11
Anordnung der Abschaltung einer Rufnummer nach § 67 Abs. 1 S. 5 TKG durch die …
Nicht ausreichend ist in einer solchen Fallgestaltung jedenfalls die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Telefonanschluss befugten Dritten (wozu auch Familienangehörige des Anschlussinhabers gehören können), der lediglich damit rechnet, dass der Anschlussinhaber die Zusendung eines für diesen Dritten bestimmten Werbefaxes hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird - und zwar auch dann nicht, wenn diese Annahme der Sache nach zutrifft, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2011 - I-6 W 99/11, juris, Rn. 10.