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   OLG Köln, 31.10.2014 - I-6 U 55/14   

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https://dejure.org/2014,53923
OLG Köln, 31.10.2014 - I-6 U 55/14 (https://dejure.org/2014,53923)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.10.2014 - I-6 U 55/14 (https://dejure.org/2014,53923)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Oktober 2014 - I-6 U 55/14 (https://dejure.org/2014,53923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 22 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 25 - Pralinenform II).

    Deren besondere Form wird darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II; Senat, GRUR-RR 2014, 210 ff, juris Tz. 63 - Bounty und Snickers).

    Ausgangspunkt für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist die Bindung des Verletzungsgerichts an deren Eintragung (vgl. BGH, GRUR 2010, 1103 = WRP 2010, 1508 [Rn. 19] - Pralinenform II).

    Ist ein Zeichen aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen, so kommt ihm grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH GRUR 2007, 1066 Rdnr. 34 ; GRUR 2010, 1103 Rdnr. 40 - Pralinenform II).

    Bei der Feststellung des Kennzeichnungsgrades sind auch diejenigen Verkehrskreise zu berücksichtigen, die die Klagemarke zwar als Hinweis auf ein Unternehmen auffassen, es aber keinem namentlich bestimmten Unternehmen zuordnen (BGH GRUR 2010, 1103, Tz 34 - Pralineneform II).

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 22 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 25 - Pralinenform II).

    Eine dreidimensionale Marke ist deshalb nur dann vor der Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale durch Mitbewerber auf deren Waren geschützt, wenn die Warengestaltung vom Verkehr weitergehend als Herkunftshinweis verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 22 f. - Pralinenform I).

    Deren besondere Form wird darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II; Senat, GRUR-RR 2014, 210 ff, juris Tz. 63 - Bounty und Snickers).

    Eine herkunftshinweisende Bedeutung kann insbesondere einer vom Branchenüblichen erheblich abweichenden Form beizumessen sein (vgl. BGH GRUR 2007, 780, juris Rn. 28 - Pralinenform).

    Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten Umstände, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren, der Intensität, geografischen Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie des Werbeaufwands (BGH, GRUR 2007, 780 Tz. 36 - Pralinenform I).

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen; bei zusammengesetzten Zeichen sind dabei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 171, Marlboro-Dach, zitiert nach juris, dort Tz. 44; BGH GRUR 2011, 148, 151, Rdnr. 29 - Goldhase II; Senat, Urteil v. 30.03.2012, 6 U 159/11 - Ritter-Sport, zitiert nach juris, Rdnr. 26).

    Versteht der Verkehr ein Element des angegriffenen Zeichens nach den Umständen als Zweitkennzeichnung, kann sich der Vergleich darauf beschränken (vgl. BGH WRP 2008, 236, Tz. 33 - The Home Store; Senat, GRUR-RR 2012, 341, juris Tz. 26 - Ritter-Sport).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen; bei zusammengesetzten Zeichen sind dabei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 171, Marlboro-Dach, zitiert nach juris, dort Tz. 44; BGH GRUR 2011, 148, 151, Rdnr. 29 - Goldhase II; Senat, Urteil v. 30.03.2012, 6 U 159/11 - Ritter-Sport, zitiert nach juris, Rdnr. 26).

    In derartigen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob die angegriffene Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob - möglicherweise aufgrund bestimmter Werbemaßnahmen oder aufgrund bestimmter Kennzeichnungsgewohnheiten, z.B. der häufigen Verwendung von Zweitmarken, allgemein oder insbesondere auf dem infrage stehenden Warengebiet - der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung wie der angegriffenen Verpackung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (vgl. BGH GRUR 2002, 171, juris Tz. 48 - Marlboro-Dach; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 828 ff m.w.N.).

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Dabei hängt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ab (vgl. BGH GRUR 2005, 427, 429 - Lila-Schokolade; BGHZ 169, 295 Tz. 17 - Goldhase).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis des Verkehrs hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können; weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexes Kennzeichen aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. BGH, GRUR 2013, 883, Tz. 45 - Culinaria; BGH GRUR 2009, 766 Tz. 34 - Stofffähnchen).
  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 57/08

    Goldhase II

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen; bei zusammengesetzten Zeichen sind dabei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 171, Marlboro-Dach, zitiert nach juris, dort Tz. 44; BGH GRUR 2011, 148, 151, Rdnr. 29 - Goldhase II; Senat, Urteil v. 30.03.2012, 6 U 159/11 - Ritter-Sport, zitiert nach juris, Rdnr. 26).
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Versteht der Verkehr ein Element des angegriffenen Zeichens nach den Umständen als Zweitkennzeichnung, kann sich der Vergleich darauf beschränken (vgl. BGH WRP 2008, 236, Tz. 33 - The Home Store; Senat, GRUR-RR 2012, 341, juris Tz. 26 - Ritter-Sport).
  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Es ist anerkannt, dass bei Wortzeichen, die wegen stark beschreibender Anklänge nur eine sehr geringe Unterscheidungskraft besitzen, hohe Prozentsätze im Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrad erreicht werden müssen, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft annehmen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, - Kinder; BGH GRUR 2004, 514, - "Telekom").
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
    Ist ein Zeichen aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen, so kommt ihm grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH GRUR 2007, 1066 Rdnr. 34 ; GRUR 2010, 1103 Rdnr. 40 - Pralinenform II).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • OLG Köln, 11.04.2014 - 6 U 230/12

    Lindt-Teddy verletzt GOLDBÄREN-Marke nicht

  • OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 5/05

    Markenschutz für eine Zigarettenschachtel: Verwechslungsgefahr bei einer

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • OLG Hamburg, 21.06.2007 - 3 U 252/06

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung einer Farbmarke

  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13

    Mars unterliegt im Streit um Bounty

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

  • OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04

    Aufhebungsklage im Verletzungsverfahren wegen Entwicklung des

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

  • OLG Nürnberg, 12.10.2018 - 3 W 1932/18

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung- markenrechtliche

    Notwendig ist eine einzelfallorientierte Interessenabwägung (OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 - I-6 U 55/14, Rn. 18 - Capri-Sonne).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2019 - 38 O 96/19

    "Malle" - als eingetragene Unionsmarke

    Allerdings ist vor Einführung der Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung der Einwand der Schutzunfähigkeit der Marke insoweit berücksichtigt worden, als mangels einer § 12 Abs. 2 UWG entsprechenden Regelung die Dringlichkeit im Markenrecht positiv durch eine Abwägung der Interessen der Parteien festgestellt werden musste und in diesem Rahmen die Erfolgsaussichten eines anhängigen Löschungsverfahrens insoweit berücksichtigt werden konnten, als in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit der Marke der Verfügungsgrund verneint werden konnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2001 - 20 U 114/01, GRUR-RR 2002, 212 [212 f.]; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 - 6 U 55/14, BeckRS 2015, 11697 [unter II 1]; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 U 113/13, BeckRS 2014, 9531 [unter B I 1 b bb]).
  • LG Hamburg, 13.01.2022 - 312 O 294/21

    Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Nachahmung bei Falschendesign

    Schließlich wird ein markenmäßiger Gebrauch auch angenommen, wenn eine erhebliche Abweichung vom Branchenüblichen vorliegt (vgl. EuGH, C 344/10, Urteil vom 20.10.2011, Rz 53, 38, 46; BGH, GRUR 2007, 780 Rz 28, Pralinenform; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, 6 U 55/14, Rz 24 ff. Capri-Sonne).
  • OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17

    Herkunftstäuschung und Verwechselungsgefahr bei Farbwechsel eines Produkts

    Dementsprechend hat das OLG Köln in einer jüngeren Entscheidung ausdrücklich die vorstehende zum Az. 3 U 252/06 ergangene Entscheidung des Senats zitiert und eine Schutzunfähigkeit der dort streitgegenständlichen, ebenfalls noch nicht rechtskräftig gelöschten Marke verneint unter Verweis darauf, dass der Erfolg der dortigen Antragsgegnerin im Löschungsverfahren zwar nicht als ausgeschlossen, aber auch nicht als "so gut wie sicher feststehend" anzusehen sei (OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014, I-6 U 55/14, juris Rn. 19).
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   OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - I-6 U 55/14, 6 U 55/14   

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https://dejure.org/2015,38725
OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - I-6 U 55/14, 6 U 55/14 (https://dejure.org/2015,38725)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2015 - I-6 U 55/14, 6 U 55/14 (https://dejure.org/2015,38725)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2015 - I-6 U 55/14, 6 U 55/14 (https://dejure.org/2015,38725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 15 Abs 2 GBO, § 18 Abs... 1 GBO, § 29 Abs 1 S 2 GBO, § 32 Abs 1 S 1 GBO, § 32 Abs 1 S 3 GBO, § 32 Abs 2 S 1 GBO, § 131 Abs 1 Nr 2 HGB, § 145 HGB, § 146 Abs 1 S 1 HGB, § 149 S 2 HGB, § 155 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 21 Abs 1 BNotO
    Anfechtungsfrist, Zustellung demnächst, Zustellung der Klage bei Gesellschaft nach Ende der Anfechtungsfrist, Zustellung nicht demnächst

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    AktG § 246 Abs. 1; ZPO § 167
    Verfristung einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 206/08

    Hilfsweise Erledigungserklärung im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess - Wella

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
    Der Streitstoff der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, WM 2011, 749 ff./juris Tz. 10).

    Außerdem sind nur erhobene Anfechtungsklagen zwingend zu verbinden (zu alldem BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13 m.w.N.).

    Eine weitergehende Berücksichtigung der Verschiedenheit der Beteiligung kommt nicht in Betracht, weil die Verbindung erhobener Klagen gemäß § 247 AktG erfolgt, das Gericht also, anders als nach § 147 ZPO, insofern kein Ermessen hat und bereits entstandene Gebühren wie die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 GKG nach der Prozessverbindung ohnehin bestehen bleiben (nochmals BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13).

    Der Streitstoff der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, WM 2011, 749 ff./juris Tz. 10).

    Außerdem sind nur erhobene Anfechtungsklagen zwingend zu verbinden (zu alldem BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13 m.w.N.).

    Eine weitergehende Berücksichtigung der Verschiedenheit der Beteiligung kommt nicht in Betracht, weil die Verbindung erhobener Klagen gemäß § 247 AktG erfolgt, das Gericht also, anders als nach § 147 ZPO, insofern kein Ermessen hat und bereits entstandene Gebühren wie die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 GKG nach der Prozessverbindung ohnehin bestehen bleiben (nochmals BGH, Urt. v. 08.02.2011 - II ZR 206/08, AG 2011, 335 ff./juris Tz. 13).

  • LG München I, 09.06.2005 - 5 HKO 10136/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
    Auch die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Landgerichts München I vom 09.06.2005 (5 HKO 10136/03, Bd. VI, Bl. 1599 ff. GA) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, zumal die dortigen Kläger zumindest den von ihnen "für angemessen gehaltenen Vorschuss" eingezahlt hatten.

    Auch die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Landgerichts München I vom 09.06.2005 (5 HKO 10136/03, Bd. VI, Bl. 1599 ff. GA) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, zumal die dortigen Kläger zumindest den von ihnen "für angemessen gehaltenen Vorschuss" eingezahlt hatten.

  • OLG Frankfurt, 23.02.2012 - 17 W 5/12

    Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
    Die Gebührenanforderung des Kostenbeamten durch Schreiben vom 06.05.2009 ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 67 Rn 1; so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.02.2012 - 17 W 5/12, zitiert nach juris/Tz. 1 m.w.N.) Dem entsprechend hat auch der Kostensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Beschwerden mit Beschluss vom 09.07.2009, auf den vollinhaltlich verwiesen wird (Bd. VI, Bl. 1495 ff. GA), soweit hier von Interesse, als unzulässig angesehen.

    Die Gebührenanforderung des Kostenbeamten durch Schreiben vom 06.05.2009 ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 67 Rn 1; so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.02.2012 - 17 W 5/12, zitiert nach juris/Tz. 1 m.w.N.) Dem entsprechend hat auch der Kostensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Beschwerden mit Beschluss vom 09.07.2009, auf den vollinhaltlich verwiesen wird (Bd. VI, Bl. 1495 ff. GA), soweit hier von Interesse, als unzulässig angesehen.

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
    Die Hinnehmbarkeit darüberhinausgehender Verzögerungen sind vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig (zuletzt BGH, Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 154/14, MDR 2015, 1028 f.).

    Die Hinnehmbarkeit darüberhinausgehender Verzögerungen sind vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig (zuletzt BGH, Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 154/14, MDR 2015, 1028 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 03.05.2018 - 5 O 101/17

    Zusammensetzung des Vewaltungsrats einer Europäischen Aktiengesellschaft

    Nach der Rechtsprechung des BGH NJW 1986, 1347; NJW 2015, 2666 [BGH 10.07.2015 - V ZR 154/14] mwN; vgl. auch KG KGR 2000, 233; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 08807), muss die Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses in der Regel zwar binnen 2 Wochen erfolgen, um die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO auslösen zu können, dabei ist jedoch hier zu beachten, dass die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel in dieser Frist lagen (vgl. BGH NZM 2018, 173 [BGH 29.09.2017 - V ZR 103/16] ).
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