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OLG Köln, 26.03.2009 - I-7 U 188/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflichten des Geschäftsführers einer Treuhandkommanditistin eines Vermögensfonds
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 280
Pflichten des Geschäftsführers einer Treuhandkommanditistin eines Vermögensfonds - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 12.08.2008 - 22 O 507/07
- OLG Köln, 26.03.2009 - I-7 U 188/08
- BGH, 20.07.2010 - VI ZR 123/09
- BGH, 19.10.2010 - VI ZR 123/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Köln, 12.08.2008 - 22 O 507/07
Annahme von Ansprüchen aus dem Erwerb einer Kapitalanlage wegen Verletzung von …
Auszug aus OLG Köln, 26.03.2009 - 7 U 188/08
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2008 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 507/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. - BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07
Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds
Auszug aus OLG Köln, 26.03.2009 - 7 U 188/08
Deswegen besteht nicht ohne weiteres eine Vergleichbarkeit mit dem der herangezogenen BGH-Entscheidung vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 - zugrunde liegenden Sachverhalt, der Anlass gab, sich mit den die Treuhandkommanditistin selbst treffenden Pflichten zu befassen. - BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
Auszug aus OLG Köln, 26.03.2009 - 7 U 188/08
Die insoweit zu fordernde besondere Verwerflichkeit muss sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. nur BGH NJW 2004, 2668, 2670).
- BGH, 19.10.2010 - VI ZR 123/09
Schadensersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage; Fehlende …
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Juris veröffentlicht und in GWR 2009, 350 kurz wiedergegeben ist, verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten.