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   LG Bochum, 18.08.2010 - I-7 T 433/09   

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LG Bochum, 18.08.2010 - I-7 T 433/09 (https://dejure.org/2010,10485)
LG Bochum, Entscheidung vom 18.08.2010 - I-7 T 433/09 (https://dejure.org/2010,10485)
LG Bochum, Entscheidung vom 18. August 2010 - I-7 T 433/09 (https://dejure.org/2010,10485)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 169/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Bochum, 18.08.2010 - 7 T 433/09
    In diesen Fällen entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht, so dass sich nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften richtet (vgl. BGH, ZVI 2007, 78; WM 2004, 834; ZIP 2006, 340).
  • LG Heilbronn, 04.09.2002 - 1b T 190/02

    Orientierung des "notwendigen Unterhalts" i.S.d. § 850i Zivilprozessordnung (ZPO)

    Auszug aus LG Bochum, 18.08.2010 - 7 T 433/09
    Darüber hinaus wurde auch aus der Obergrenze in § 850 i Abs. 1 Satz 3 gefolgert, dass eine grundsätzliche Orientierung an den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht gewollt sein könne (LG Heilbronn, JurBüro 2003, 157; LG Köln, Beschluss vom 24.05.2006, 10 T 77/06, Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 i Rn. 2).
  • BGH, 05.02.2004 - IX ZB 97/03

    Instanzenzug bei Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht

    Auszug aus LG Bochum, 18.08.2010 - 7 T 433/09
    In diesen Fällen entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht, so dass sich nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften richtet (vgl. BGH, ZVI 2007, 78; WM 2004, 834; ZIP 2006, 340).
  • LG Bochum, 26.02.2007 - 10 T 72/06
    Auszug aus LG Bochum, 18.08.2010 - 7 T 433/09
    Aus diesem Grund ist § 793 ZPO, wonach gegen die eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung über die Erinnerung die sofortige Beschwerde statthaft ist, vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO (vgl. auch Beschluss der 10. Zivilkammer vom 26.02.2007, 10 T 72/06).
  • LG Stuttgart, 15.07.2005 - 10 T 224/02

    Pfändung einer einmaligen Vergütung: Bestimmung der Pfändungsfreigrenze bei einem

    Auszug aus LG Bochum, 18.08.2010 - 7 T 433/09
    Dem Schuldner war danach also regelmäßig so viel zu belassen, wie ihm verbliebe, würde er ein Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO beziehen (LG Stuttgart, InVo 2006, 63 f. mit weiteren Nachweisen).
  • LG Wuppertal, 29.12.2000 - 6 T 679/00
    Auszug aus LG Bochum, 18.08.2010 - 7 T 433/09
    Nach anderer Auffassung und auch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1979, 469; LG Wuppertal, Beschluss vom 29.12.2000, 6 T 679/00) war bislang Grundlage und zugleich unterste Grenze des notwendigen Unterhalts das, was dem Schuldner und den nach § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. bevorrechtigten Unterhaltsgläubigern wegen ihrer dort angegebenen Ansprüche nach SGB XII als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren wäre.
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des

    Auszug aus LG Bochum, 18.08.2010 - 7 T 433/09
    In diesen Fällen entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht, so dass sich nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften richtet (vgl. BGH, ZVI 2007, 78; WM 2004, 834; ZIP 2006, 340).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 21 Ta 1794/13

    Rechtsnachfolge im Verbraucherinsolvenzverfahren des Arbeitnehmers - Vergleich im

    Im Insolvenzverfahren ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für die Entscheidung über einen Antrag des Insolvenzschuldners nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO anstelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht zuständig (LG Bochum vom 18.08.2010 - I-7 T 433/09 -, ZInsO 2010, 1801 Rz. 8 zitiert nach juris; Hergenröder, ZVI 2006, 174, 182).
  • AG Norderstedt, 26.07.2023 - 65 IK 37/23

    Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie

    Für die Entscheidung über die Freigabe einer Kündigungsabfindung ist die in Rede stehende Abfindung selbst nicht als sonstige Verdienstmöglichkeit i.S.d. § 850i Abs. 1 ZPO zu werten (entgegen LG Wuppertal 15. Januar 2019 - 16 T 235/17; LG Essen 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 und LG Bochum 18. August 2010 - I-7 T 433/09).(Rn.21).

    Von dem so ermittelten Betrag wird dann der unpfändbare Anteil nach § 850c ZPO bestimmt (LG Wuppertal 15.01.2019, 16 T 235/17; LG Essen 21.07.2011, 7 T 366/11; LG Bochum 18.08.2010, I-7 T 433/09).

  • LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17

    Belassen einer Abfindung des Schuldners als pfandfrei i.R.d. Verfahrens zur

    Dies bestimmt sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. u. a. bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO (vgl. Kammer, Beschluss vom 16.05.2018 - 16 T 340/17 und Beschluss vom 20. Juni 2018 - 16 T 284/17, nicht veröffentlicht; LG Bochum, Beschluss vom 18. August 2010 - I-7 T 433/09 -, juris; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris; BT-Drs. 16/7615, S. 18).
  • LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 68/12

    Vorliegen des Anwendungsbereichs des § 850i ZPO bei einer aufgrund einer

    Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).

    Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).

  • LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 70/12

    Vorliegen des Anwendungsbereichs des § 850i ZPO bei einer aufgrund einer

    Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).

    Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).

  • LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 71/12

    Unterfallen einer aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu

    Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).

    Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).

  • LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 69/12

    Unterfallen einer aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu

    Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).

    Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).

  • LG Münster, 08.02.2011 - 5 T 502/10

    I.R.d. Beurteilung des Pfändungsschutzes für Abfindungen von Arbeitgebern ist der

    Ihm soll daher so viel verbleiben, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010, Az. 7 T 433/09, ZInsO 2010, Seite 1801).
  • LG Dortmund, 18.01.2021 - 9 T 461/20
    Der Umfang des Pfändungsschutzes bestimmt sich bei gewöhnlichen Geldforderungen im Regelfall nach den Grenzen des § 850c ZPO ( LG Essen VuR 2011, 429; LG Bochum VuR 2011, 24; Prütting/Gehrlein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 12. Auflage, § 850i Rdnr. 39 ).
  • LG Kassel, 12.06.2023 - 3 T 276/22
    Zu belassen ist ihm daher so viel, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei einem Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde, was sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. unter anderem bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO bestimmt (LG Wuppertal, Beschluss vom 15.01.2019 - 16 T 235/17; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - I-7 T 433/0 9, 7 T 433/09).
  • AG Eschwege, 29.04.2022 - 3 IK 72/18
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