Weitere Entscheidung unten: LSG Hessen, 12.10.2015

Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.07.2014 - I-9 U 204/13   

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https://dejure.org/2014,17842
OLG Köln, 15.07.2014 - I-9 U 204/13 (https://dejure.org/2014,17842)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2014 - I-9 U 204/13 (https://dejure.org/2014,17842)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - I-9 U 204/13 (https://dejure.org/2014,17842)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verneinung der Frage nach Alkoholgenuss durch Wissensvertreter im Versicherungsfragebogen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Fahrzeugversicherung durch Verschweigen eines Nachtrunks

  • blutalkohol PDF, S. 185
  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB 08 Nr. E.1.3
    Das Verschweigen eines Nachtrunks durch einen beauftragten Dritten kann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Fahrzeugversicherung durch Verschweigen eines Nachtrunks

  • rechtsportal.de

    AKB 08 Nr. E.1.3
    Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Fahrzeugversicherung durch Verschweigen eines Nachtrunks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Nachtrunk verschwiegen - Versicherungsschutz futsch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Falsche Angaben zum Alkoholkonsum - Versicherung wird leistungsfrei

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Das Verschweigen eines Nachtrunks durch einen beauftragten Dritten kann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers oder seines Wissensvertreters führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kaskoversicherung: Verschwiegene Trunkenheitsfahrt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unfall unter Alkoholeinfluss

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lüge bei Schadensanzeige lohnt sich nicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungsnehmer muss sich bewusste Falschangaben seines Sohnes in Schadensanzeige zurechnen lassen - Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung aufgrund Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1452
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 72/92

    Ehegatte als solcher kein Wissenserklärungsvertreter

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Wissenserklärungsvertreter in diesem Sinne, dessen Erklärungen - insbesondere auch dessen falsche Angaben - dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers betraut worden ist (BGH, Urteil vom 02.06.1993, Az. IV ZR 72/92; zitiert nach: juris, Leitsatz und Rz. 11; BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az. IV ZR 304/93; zitiert nach: juris Rz. 10; auch: BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 390/12; zitiert nach: juris Rz. 20).

    Nicht erforderlich ist es entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 23.06.2014 vertretenen Auffassung, dass der Wissenerklärungsvertreter regelmäßig die Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers erledigt; ein einmaliges Tätigwerden für den Versicherungsnehmer im vorbeschriebenen Sinne reicht aus (vgl. die vorzitierten Entscheidungen des BGH vom 14.12.1994, a. a. O., und vom 02.06.1993, a. a. O., die jeweils das Ausfüllen einer Schadensanzeige in einem Einzelfall betrafen).

    Der Kläger muss sich deshalb in entsprechender Anwendung des § 166 BGB (BGH, Urteil vom 02.06.1993, Az. IV ZR 72/92; zitiert nach: juris Rz. 11) die vorsätzlich falschen Angaben seines Sohnes in der Schadensanzeige zurechnen lassen.

  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 304/93

    Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Wissenserklärungsvertreter in diesem Sinne, dessen Erklärungen - insbesondere auch dessen falsche Angaben - dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers betraut worden ist (BGH, Urteil vom 02.06.1993, Az. IV ZR 72/92; zitiert nach: juris, Leitsatz und Rz. 11; BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az. IV ZR 304/93; zitiert nach: juris Rz. 10; auch: BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 390/12; zitiert nach: juris Rz. 20).

    Nicht erforderlich ist es entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 23.06.2014 vertretenen Auffassung, dass der Wissenerklärungsvertreter regelmäßig die Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers erledigt; ein einmaliges Tätigwerden für den Versicherungsnehmer im vorbeschriebenen Sinne reicht aus (vgl. die vorzitierten Entscheidungen des BGH vom 14.12.1994, a. a. O., und vom 02.06.1993, a. a. O., die jeweils das Ausfüllen einer Schadensanzeige in einem Einzelfall betrafen).

    Insbesondere hat sich der Kläger vorliegend auch nicht die Erklärungen seines Sohnes durch eigene Unterschrift unter die Schadensanzeige zu eigen gemacht und damit letztlich doch eine eigene Erklärung abgegeben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., Rz. 11), sondern der Sohn des Klägers hat die von ihm allein gefertigte Schadensanzeige auch selbst unterschrieben.

  • BGH, 22.05.1970 - IV ZR 1084/68

    Obliegenheitsverletzung - Vorsatz - Grobe Fahrlässigkeit - Unfallaufnahme -

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Auch das Verschweigen eines Nachtrunks stellt aber eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Buchst. E.1.3 AKB dar, weil ein ins Gewicht fallender Nachtrunk die spätere Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zum Unfallzeitpunkt erschwert und damit die Obliegenheit des Versicherungsnehmers verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann (BGH, Urteil vom 22.05.1970, Az. IV ZR 1084/68; zitiert nach: juris; BGH, Urteil vom 12.05.1971, Az. IV ZR 35/70; zitiert nach: juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.1992, Az. 5 U 44/92; zitiert nach: juris Rz. 5 ff.; Prölss/Martin-Knappmann, 28. Aufl. 2010, E.1 AKB 2008, Rz. 25).
  • BGH, 12.05.1971 - IV ZR 35/70

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung der einem

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Auch das Verschweigen eines Nachtrunks stellt aber eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Buchst. E.1.3 AKB dar, weil ein ins Gewicht fallender Nachtrunk die spätere Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zum Unfallzeitpunkt erschwert und damit die Obliegenheit des Versicherungsnehmers verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann (BGH, Urteil vom 22.05.1970, Az. IV ZR 1084/68; zitiert nach: juris; BGH, Urteil vom 12.05.1971, Az. IV ZR 35/70; zitiert nach: juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.1992, Az. 5 U 44/92; zitiert nach: juris Rz. 5 ff.; Prölss/Martin-Knappmann, 28. Aufl. 2010, E.1 AKB 2008, Rz. 25).
  • BGH, 04.05.2009 - IV ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Leistungsfreiheit des

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist dabei nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 04.05.2009, Az. IV ZR 62/07; zitiert nach: juris Rz. 9, vgl. auch Prölss/Martin-Prölss, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rz. 115 ff.).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 390/12

    Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Wissenserklärungsvertreter in diesem Sinne, dessen Erklärungen - insbesondere auch dessen falsche Angaben - dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers betraut worden ist (BGH, Urteil vom 02.06.1993, Az. IV ZR 72/92; zitiert nach: juris, Leitsatz und Rz. 11; BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az. IV ZR 304/93; zitiert nach: juris Rz. 10; auch: BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 390/12; zitiert nach: juris Rz. 20).
  • OLG Köln, 30.07.1992 - 5 U 44/92

    Entfernen von der Unfallstelle; Entschuldigt; Versicherungsnehmer;

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Auch das Verschweigen eines Nachtrunks stellt aber eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Buchst. E.1.3 AKB dar, weil ein ins Gewicht fallender Nachtrunk die spätere Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zum Unfallzeitpunkt erschwert und damit die Obliegenheit des Versicherungsnehmers verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann (BGH, Urteil vom 22.05.1970, Az. IV ZR 1084/68; zitiert nach: juris; BGH, Urteil vom 12.05.1971, Az. IV ZR 35/70; zitiert nach: juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.1992, Az. 5 U 44/92; zitiert nach: juris Rz. 5 ff.; Prölss/Martin-Knappmann, 28. Aufl. 2010, E.1 AKB 2008, Rz. 25).
  • OLG Köln, 02.07.2002 - 9 U 13/02

    Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Aus den von dem Kläger zitierten Urteilen des Senats vom 26.04.2005 (Az. 9 U 113/04) und vom 02.07.2002 (Az. 9 U 13/02) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Köln, 03.06.2003 - 9 U 182/02

    Anspruch aus bestehender Kaskoversicherung auf Ersatz des Fahrzeugwertes;

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Die hierzu vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 03.06.2003 (Az. 9 U 182/02; zitiert nach: juris) passt für den vorliegenden Fall nicht, weil dort eine eigene Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt war und eine Zurechnung der Erklärung des Sohnes, der auch im dortigen Fall den Unfall verursacht hatte, gerade nicht stattfand.
  • OLG Köln, 26.04.2005 - 9 U 113/04

    Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen unrichtiger Angaben über

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2014 - 9 U 204/13
    Aus den von dem Kläger zitierten Urteilen des Senats vom 26.04.2005 (Az. 9 U 113/04) und vom 02.07.2002 (Az. 9 U 13/02) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 34/23

    Wer lügt, verliert!

    Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; Senat, Urteil 6. Juli 2022 - 5 U 92/21, RuS 2022, 707, 712; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1452).
  • OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - 5 U 94/19

    1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im

    Gemessen daran, hat der Kläger arglistig gehandelt, wobei er sich auch insoweit für den - von ihm selbst nicht behaupteten - Fall, dass das Verweigern der weiteren Auskünfte mit ihm nicht abgesprochen gewesen sein sollte, das Verhalten seines bei der Schadensabwicklung als Wissenserklärungsvertreter agierenden Rechtsanwalts zurechnen lassen muss (zur Zurechnung der Arglist des Wissenserklärungsvertreters Senat, Urteil vom 06.10.2010 - 5 U 88/10 - VersR 2011, 1511; OLG Rostock, VersR 2020, 690; OLG Köln, VersR 2014, 1452).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 5 U 92/21

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei Falschangaben in Schadensanzeige

    Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; Senat, Urteil vom 2. September 2020 - 5 U 94/19, VersR 2020, 1372; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1452).
  • OLG Saarbrücken, 02.09.2020 - 5 U 94/20

    1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer im

    Gemessen daran, hat der Kläger arglistig gehandelt, wobei er sich auch insoweit für den - von ihm selbst nicht behaupteten - Fall, dass das Verweigern der weiteren Auskünfte mit ihm nicht abgesprochen gewesen sein sollte, das Verhalten seines bei der Schadensabwicklung als Wissenserklärungsvertreter agierenden Rechtsanwalts zurechnen lassen muss (zur Zurechnung der Arglist des Wissenserklärungsvertreters Senat, Urteil vom 06.10.2010 - 5 U 88/10 - VersR 2011, 1511 ; OLG Rostock, VersR 2020, 690 ; OLG Köln, VersR 2014, 1452 ).
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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13   

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https://dejure.org/2015,36320
LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13 (https://dejure.org/2015,36320)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12.10.2015 - L 9 U 204/13 (https://dejure.org/2015,36320)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12. Oktober 2015 - L 9 U 204/13 (https://dejure.org/2015,36320)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB VII § 63 Abs. 2 Satz 1, SGB VII § 63 Abs. 2 Satz 2, SGB VII § 9 Abs. 1, BKV Anlage 1 Nr. 4103
    Im Fall der bindenden Feststellung der BK und der hieraus resultierenden MdE stehen der Tod und die BK nicht in ursächlichem Zusammenhang, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung der BK und/oder einer BK-bedingten MdE in Höhe von mindestens 50 v.H. offensichtlich ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    Hinterbliebenenrente; Berufskrankheit gem. BKV Anl. 1 Nr. 4103; Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII; Offenkundigkeit; Asbeststaublungenerkrankung; Lungenfibrose; Pleurafibrose

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 31/04 R

    Hinterbliebenenrente - Berufskrankheit - Asbestose - Tod - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründet für die abschließend aufgezählten Berufskrankheiten, nämlich die Silikose (BK Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV), die Siliko- Tuberkulose (BK Nr. 4102 der Anlage 1 zur BKV), die Asbestose (BK Nr. 4103 der Anlage 1 zur BKV) sowie die Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs (BK Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKV), eine Rechtsvermutung dahingehend, dass der Tod auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, wenn die MdE des verstorbenen Versicherten mindestens 50 v.H. betragen hat (BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - B 2 U 31/04; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 20 f., Stand: 15. März 2014).

    Voraussetzung für die Anwendung des § 63 Abs. 2 SGB VII ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift, dass eine der dort genannten BKen und die Mindest-MdE in Höhe von 50 v.H. zum Todeszeitpunkt tatsächlich vorlagen; auf die Anerkennung der BK bzw. die Gewährung oder Feststellung einer Verletztenrente wegen dieser MdE zum Todeszeitpunkt kommt es hingegen nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - Az. B 2 U 31/04 R).

    Offenkundigkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Berufskrankheit mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Tod des Versicherten in medizinischer Sicht nicht erheblich mitverursacht und den Todeseintritt nicht um wenigstens ein Jahr beschleunigt hat (BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - B 2 U 31/04; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 26, Stand: 15. März 2014), wenn also nur eine weit entfernt liegende und nur theoretische Möglichkeit ohne jeden realen Bezug des Zusammenhangs besteht (BSG, Urteil vom 04. August 1981 - 5a/5 RKnU 2/80; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 26, Stand: 15. März 2014; Burchardt, in: P. Becker u. a., SGB VII, § 63 Rn. 47a, Stand: Februar 2012).

    Über den Wortlaut des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII hinaus erfasst die Vermutung nach allgemeiner Meinung auch die Richtigkeit der bestandskräftigen Feststellung einer der genannten Berufskrankheiten sowie die Richtigkeit der bestandskräftigen Feststellung der Höhe der MdE durch den Träger der Unfallversicherung gegenüber dem Versicherten (BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - Az. B 2 U 31/04 R; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. August 2004 - Az. L 9 U 115/02; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 21, Stand: 15. März 2014).

    Es ist nämlich auch Sinn und Zweck der Norm, regelmäßig ein erneutes Infragestellen der bereits durch bindende Bescheide des Unfallversicherungsträgers getroffenen Feststellungen über das Vorliegen einer BK und die Höhe der dadurch bedingten MdE zu vermeiden und erst im Falle einer offenkundig dem entgegenstehenden Sachlage davon abzuweichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - Az. B 2 U 31/04 R).

  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 211/10

    Mitverursachung des Todes eines Kranken durch eine Berufskrankheit für

    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründet für die abschließend aufgezählten Berufskrankheiten, nämlich die Silikose (BK Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV), die Siliko- Tuberkulose (BK Nr. 4102 der Anlage 1 zur BKV), die Asbestose (BK Nr. 4103 der Anlage 1 zur BKV) sowie die Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs (BK Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKV), eine Rechtsvermutung dahingehend, dass der Tod auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, wenn die MdE des verstorbenen Versicherten mindestens 50 v.H. betragen hat (BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - B 2 U 31/04; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 20 f., Stand: 15. März 2014).

    Grundlage der gesetzlichen Vermutung ist die Erkenntnis, dass in den Fällen der durch die genannten Berufskrankheiten um mehr als 50 v.H. geminderten Erwerbsfähigkeit regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Versicherungsfall eine wesentliche Bedingung für den Tod des Versicherten war (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. August 2004 - Az. L 9 U 115/02; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 21, Stand: 15. März 2014).

    Offenkundigkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Berufskrankheit mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Tod des Versicherten in medizinischer Sicht nicht erheblich mitverursacht und den Todeseintritt nicht um wenigstens ein Jahr beschleunigt hat (BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - B 2 U 31/04; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 26, Stand: 15. März 2014), wenn also nur eine weit entfernt liegende und nur theoretische Möglichkeit ohne jeden realen Bezug des Zusammenhangs besteht (BSG, Urteil vom 04. August 1981 - 5a/5 RKnU 2/80; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 26, Stand: 15. März 2014; Burchardt, in: P. Becker u. a., SGB VII, § 63 Rn. 47a, Stand: Februar 2012).

    Die objektive Beweislast für die Offenkundigkeit trägt der Träger der Unfallversicherung (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 27, Stand: 15. März 2014).

    Für die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen dem Versicherungsfall und dem Tod ("infolge") gilt die Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1975 - 2 RU 65/75; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Burchardt, in: P. Becker u. a., SGB VII, § 63 Rn. 10, 38, Stand: Januar 2011; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 18, Stand: 15. März 2014).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R).

    Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (so das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2004 - L 9 U 115/02

    Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    Grundlage der gesetzlichen Vermutung ist die Erkenntnis, dass in den Fällen der durch die genannten Berufskrankheiten um mehr als 50 v.H. geminderten Erwerbsfähigkeit regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Versicherungsfall eine wesentliche Bedingung für den Tod des Versicherten war (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. August 2004 - Az. L 9 U 115/02; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 21, Stand: 15. März 2014).

    Über den Wortlaut des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII hinaus erfasst die Vermutung nach allgemeiner Meinung auch die Richtigkeit der bestandskräftigen Feststellung einer der genannten Berufskrankheiten sowie die Richtigkeit der bestandskräftigen Feststellung der Höhe der MdE durch den Träger der Unfallversicherung gegenüber dem Versicherten (BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - Az. B 2 U 31/04 R; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. August 2004 - Az. L 9 U 115/02; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 21, Stand: 15. März 2014).

  • LSG Bayern, 07.10.2013 - L 2 U 444/09

    Berufskrankheit, Verschlimmerung, Arbeitsunfall, Anerkennung, Versicherungsfall,

    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    Für die Anerkennung der BK nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV ist das Vorliegen sogenannter Inhalationsnoxen im Sinne chemisch-irritativ oder toxisch wirkender Arbeitsstoffe notwendig (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Oktober 2013 - L 2 U 444/09).

    Zudem muss über die allgemeine berufliche Gefährdung hinaus als wahrscheinlich nachgewiesen sein, dass die berufliche Tätigkeit wesentliche (Mit-) Ursache für die Gesundheitsstörung war (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Oktober 2013 - Az. L 2 U 444/09).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2103 -

    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung sind dabei nur solche Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R).
  • BSG, 04.08.1981 - 5a/5 RKnU 2/80

    Quarzstaublungenerkrankung - Ursächlichkeit einer Krankheit für den Tod - Tod

    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    Offenkundigkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Berufskrankheit mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Tod des Versicherten in medizinischer Sicht nicht erheblich mitverursacht und den Todeseintritt nicht um wenigstens ein Jahr beschleunigt hat (BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - B 2 U 31/04; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 26, Stand: 15. März 2014), wenn also nur eine weit entfernt liegende und nur theoretische Möglichkeit ohne jeden realen Bezug des Zusammenhangs besteht (BSG, Urteil vom 04. August 1981 - 5a/5 RKnU 2/80; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 26, Stand: 15. März 2014; Burchardt, in: P. Becker u. a., SGB VII, § 63 Rn. 47a, Stand: Februar 2012).
  • BSG, 29.09.1970 - 5 RKnU 3/68

    Besondere Berufskrankheit - Geminderte Erwerbsfähigkeit - Minderungsgrad zum

    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    In diesem Sinn hat die BK im Zeitpunkt des Todes des Versicherten dann offenkundig nicht vorgelegen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes ohne jeden ernsthaften Zweifel tatsächlich nicht bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1970 - Az. 5 RKnU 3/68).
  • BSG, 23.10.1975 - 2 RU 65/75
    Auszug aus LSG Hessen, 12.10.2015 - L 9 U 204/13
    Für die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen dem Versicherungsfall und dem Tod ("infolge") gilt die Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1975 - 2 RU 65/75; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 3 U 211/10; Burchardt, in: P. Becker u. a., SGB VII, § 63 Rn. 10, 38, Stand: Januar 2011; Jentsch, in: jurisPK-SGB VII, § 63 Rn. 18, Stand: 15. März 2014).
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