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   OLG Köln, 26.03.2013 - I-9 U 75/12   

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OLG Köln, 26.03.2013 - I-9 U 75/12 (https://dejure.org/2013,5809)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.03.2013 - I-9 U 75/12 (https://dejure.org/2013,5809)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. März 2013 - I-9 U 75/12 (https://dejure.org/2013,5809)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Wirtschaftsprüfer; Wirksamkeit der Berufung des Versicherers auf die Versäumung der Nachmeldefrist des § 4 Abs. 4 ARB 75

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 75 § 4 Abs. 4
    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Wirtschaftsprüfer; Berufung des Versicherers auf die Versäumung der Nachmeldefrist des § 4 Abs. 4 ARB 75

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einschränkende Auslegung der Nachmeldefrist in der Rechtschutzversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versicherer kann sich bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers nicht auf Ausschlussfrist zur Nachmeldung eines Schadens berufen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers trotz Ablaufs der Nachmeldefrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 867
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.04.1992 - IV ZR 198/91

    Ausschlußfrist für nach Vertragsende gemeldete Fälle in der

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Für die Meldung eines Versicherungsfalles im Sinne des § 4 Abs. 4 ARB 75 reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer einen konkreten Lebenssachverhalt mitteilt und dazu angibt, welche rechtlichen Interessen er insoweit wahrzunehmen beabsichtigt (BGH, NJW 1992, 2233).

    Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (BGHZ 137, 174; BGH, NJW 1992, 2233; VersR 2011, 1173; st. Rspr.).

  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles; Schaden durch

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Wissensvertreter ist, wer in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (BGH, VersR 2005, 218; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 28 Rn. 86 ff., m. w. N.).

    Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH, VersR 2005, 218; Prölss, aaO., Rn. 64 ff.).

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 118/67

    Haftung des Geschädigten für das Wissen Dritter

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Ein Rechtsanwalt ist nach diesen Grundsätzen als Wissensvertreter des Mandanten anzusehen, wenn dieser ihn mit der Aufklärung des Sachverhalts oder sonst mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Anspruchsgegner beauftragt hat (vgl. zum Verjährungsrecht BGH, NJW 1968, 988; 1989, 2323; 1992, 3034; st. Rspr.; Grothe in: MünchKomm BGB, 6. Auflage, § 199 Rn. 34 m. w. N.; wie hier auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013, 12 U 157/12, in einer Parallelsache).
  • BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88

    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Ein Rechtsanwalt ist nach diesen Grundsätzen als Wissensvertreter des Mandanten anzusehen, wenn dieser ihn mit der Aufklärung des Sachverhalts oder sonst mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Anspruchsgegner beauftragt hat (vgl. zum Verjährungsrecht BGH, NJW 1968, 988; 1989, 2323; 1992, 3034; st. Rspr.; Grothe in: MünchKomm BGB, 6. Auflage, § 199 Rn. 34 m. w. N.; wie hier auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013, 12 U 157/12, in einer Parallelsache).
  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 348/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Grenze für die Feststellung der

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (BGHZ 137, 174; BGH, NJW 1992, 2233; VersR 2011, 1173; st. Rspr.).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Zwar schuldet der Rechtsanwalt grundsätzlich eine allgemeine, umfassende und möglichst erschöpfende Belehrung des Auftraggebers (BGHZ 171, 261; st. Rspr.).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 180/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht der

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (BGHZ 137, 174; BGH, NJW 1992, 2233; VersR 2011, 1173; st. Rspr.).
  • LG Köln, 29.03.2012 - 24 O 354/11

    Wirksame Vereinbarung einer Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.03.2012 - 24 O 354/11 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 637.030.0xx.xxx bedingungsgemäßen Kostenschutz für.
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 157/12

    Rechtsschutzversicherung - Nachhaftungsfrist nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Ein Rechtsanwalt ist nach diesen Grundsätzen als Wissensvertreter des Mandanten anzusehen, wenn dieser ihn mit der Aufklärung des Sachverhalts oder sonst mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Anspruchsgegner beauftragt hat (vgl. zum Verjährungsrecht BGH, NJW 1968, 988; 1989, 2323; 1992, 3034; st. Rspr.; Grothe in: MünchKomm BGB, 6. Auflage, § 199 Rn. 34 m. w. N.; wie hier auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013, 12 U 157/12, in einer Parallelsache).
  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 174/91

    Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen Notar wegen Nichtigkeit des

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2013 - 9 U 75/12
    Ein Rechtsanwalt ist nach diesen Grundsätzen als Wissensvertreter des Mandanten anzusehen, wenn dieser ihn mit der Aufklärung des Sachverhalts oder sonst mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Anspruchsgegner beauftragt hat (vgl. zum Verjährungsrecht BGH, NJW 1968, 988; 1989, 2323; 1992, 3034; st. Rspr.; Grothe in: MünchKomm BGB, 6. Auflage, § 199 Rn. 34 m. w. N.; wie hier auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013, 12 U 157/12, in einer Parallelsache).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 3/13

    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen

    Im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren nach Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG entstehende Rechtsanwaltsgebühren sind auch eine vom Versicherer zu tragende gesetzliche Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 1 a) Satz 1 ARB 75 (ebenso OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 - 9 U 75/12, Juris; a.A. aber OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013 - 12 U 157/12, Juris).

    Die ARB 75 unterscheiden zwischen der in § 2 Abs. 1 a) geregelten Anwaltsvergütung und sonstigen vom Versicherer zu tragenden Kosten, darunter ggf. den Kosten einer Schlichtungsstelle (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 - 9 U 75/12, Juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12

    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen

    Im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren nach Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG entstehende Rechtsanwaltsgebühren sind auch eine vom Versicherer zu tragende gesetzliche Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 1 a) Satz 1 ARB 75 (ebenso OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 - 9 U 75/12, Juris; a.A. aber OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013 - 12 U 157/12, Juris).

    Die ARB 75 unterscheiden zwischen der in § 2 Abs. 1 a) geregelten Anwaltsvergütung und sonstigen vom Versicherer zu tragenden Kosten, darunter ggf. den Kosten einer Schlichtungsstelle (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.03.2013 - 9 U 75/12, Juris).

  • VK Rheinland, 29.08.2018 - VK K 28/18

    Nicht jede Vorabinformation setzt Wartefrist in Gang...

    OLG Köln, Urt.v. 26.03.2013 - I-9 U 75/12.
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