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   OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08   

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OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08 (https://dejure.org/2009,45496)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2009 - 9 U 109/08 (https://dejure.org/2009,45496)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - 9 U 109/08 (https://dejure.org/2009,45496)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Nur dann tritt die Befugnis des Gläubigers zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Ansprüche hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 311 ff; 155, 75, 80; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, NZI 2002, 378, 379, vgl. auch Kübler/Prütting/Paulus, InsO, § 129 Rn. 4).

    Die Zahlung zur Abwendung einer angedrohten oder - wie vorliegend - bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung ist noch Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO (BGHZ 155, 75; BGHZ 162, 143), wenn und solange nicht ersichtlich ist, dass dem Schuldner überhaupt keine Wahl blieb.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, WM 2006, 190, 193; ZIP 2007, 1511; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).

    Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) lag daher vor, wenn er wusste, dass sein Vermögen nicht ausreichte, um über Teilzahlungen an einige Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können (BGHZ 155, 75, 83).

    Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder wenigstens als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195; 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739; BGHZ 162, 143, Rn.26).

    Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewirkung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f.; BGH ZIP 2008, 1291).

    Dieser Umstand spielt zwar keine Rolle für die Frage einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, belegt aber, dass der Schuldner angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit sich die Benachteiligung seiner weiteren Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und dies in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f ; ZIP 2008, 1291).

    Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO lag somit vor, weil er wusste, dass seine liquiden Mittel und sein Vermögen nicht ausreichten, um über Teilzahlungen an einen Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können (BGHZ 155, 75, 83; JurBüro 2008, 101).

    Ergänzend ist festzustellen, dass der Schuldner ausweislich seiner Bekundungen außerdem zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, hier insbesondere zur Abwendung einer befürchteten Ladung zur Ableistung der Offenbarungsversicherung gezahlt hat - was ebenfalls die Vermutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz begründen würde (vgl. BGHZ 155, 75, 84; Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587; BGH ZIP 2008, 420).

    Mithin kennt ein solcher Gläubiger zugleich die Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 1902; HK-InsO/Kreft, § 133 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 24 ff).

    Das genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 133 Abs. 1 Satz2 InsO (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513; JurBüro 2008, 101).

    Im Übrigen gilt: Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vollstreckt, hat im Falle einer Zahlung auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO; denn der BGH bejaht in aller Regel beim Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, den von der Norm des § 133 I InsO vorausgesetzten subjektiven Tatbestand (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588).

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Nur dann, wenn er frei darüber entscheiden kann, ob er zahlt oder nicht, kann von einer Rechtshandlung des Schuldners gesprochen werden (BGHZ 162, 143, 152; BGH WM 2008, 168, 169, ständige Rechtsprechung).

    Die Zahlung zur Abwendung einer angedrohten oder - wie vorliegend - bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung ist noch Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO (BGHZ 155, 75; BGHZ 162, 143), wenn und solange nicht ersichtlich ist, dass dem Schuldner überhaupt keine Wahl blieb.

    Insoweit besteht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des BGH (z.B. BGHZ 162, 143; BGH WM 2008, 168) abzuweichen, für die wesentlich ist, ob der Schuldner noch selbstbestimmt handeln kann (wie hier Jaeger/Henckel, InsO, § 133, Rn.40).

    Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist somit nur der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen (vgl. BGHZ 162, 143; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 133 Rn. 12; Jaeger/Henckel, InsO, § 31 Rn. 11).

    Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, WM 2006, 190, 193; ZIP 2007, 1511; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).

    Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder wenigstens als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195; 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739; BGHZ 162, 143, Rn.26).

    Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewirkung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f.; BGH ZIP 2008, 1291).

    Dieser Umstand spielt zwar keine Rolle für die Frage einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, belegt aber, dass der Schuldner angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit sich die Benachteiligung seiner weiteren Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und dies in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f ; ZIP 2008, 1291).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Der Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus (BGH, ZIP 2008, 1291; NZI 2003, 597, 598; siehe auch Kirchhof, Festschrift für Gero Fischer S. 285, 291 f, 294 f) oder irgendeine Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 25 m.w.N.).

    Da innere Tatsachen, somit Vorstellungen und Wünsche eines Schuldners, nicht objektiv festgestellt werden können, müssen sie regelmäßig aus den äußeren Umständen erschlossen werden, die gemäß § 286 ZPO zu würdigen sind (BGHZ 142, 76; BGHZ 131, 189; BGH NJW 1991, 2144; BGH ZIP 2003, 1799).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners vom Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGHZ 131, 189, 195 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597).

    In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbindlichkeiten begleichen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, NZI 2003, 597, 598; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 33).

    Mithin kennt ein solcher Gläubiger zugleich die Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 1902; HK-InsO/Kreft, § 133 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 24 ff).

    Kennt ein Gläubiger nämlich die tatsächlichen Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38; ZIP 2007, 1511).

    Im Übrigen gilt: Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vollstreckt, hat im Falle einer Zahlung auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO; denn der BGH bejaht in aller Regel beim Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, den von der Norm des § 133 I InsO vorausgesetzten subjektiven Tatbestand (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588).

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Der Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus (BGH, ZIP 2008, 1291; NZI 2003, 597, 598; siehe auch Kirchhof, Festschrift für Gero Fischer S. 285, 291 f, 294 f) oder irgendeine Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 25 m.w.N.).

    Der Vollstreckungsdruck als Motiv Gläubiger benachteiligender Rechtshandlungen ist bei Androhung oder Einleitung der Zwangsvollstreckung die Regel, ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung entgegensteht, BGH ZIP 2008, 1291 (19).

    Hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008, 588, 592 f).

    Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewirkung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f.; BGH ZIP 2008, 1291).

    Soweit die Zahlungsunfähigkeit allein noch kein Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners begründet, sondern hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008, 588, 592 f), ist auch diese Voraussetzung erfüllt.

    Dieser Umstand spielt zwar keine Rolle für die Frage einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, belegt aber, dass der Schuldner angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit sich die Benachteiligung seiner weiteren Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und dies in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f ; ZIP 2008, 1291).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Dabei sind die in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 f; ZIP 2007, 1511; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 27 ff) zu berücksichtigen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, WM 2006, 190, 193; ZIP 2007, 1511; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).

    Kennt ein Gläubiger nämlich die tatsächlichen Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38; ZIP 2007, 1511).

    Das genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 133 Abs. 1 Satz2 InsO (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513; JurBüro 2008, 101).

    Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH ZIP 2007, 1511).

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Dabei sind die in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 f; ZIP 2007, 1511; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 27 ff) zu berücksichtigen.

    Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, WM 2006, 190, 193; ZIP 2007, 1511; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).

    Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGHZ 155, 72, 85; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294).

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, WM 2006, 190, 193; ZIP 2007, 1511; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).

    Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewirkung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f.; BGH ZIP 2008, 1291).

    Dieser Umstand spielt zwar keine Rolle für die Frage einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, belegt aber, dass der Schuldner angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit sich die Benachteiligung seiner weiteren Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und dies in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f ; ZIP 2008, 1291).

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95

    Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Da innere Tatsachen, somit Vorstellungen und Wünsche eines Schuldners, nicht objektiv festgestellt werden können, müssen sie regelmäßig aus den äußeren Umständen erschlossen werden, die gemäß § 286 ZPO zu würdigen sind (BGHZ 142, 76; BGHZ 131, 189; BGH NJW 1991, 2144; BGH ZIP 2003, 1799).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners vom Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGHZ 131, 189, 195 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597).

    Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder wenigstens als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195; 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739; BGHZ 162, 143, Rn.26).

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 9/06

    Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; Hemmung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Nicht notwendig ist nämlich, dass gerade die Benachteiligung gewollt wird, die objektiv eingetreten ist (BGH JurBüro 2008, 101).

    Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO lag somit vor, weil er wusste, dass seine liquiden Mittel und sein Vermögen nicht ausreichten, um über Teilzahlungen an einen Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können (BGHZ 155, 75, 83; JurBüro 2008, 101).

    Das genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 133 Abs. 1 Satz2 InsO (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513; JurBüro 2008, 101).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08
    Dass er in dem hier interessierenden Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt überzeugt war, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger, welche Forderungen ernsthaft einforderten, befriedigen zu können (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251; BGH Urteil 20.12.2007 IX ZR 93/06 ZIP 2008, 420), ist auszuschließen.

    Ergänzend ist festzustellen, dass der Schuldner ausweislich seiner Bekundungen außerdem zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, hier insbesondere zur Abwendung einer befürchteten Ladung zur Ableistung der Offenbarungsversicherung gezahlt hat - was ebenfalls die Vermutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz begründen würde (vgl. BGHZ 155, 75, 84; Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587; BGH ZIP 2008, 420).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 237/91

    Anscheinbeweis bei Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit - Mittelbare

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 157/06

    Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung

  • BGH, 18.02.1993 - IX ZR 129/92

    Verfügungsbeschränkungen bei der Sicherungsabtretung

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 121/06

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Anweisungsverhältnis; Bestimmung des

  • BGH, 18.04.1991 - IX ZR 149/90

    Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei Erfüllung wirksamer Verbindlichkeiten;

  • BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90

    Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZR 115/07

    Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Scheckeinlösung durch

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 93/96

    Anfechtung der durch vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkten

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 257/92

    Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 258/02

    Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten bei späterem

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 24/94

    Anforderungen an Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZR 33/09

    Privatentnahme eines Schuldners aus seinem Unternehmen zur Abwendung der

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 147/97
  • RG, 20.12.1912 - VII 406/12

    Gläubigeranfechtung; Benachteiligung

  • OLG Celle, 05.02.2009 - 8 U 186/08

    Rückforderung von Beiträgen zu Lebensversicherungen wegen unrichtiger Angaben

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZR 217/02

    Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei unentgeltlicher Verfügung

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07

    Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem

  • BGH, 09.11.2000 - III ZR 314/99

    Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration

  • OLG München, 19.03.2013 - 5 U 4332/12

    Umfang der Insolvenzanfechtung

    Zudem wäre es nach der zur KO ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.11.1992 - IX ZR 237/91; ebenso zur InsO : OLG Stuttgart, Urteil vom 21.1.2009 - 9 U 109/08, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 26.1.2012 - IX ZR 33/09) in die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten gefallen, darzutun und zu beweisen, dass in dem auch wegen Zahlungsunfähigkeit eröffneten Insolvenzverfahren die Masse ausreiche, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - I-9 U 109/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,28672
OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - I-9 U 109/08 (https://dejure.org/2008,28672)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2008 - I-9 U 109/08 (https://dejure.org/2008,28672)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. November 2008 - I-9 U 109/08 (https://dejure.org/2008,28672)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz gegen US-amerikanische Online-Brokerunternehmen wegen bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse entstandenen Verlusten; Schadensersatz gegen gewerbliche Vermittler von Terminoptionen wegen unzureichender Beratung und Aufklärung vor ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - 6 U 224/06

    Haftung des Brokers für sittenwidrige Börsentermingeschäfte eines kooperierenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Für oder gegen den indiziell zu beweisenden Vorsatz der Verantwortlichen der Beklagten zur Beihilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung der S... I... besagt dies nichts (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2007, I-6 U 224/06, zitiert nach juris, Anlage B 48; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2008, I-6 U 109/07).

    Qualitative Relevanz entfaltet insoweit erst eine Häufung von Transaktionen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2007, I-6 U 224/06, zitiert nach juris; Anlage B 48), die hier noch keinen bedenklichen Umfang erreicht hat.

    Selbst wenn - wie unter Ziff. 5 des Geschäftsbesorgungsvertrages und Ziff. 1 des Preisaushangs erklärt - eine Gebührenteilung vereinbart und praktiziert worden wäre, wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass diese dem Kläger zu 2) bekannt gegeben und nicht verheimlicht worden ist (vgl. auch insoweit OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2007, I-6 U 224/06, zitiert nach juris; Anlage B 48).

  • BGH, 14.05.1996 - XI ZR 188/95

    Hinweispflicht der Vermittler von Termindirektgeschäften auf Folgen hoher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger zu 1) und 3) bereits anlageerfahren waren, dass sie sich als anlageerfahren geriert oder dass sie auf eine Aufklärung verzichtet haben, so dass eine individuelle Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1996, 947, 948; BGH NJW-RR 1997, 176, 177; BGH NJW-RR 2004, 203, 205; BGH NJW 2004, 3628, 3629).

    Die vorvertragliche Aufklärungspflicht dient nicht dem Zweck, einen Kunden, der seinen Geschäftspartner über seine Erfahrungen täuscht, vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 947, 948; BGH NJW-RR 1997, 176, 177; BGH NJW-RR 2004, 203, 205) .

    Eine solche reicht grundsätzlich aus, um einen Anleger als hinreichend erfahren anzusehen und Aufklärungspflichten bezüglich der Funktionsweise und der besonderen Gefahren derartiger Geschäfte deshalb zu verneinen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 947, 948, wo der Bundesgerichtshof für den Fall zweijähriger Erfahrungen in Börsentermingeschäften von fehlender Aufklärungsbedürftigkeit ausgegangen ist und die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat).

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 244/95

    Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften wegen Verschulden bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Dieses Merkblatt enthält lediglich abstrakte und typisierte Risikohinweise, die der Herstellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit dienen, nicht aber dazu geeignet sind, eine anlegergerechte und objektgerechte Aufklärung zu gewährleisten (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2172; BGH NJW-RR 1997, 176).

    Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger zu 1) und 3) bereits anlageerfahren waren, dass sie sich als anlageerfahren geriert oder dass sie auf eine Aufklärung verzichtet haben, so dass eine individuelle Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1996, 947, 948; BGH NJW-RR 1997, 176, 177; BGH NJW-RR 2004, 203, 205; BGH NJW 2004, 3628, 3629).

    Die vorvertragliche Aufklärungspflicht dient nicht dem Zweck, einen Kunden, der seinen Geschäftspartner über seine Erfahrungen täuscht, vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 947, 948; BGH NJW-RR 1997, 176, 177; BGH NJW-RR 2004, 203, 205) .

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Es ergibt sich dann die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425).

    Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ob er andere Absichten und Ziele als der Anlagevermittler verfolgt oder ob er dessen Handeln möglicherweise sogar innerlich ablehnt, ist für die Haftung unerheblich (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3425).

    Unter Churning im engeren Sinne mit der möglichen Folge einer Haftung aus § 826 BGB versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (vgl. BGH WM 2004, 1768, 1769).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2008 - 6 U 109/07

    Anspruch auf Schadensersatz bei Vorliegen einer kick-back Vereinbarung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Um dem Gedanken des Art. 42 EGBGB Rechnung zu tragen, muss daher die Unwirksamkeit der Rechtswahl durchschlagen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2008, I-6 U 109/07).

    Für oder gegen den indiziell zu beweisenden Vorsatz der Verantwortlichen der Beklagten zur Beihilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung der S... I... besagt dies nichts (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2007, I-6 U 224/06, zitiert nach juris, Anlage B 48; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2008, I-6 U 109/07).

  • BGH, 21.10.2003 - XI ZR 453/02

    Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger zu 1) und 3) bereits anlageerfahren waren, dass sie sich als anlageerfahren geriert oder dass sie auf eine Aufklärung verzichtet haben, so dass eine individuelle Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1996, 947, 948; BGH NJW-RR 1997, 176, 177; BGH NJW-RR 2004, 203, 205; BGH NJW 2004, 3628, 3629).

    Die vorvertragliche Aufklärungspflicht dient nicht dem Zweck, einen Kunden, der seinen Geschäftspartner über seine Erfahrungen täuscht, vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 947, 948; BGH NJW-RR 1997, 176, 177; BGH NJW-RR 2004, 203, 205) .

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 279/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beihilfe zur Vermittlung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (vgl. BGH WM 2005, 28, 29 m.w.N.).

    Der Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gegenpartei die entsprechende Behauptung unter Benennung übersandten Aufklärungsmaterials substantiiert bestreiten und die beweisbelastete Partei sodann die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGH WM 2005, 28, 29).

  • LG Düsseldorf, 28.02.2008 - 15 O 217/07

    Anspruch auf Ersatz von Verlusten infolge von Börsentermingeschäften an der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Die Akten 15 O 110/07, 15 O 217/07, 15 O 289/07 und 15 O 291/07 des Landgerichts Düsseldorf lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Er hat zudem erklärt, dass er nach dem bisherigen Vortrag (insbesondere dem prozessualen Verhalten der Kläger im Parallelverfahren I-9 U 93/08 = 15 O 217/07 Landgericht Düsseldorf, wo die dortige Streithelferin der Beklagten den entsprechenden Vortrag bereits mit Schriftsatz vom 25.02.2008 bestritten hatte) davon ausgehe, dass die Kläger für ihre Darstellung auch keinen zulässigen und Erfolg versprechenden Beweis antreten könnten.

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte durch eine unerlaubte Handlung zur Überweisung von Geld bestimmt worden ist (vgl. BGH WM 2008, 291).
  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 109/08
    Daher kommt es auch nicht auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Discount-Broker an (vgl. BGH NJW 2000, 359 ff.; BGH NJW-RR 2004, 484 ff.).
  • BGH, 22.06.1993 - XI ZR 215/92

    Aufklärungspflicht bei Warenterminoptionen vor Auftragserteilung

  • BGH, 28.09.2004 - XI ZR 259/03

    Börsentermingeschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts und Notars

  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 92/96

    Aufklärungspflichten über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - 6 U 242/06

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einer unerlaubten Handlung;

  • LG Düsseldorf, 25.01.2008 - 15 O 289/07

    Anspruch auf Ersatz von Verlusten infolge von Börsentermingeschäften an der

  • LG Düsseldorf, 28.03.2008 - 15 O 110/07

    Eine hohe Anzahl an Kontrakten i.R.e. einzelnen Transaktion stellt keinen

  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 45/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen ausländischen Broker wegen

  • LG Düsseldorf, 28.03.2008 - 15 O 291/07

    Eine hohe Anzahl an Kontrakten i.R.e. einzelnen Transaktion stellt keinen

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 14 U 173/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch ein

    Als Unternehmen, das selbst der US-amerikanischen Börsenaufsicht unterliegt, war ihr nach ihrem eigenen Vortrag im Vorprozess vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Urteil vom 17.11.2008, I-9 U 109/08, juris - ohnehin bekannt, dass Vermittlerunternehmen in Deutschland der Aufsicht der BaFin unterstehen und über eine Erlaubnis nach dem KWG verfügen müssen.

    Was die subjektive Tatseite angeht, sind zwar aus der im Hinweisbeschluss irrtümlich erfolgten Bezugnahme auf eine Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-9 U 109/08) keine einschlägigen tatsächlichen Schlussfolgerungen für die Prozessbeteiligten dieses Rechtsstreits zu ziehen; die Hinweise zur subjektiven Tatseite erledigen sich dadurch jedoch nicht.

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