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   OLG Düsseldorf, 13.05.2013 - I-9 U 175/12   

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https://dejure.org/2013,25079
OLG Düsseldorf, 13.05.2013 - I-9 U 175/12 (https://dejure.org/2013,25079)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2013 - I-9 U 175/12 (https://dejure.org/2013,25079)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - I-9 U 175/12 (https://dejure.org/2013,25079)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen Kappung einer Seidenkiefer im Auftrag des Nachbarn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1
    Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen Kappung einer Seidenkiefer im Auftrag des Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers wegen Kappung einer Seidenkiefer im Auftrag des Nachbarn

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers wegen Kappung einer Seidenkiefer im Auftrag des Nachbarn

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2013 - 9 U 175/12
    § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst, auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen (BGH a.a.O.) sowie Übergriffe auf ein Grundstück durch Dritte, sofern die Beeinträchtigung durch den in Anspruch genommenen Nachbarn in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 2901, 2902).

    Ein adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BGH NJW 2000, 2901, 2902 m.w.N.).

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2013 - 9 U 175/12
    Hieran war er aber aus tatsächlichen Gründen gehindert, weil er die Gefahr der Eigentumsverletzung nicht rechtzeitig erkennen konnte (vgl. BGH NJW 2003, 2377, 2378).

    Dieser ist entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichtet, der bei Substanzschäden - wie hier - in der Regel zur vollen Schadloshaltung des Betroffenen führt (vgl. BGH NJW 2003, 2377, 2380).

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2013 - 9 U 175/12
    Ein solcher Anspruch besteht, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen - tatsächlichen oder rechtlichen - Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (vgl. BGH NJW 2004, 3701, 3702).
  • AG Brandenburg, 16.12.2016 - 31 C 298/14

    Zur Haftung wegen Beschädigung des Außenputzes an der Grenzwand eines

    Insofern könnte eine tatsächlich gegebene Beschädigung des Außenputzes der Baulichkeiten des Klägers durch den wilden Wein des Beklagten zwar nicht nur eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB sondern auch zugleich eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen ( BGH , Urteil vom 17.09.2004, Az.: V ZR 230/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3701 ff.; BGH , Urteil vom 04.07.1997, Az.: V ZR 48/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1374 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 13.05.2013, Az.: I-9 U 175/12, u.a. in: OLG Report NRW 43/2013; LG Köln , Urteil vom 13.08.2010, Az.: 24 O 509/08, u.a. in: "juris"; Gursky , in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2012, § 1004 BGB, Rn. 20 ), so dass der Kläger den von ihm hier geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten aufgrund einer tatsächlich bestehenden Substanz-Schädigung grundsätzlich begehren könnte, d.h., wenn also tatsächlich ein Schaden am Außenputz bzw. am Außenanstrich der Baulichkeiten des Klägers festgestellt und dieser Schaden zudem kausal durch den "wilden Wein" des Beklagten verursacht worden wäre ( BGH , Urteil vom 04.07.1997, Az.: V ZR 48/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 1374 f.; LG Köln , Urteil vom 13.08.2010, Az.: 24 O 509/08, u.a. in: "juris" ), jedoch hat der Sachverständigen Dipl.-Ing.
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