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   BGH, 13.03.1990 - X ZR 12/89   

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https://dejure.org/1990,1864
BGH, 13.03.1990 - X ZR 12/89 (https://dejure.org/1990,1864)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1990 - X ZR 12/89 (https://dejure.org/1990,1864)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1990 - X ZR 12/89 (https://dejure.org/1990,1864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Wartungsarbeiten an einem Luftfahrzeug - Beschädigung des Motors durch Überladung - Anrechnung der Vorteile einer vorgezogenen "Generalüberholung" - Bemessung einer auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz und Vorteilsausgleich bei Wartungsarbeiten (IBR 1990, 517)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 826
  • BauR 1990, 468
  • IBR 1990, 517
  • ZfBR 1990, 190
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 13.03.1990 - X ZR 12/89
    Allerdings hat das Berufungsgericht, was die Revision nicht in Frage stellt, zutreffend bejaht, daß bei der Bemessung des Schadenersatzes für die Beschädigung des Motors durch dessen Gebrauch und die bis zur nächsten "Generalüberholung" verstrichene Zeit ein Abzug wegen Berücksichtigung des Unterschieds von alten und neuen Motorteilen zu machen sei (vgl. hierzu etwa BGHZ 30, 29, 30 ff.)? denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die hier in Rede stehenden Teile, die wegen Überladung des Motors anläßlich der Wartungsarbeiten jetzt ausgetauscht werden müssen, bei der turnusmäßigen Generalüberholung ebenfalls ersetzt werden müssen.

    Im Grundsatz gilt zwar, daß der Geschädigte durch die Ersatzleistung des Schädigers nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werden soll, als er vor dem schädigenden Ereignis gewesen ist (BGHZ 30, 29, 31).

  • KG, 05.11.1970 - 12 U 724/70

    Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

    Auszug aus BGH, 13.03.1990 - X ZR 12/89
    Bliebe diese hinter dem Intervall bis zur nächsten "Generalüberholung" zurück, so müßte dieser Umstand bei den dem Kläger zuzurechnenden Vorteilen entsprechend angesetzt werden (hierzu auch KG, NJW 1971, 142, 144).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus BGH, 13.03.1990 - X ZR 12/89
    Einerseits soll die Ersatzleistung zwar grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen; andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt oder unangemessen entlastet werden (BGH a.a.O. u. BGHZ 91, 206, 210 m. zahlreichen Nachw.).
  • OLG Naumburg, 25.11.2015 - 12 U 85/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abzug "neu für alt" im Rahmen der

    ihre Grenzen für den Geschädigten werden nach wie vor an den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Kriterien gemessen (z. B. BGH IBR 1990, 517).
  • OLG Koblenz, 26.06.2003 - 5 U 192/03

    Umfang des Abzugs "Neu für Alt"; Beginn und Dauer der Verjährungsfrist für nach

    Es handelt sich um eine Vorteilsausgleichung besonderer Art (BGHZ 30, 29, 32; BGH NJW-RR 1990, 826, 827), für die die Darlegungs- und Beweislast - anders als bei der herkömmlichen Vorteilsausgleichung - nicht beim Schädiger liegt, sondern deren Fehlen der Geschädigte darzutun und nachzuweisen hat (vgl. Medicus in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 244 i.V.m. Rn. 176).
  • LG Saarbrücken, 02.05.2014 - 13 S 198/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Anrechnung der nach fiktiver

    Wird eine gebrauchte Sache unter Einsatz von Neuteilen repariert und führt dies zu einer messbaren Vermögensmehrung, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt, hat der Geschädigte einen dadurch erlangten Vorteil auszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 426/02, MDR 2004, 626; BGH, Urteil vom 13. März 1990 - X ZR 12/89, NJW-RR 1990, 826; BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, BGHZ 30, 29; Pauge VersR 2007, 569 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2020 - 23 U 28/20

    Erhöhte Feuchtigkeit der erdberührenden Kellerwände eines Hauses als Sachmangel

    Die Kläger ersparen also über einen mehr oder weniger langen zusätzlichen Zeitraum den Kapitaleinsatz für die weiteren Kosten (BGH, Urteil vom 13.03.1990 - X ZR 12/89 -NJW-RR 1990, 826, beck-online; OLG Hamburg, Urteil vom 16.04.1999 - 14 U 90/97, BeckRS 2008, 16203, beck-online).
  • LG Offenburg, 30.09.2019 - 3 O 474/18

    Haftung bei unzulässiger Abschalteinrichtung und Software-Update

    Zwar ist es richtig, dass eine Vorteilsanrechnung nur stattfindet, wenn diese dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes entspricht, diese den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und ferner den Schädiger nicht unbillig begünstigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 - II ZR 91/80 -, BGHZ 81, 271-282, Rn. 10; BGH, Urteil vom 13. März 1990 - X ZR 12/89 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77 -, BGHZ 74, 103-116, Rn. 53).
  • AG Saarbrücken, 26.11.2014 - 3 C 305/13

    Verschlechterung der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses -

    Es handelt sich um eine Vorteilsausgleichung besonderer Art (BGHZ 30, 29 = NJW 1959, 1078; BGH, NJW-RR 1990, 826), für die die Darlegungs- und Beweislast - anders als bei der herkömmlichen Vorteilsausgleichung - nicht beim Schädiger liegt, sondern deren Fehlen der Geschädigte darzutun und nachzuweisen hat.
  • OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94

    Omnibusunternehmer; Autorisierte Werkstatt; Omnibus; Übergabe zur Reperatur;

    Es handelt sich um eine Vorteilsausgleichung besonderer Art (BGHZ 30, 29, 32; BGH NJW-RR 1990, 826, 827), für die die Darlegungs- und Beweislast - anders als bei der herkömmlichen Vorteilsausgleichung - nicht beim Schädiger liegt, sondern deren Fehlen der Geschädigte darzutun und nachzuweisen hat (vgl. Medicus in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 244 i. V. m. Rn. 176).
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