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   OLG Stuttgart, 14.03.2006 - 1 W 9/06   

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https://dejure.org/2006,19144
OLG Stuttgart, 14.03.2006 - 1 W 9/06 (https://dejure.org/2006,19144)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2006 - 1 W 9/06 (https://dejure.org/2006,19144)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. März 2006 - 1 W 9/06 (https://dejure.org/2006,19144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahren: Beweisfrage nach Totalsanierung oder Reparatur

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines Streitwertes i.R.e. selbstständigen Beweisverfahrens; Sanierung eines Wärmedämmverbundsystems unter Einschluss der Entfernung eines aufgebrachten Systems

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Höhe des Streitwerts, wenn Reparatur ausreicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Streitwert nach Kosten der Totalsanierung oder einer Reparatur? (IBR 2006, 309)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IBR 2006, 309
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bei Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2006 - 1 W 9/06
    Stellt sich nach Einholung des Gutachtens heraus, dass die Kosten mit der vom Antragsteller zu Beginn des Verfahrens genannten Schätzgröße nicht übereinstimmen, so richtet sich der Streitwert nach der neueren Rechtsprechung nach den Feststellungen des Sachverständigen, wenn es sich bei den ursprünglichen Angaben erkennbar um eine Schätzung gehandelt hatte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1530; jetzt auch BGH BauR 2004, 1975).
  • BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04

    Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2006 - 1 W 9/06
    Stellt sich nach Einholung des Gutachtens heraus, dass die Kosten mit der vom Antragsteller zu Beginn des Verfahrens genannten Schätzgröße nicht übereinstimmen, so richtet sich der Streitwert nach der neueren Rechtsprechung nach den Feststellungen des Sachverständigen, wenn es sich bei den ursprünglichen Angaben erkennbar um eine Schätzung gehandelt hatte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1530; jetzt auch BGH BauR 2004, 1975).
  • OLG Celle, 29.01.2003 - 5 W 63/02

    Streitwertbeschwerde in selbständigem Beweisverfahren; Zuständigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2006 - 1 W 9/06
    Geht es - wie hier - um die Feststellung von Baumängeln und die Höhe der hierfür notwendigen Aufwendungen, so entspricht der Streitwert den Kosten der Mängelbeseitigung (OLG Celle, BauR 2004, 705; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, 385; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, RN 145 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2008 - 10 W 43/08

    Streitwertfestsetzung für ein selbständiges Beweisverfahren: Vom Sachverständigen

    Entscheidend für die Bemessung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren ist das in der Antragschrift zum Ausdruck gekommene Interesse an der Klärung (OLG Stuttgart IBR 2006, 309).
  • OLG Nürnberg, 12.01.2023 - 13 W 48/23

    Streitwertfestsetzung im Beweissicherungsverfahren

    a) Soweit der Antragsgegner die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 14.03.2006, Az. 1 W 9/06) und Köln (Beschluss vom 24.01.2012, Az. 5 U 188/11) zitiert, ist anzumerken, dass auch diese Entscheidungen eine Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall, die über 10.000,00 EUR hinausgeht, nicht rechtfertigen können.

    Beide Oberlandesgerichte folgen der Rechtsprechung, gemäß der sich der Streitwert nach den Feststellungen des Sachverständigen zu den für die Behebung der geltend gemachten Mängel objektiv erforderlichen Kosten richtet, wenn es sich bei den ursprünglichen Angaben des Antragstellers erkennbar um eine Schätzung gehandelt hatte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 W 9/06 -, Rn. 8, juris).

  • OLG Stuttgart, 07.10.2010 - 10 W 43/10

    Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren: Einbeziehung von

    Dabei ist für die Wertfestsetzung das materielle Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ausschlaggebend, welches sich vorrangig aus den gestellten Anträgen ergibt (OLG Stuttgart, BauR 2010, 1113; OLG Stuttgart, IBR 2006, 309).
  • OLG Naumburg, 10.10.2007 - 12 W 92/07

    Streitwert bei nicht festgestellten Mängeln

    Stellt der Sachverständige - wie hier - nur einen Teil der behaupteten Mängel fest, ist der Streitwert hinsichtlich der nicht erwiesenen Mängel zu schätzen (vgl. a.a.O.; OLG Naumburg, 1BR 2003, 646; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2006, 1 W 9/06, zit. nach ibr-online; OLG Hamm, BauR 2005, 142; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2006, 7 W 11/06, zit. nach ibr-online, mit Anmerkung in IBR 2006, 310; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2006, 2 VV 62/06, zit. nach juris).
  • OLG Köln, 24.01.2012 - 5 U 188/11

    Verletzung der Pflichten eines Rechtsanwalts durch Bezifferung des Streitwerts

    Dabei sind die vom Sachverständigen festzustellenden tatsächlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen entscheidend, solange sich die Partei in ihrem Antrag nicht schon auf eine bestimmte Mängelbeseitigungsmaßnahme festgelegt und hierdurch zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr Interesse nicht auf eine Mängelbeseitigung im Allgemeinen, sondern auf eine bestimmte Art der Mängelbeseitigung gerichtet ist (OLG Stuttgart IBR 2006, 309; OLG Stuttgart NZM 2008, 823 f.; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rdn. 16).
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