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   OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06   

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OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06 (https://dejure.org/2007,1315)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 21 U 69/06 (https://dejure.org/2007,1315)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 21 U 69/06 (https://dejure.org/2007,1315)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Werkvertrages wegen mangelhafter Leistung; Ausführung des Fassadenputzes mit einem von der Baubeschreibung abweichenden Material als Mangel; Wirksamkeit eines vertraglich eingeräumten Änderungsvorbehalts; Voraussetzungen für einen im Wege des sog. ...

  • Judicialis

    ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § ... 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 a.F.; ; BGB § 633 Abs. 2 Satz 3; ; BGB § 634 Abs. 1; ; BGB § 634 Abs. 2; ; BGB § 634 Abs. 3; ; BGB § 635; ; AGBG § 9; ; AGBG § 10 Nr. 4; ; EGBGB Art. 229 § 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baumangel wegen Kunstharzputz statt Kratzputz - Wegfall des Nachbesserungsrechts der Eigentümer bei entgegenstehendem

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kann einzelner Wohnungseigentümer Nachbesserung verlangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Separat gesetzte Fristen mit Ablehnungsdrohung werden nach Vorschusszahlung an die Gemeinschaft unwirksam

  • ra-heinicke.de PDF, S. 2 (Kurzinformation)

    Schallschutz: Mindestanforderungen nach der DIN 4109 oder erhöhter Schallschutz geschuldet?

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Rücktritt mehr nach Vorschusszahlung des Bauträgers an WEG! (IBR 2007, 209)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Rücktritt mehr nach Vorschusszahlung des Bauträgers an WEG! (IMR 2007, 129)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestanforderungen oder erhöhter Schallschutz? (IBR 2007, 1203)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 897
  • NZBau 2007, 783
  • NZM 2007, 413
  • BauR 2007, 1422
  • BauR 2007, 761
  • IBR 2007, 1203
  • ZfBR 2007, 344 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 10.02.2005 - 21 U 94/04

    Zur Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit bei vertraglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat der Senat im Berufungsverfahren 21 U 94/04 den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing.

    Ein weiterer Mangel bestehe darin, dass die Beklagte die Fassade nicht mit dem geschuldeten mineralischen Kratzputz, sondern unzulässigerweise mit einem, wie der Senat im Berufungsverfahren 21 U 94/04 bereits festgestellt habe, deutlich weniger haltbaren Kunstharz-Silikonputz habe ausführen lassen.

    Wie sie in dem im Berufungsverfahren 21 U 94/04 nachgereichten, nicht mehr berücksichtigten Schriftsatz vom 28.01.2005 (Anlage B 40) bereits ausgeführt habe, sei der aufgebrachte Putz bei einem Wärmedämmverbundsystem der hier ausgeschriebenen Art besser geeignet und höherwertiger als ein mineralischer Kratzputz.

    H im Senatstermin vom 30.11.2004 (21 U 94/04) zu entnehmen sei, geradezu unsinnig und damit unverhältnismäßig.

    Die Verwendung einer von der Baubeschreibung abweichenden Fassadenputzart habe sie nach der vereinbarten Änderungsklausel, deren Wirksamkeit erst im Berufungsverfahren 21 U 94/04 problematisiert worden sei, für zulässig halten dürfen.

    Der der Beklagten im Vertrag eingeräumte Änderungsvorbehalt rechtfertigte die Abweichung nicht, weil eine derartige Klausel, wie der Senat bereits in seinem zum Rechtsstreit 21 U 94/04 am 10.02.2005 ergangenen Urteil dargelegt hat, wegen Verstoßes gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG unwirksam ist.

    Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Senats jedenfalls vor, als sich die Beklagte mit der Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das am 10.02.2005 verkündete Urteil des Senats im Rechtsstreit 21 U 94/04 endgültig geschlagen gegeben und den geforderten Vorschuss gemäß Zahlungsanweisung vom 25.08.2005 ausgeglichen hatte.

    Der Vortrag der Beteiligten im hiesigen Rechtsstreit und die durchgeführte Beweisaufnahme haben zu neuen Beurteilungsgrundlagen geführt, die hinsichtlich der Bewertung der Verhältnismäßigkeit zu einer Abweichung von der im Senatsurteil vom 10.02.2005 (Aktenz. 21 U 94/04) vertretenen Auffassung zwingen.

    Der Senat kann hinsichtlich dieser für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Vorfrage nunmehr zu einem anderen Ergebnis kommen, weil die Rechtskraft des im Berufungsverfahren 21 U 94/04 ergangenen Urteils - sollte sie die Parteien des hiesigen Rechtsstreits überhaupt erfassen - diese Vorfrage nicht umfasst.

    Den im Rechtsstreit 21 U 94/04 durch den Senat zugesprochenen Vorschuss von 170.500 EUR halten sie selbst nicht mehr für auskömmlich.

    Zwar ist dem Unternehmer eine Berufung auf eine Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich verwehrt, wenn er bewusst von einer vereinbarten Ausführung wesentlich abgewichen ist (siehe Senatsurteil vom 10.02.2005, Aktz. 21 U 94/04 unter Hinweis z.B. auf BGH BauR 1995, 540, 541).

  • BGH, 23.02.2006 - VII ZR 84/05

    Fälligkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen der Erwerber von Wohnungseigentum;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Das gilt aber nicht, wenn durch sein Vorgehen schützenswerte Interessen der Wohnungseigentümer oder des Veräußerers beeinträchtigt werden (BGH BauR 2006, 979 = NJW 2006, 2254, 2256).

    Die bis zum 25.09.2005 gesetzte Nachbesserungsfrist dürfte unter Berücksichtigung des anzulegenden strengen Maßstabes (siehe BGH NJW 2006, 2254, 2257) auch nicht zu kurz bemessen gewesen sein.

  • OLG Frankfurt, 26.11.2004 - 4 U 120/04

    Bauvertrag: Vereinbarung eines über die Regeln der Technik hinausgehenden

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Dies muss ein Vertragspartner in der Regel dahin verstehen, dass die Mindestanforderungen gemeint sind (siehe OLG Frankfurt BauR 2005, 1327).

    Selbst wenn der Schallschutz ausdrücklich als "hochwertig" bezeichnet worden wäre, müsste dies im Übrigen nicht ohne weiteres als Vereinbarung der besonderen Anforderungen nach Beiblatt 2 verstanden werden, sondern könnte auch als geringere Überschreitung der Mindestanforderungen auszulegen sein (OLG Frankfurt BauR 2005, 1327).

  • BGH, 27.07.2006 - VII ZR 276/05

    Rechte der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Derjenige Erwerber, der selbständig die Mangelbeseitigung gegen den Veräußerer verfolgt, handelt grundsätzlich selbst nach einem Entschluss der Gemeinschaft, Vorschuss zu verlangen, noch in ihrem wohlverstandenen Interesse, weil mit der zu bewirkenden Mangelbeseitigung die mit einer Selbstvornahme verbundenen Komplikationen hinfällig werden und eine schon erhobene Klage für erledigt erklärt werden kann (BGH BauR 2006, 1747, 1749 f.).

    Dies wäre rechtlich auch kaum möglich ("erhebliche Bedenken" auch bei BGH BauR 2006, 1747, 1749).

  • OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 1/06

    Schadensersatzansprüche gegen einen Werkunternehmer bei Aufbringung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Nachdem das Landgericht jene Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, hat der Senat über die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung (Aktenzeichen 21 U 1/06) der Beklagten gemeinsam mit dem hiesigen Berufungsverfahren im Senatstermin vom 13.02.2007 verhandelt.

    E2 gemäß im Senatstermin vom Kläger des Verfahrens 21 U 1/06 überreichten Unterlagen für die I AG am 20.10.1995 eine schalltechnische Bearbeitung aufgestellt hat, die auch auf das Beiblatt 2 Bezug nimmt, und diese im Baugenehmigungsverfahren Verwendung gefunden haben soll.

  • LG Essen, 17.11.2005 - 18 O 299/05

    Mangel bei Differenz zwischen Ausführung und Leistungsbeschreibung bei nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Die Eigentümer der Wohnung Nr. # nahmen die Beklagte daraufhin beim Landgericht Essen unter dem Aktenzeichen 18 O 299/05 LG Essen (Beiakte II) im Wege des großen Schadensersatzes wegen des mangelhaften Putzes und hilfsweise des unzureichenden Schallschutzes auf Rückabwicklung des Wohnungskaufvertrages in Anspruch.

    Die Akten 18 O 558/03 und 18 O 299/05 LG Essen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05

    Rechtsstellung des Gläubigers nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Selbst wenn man davon ausginge, die Beklagte habe auch gegenüber den Klägern die nachträgliche Anbringung eines mineralischen Kratzputzes ernsthaft und endgültig verweigert, und weiterhin berücksichtigt, dass der Erwerber ein dadurch entstandenes Lösungsrecht vom Vertrag grundsätzlich nicht verliert, wenn er trotz dieses Rechtes zunächst weiterhin Erfüllung verlangt (BGH NJW 2006, 1198 zum Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB), konnten die Kläger daraus keine Rechte mehr herleiten, als sie mit Schriftsatz vom 25.11.2005 großen Schadensersatz forderten.
  • OLG Hamm, 08.03.2001 - 21 U 24/00

    Geltendmachung von Schallschutzmängeln gegenüber dem Bauträger;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Dabei sind nicht unbedingt die DIN-Normen maßgeblich, die keine Rechtsnormen darstellen und die die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben aber auch hinter ihnen zurückbleiben können (BGH BauR 1998, 872; siehe auch Senatsurteil BauR 2001, 1262).
  • BGH, 23.02.1995 - VII ZR 235/93

    Bewertung des zur Nachbesserung erforderlichen Aufwands

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Zwar ist dem Unternehmer eine Berufung auf eine Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich verwehrt, wenn er bewusst von einer vereinbarten Ausführung wesentlich abgewichen ist (siehe Senatsurteil vom 10.02.2005, Aktz. 21 U 94/04 unter Hinweis z.B. auf BGH BauR 1995, 540, 541).
  • BGH, 14.05.1998 - VII ZR 184/97

    Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2007 - 21 U 69/06
    Dabei sind nicht unbedingt die DIN-Normen maßgeblich, die keine Rechtsnormen darstellen und die die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben aber auch hinter ihnen zurückbleiben können (BGH BauR 1998, 872; siehe auch Senatsurteil BauR 2001, 1262).
  • BGH, 23.06.2005 - VII ZR 200/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Bauausführung in einem

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 5 U 43/11

    Architektenhaftung: Planungsfehler wegen nicht dem Stand der Technik

    Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu (vgl. BGHZ 172, 346ff; OLG Hamm IBR 2007, 1203; Hans. OLG Bremen Entscheidung vom 7.11.2007, 1 U 40/07).
  • OLG Koblenz, 14.12.2012 - 8 U 185/12

    Voraussetzungen der Rückabwicklung eines Bauträgervertrages

    Nach dieser Vorschrift, die nicht nur für die Wandlung, sondern auch für den großen Schadensersatz gilt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2007 - 21 U 69/06, NJW-RR 2007, 897 ff.), kommt eine Rückabwicklung eines Vertrages nicht in Betracht, wenn der geltend gemachte Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich beeinträchtigt.
  • OLG Bremen, 07.11.2007 - 1 U 40/07

    Begründetheit einer Berufung i.F.e. Schadensersatzforderung wegen

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  • LG Potsdam, 03.01.2012 - 3 O 170/10

    Eigentumswohnungserwerb: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf großen

    Würde er nunmehr zur Verhinderung ansonsten entstehender Schadensersatzansprüche doch nachbessern, wäre er wirtschaftlich benachteiligt, denn dann müsste er dennoch den Vergleichsbetrag an die Gemeinschaft zahlen; ein Verweis auf bereicherungsrechtliche Ansprüche (vgl. dazu im Zusammenhang mit Minderungsrechten Ott in NZM 2007, 505; vgl. auch OLG Hamm v. 13.2.2007, Az. 21 U 69/06, Rn. 53 für den Fall, dass der Veräußerer bereits Vorschuss zur Mangelbeseitigung geleistet hat) dürfte hier rechtlich nicht tragfähig sein.
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