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   OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11   

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https://dejure.org/2012,42995
OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11 (https://dejure.org/2012,42995)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2012 - 9 U 90/11 (https://dejure.org/2012,42995)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 9 U 90/11 (https://dejure.org/2012,42995)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Schadenersatz gegen Generalunternehmer und Architekten wegen Baumangel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz gegen Generalunternehmer sowie gegen die bauplanenden und bauüberwachenden Architekten wegen eines Baumangels u.a. an Fassadenflächen; Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung der Umsatzsteuer vor Ausführung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    K
    Haftung des Architekten und des Bauunternehmers für Baumängel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baumangel und Planungsfehler: Haftungsquote?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauunternehmer kann ausnahmsweise auch bei Planungsfehler des Architekten voll haften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bauunternehmer kann ausnahmsweise auch bei Planungsfehler des Architekten voll haften

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Planungs- und Ausführungsmangel: Unternehmer muss gesamte Mängelbeseitigungskosten tragen! (IBR 2013, 212)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Symptomtheorie dient nicht der Ausdehnung des Streitgegenstands in der Berufungsinstanz! (IBR 2013, 1347)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2013, 232
  • IBR 2013, 212
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11
    Dem vom Beklagten zu 2. zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2010 (VII ZR 176/09) habe ein nach neuem Schuldrecht zu beurteilender Streitfall zugrunde gelegen.

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2010 (Baurecht 2010, 1752) umfasst ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.

  • BGH, 01.12.1994 - VII ZR 232/93

    Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmer für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11
    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.1994, VII ZR 232/93, IBR 1995, 237 könne keine ausnahmsweise bestehende gesamtschuldnerische Haftung von planendem Architekten und bauausführendem Unternehmen hergeleitet werden.

    Die von der Beklagten zu 1. in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.1994 (IBR 1995, 237) betrifft einen hier nicht vorliegenden Sonderfall.

  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 1/88

    Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Hersteller und Endabnehmer einer Ware

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11
    Entscheidend kommt es darauf an, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH NJW 1989, 1029, Rdn. 9 - zitiert nach Juris).
  • BGH, 10.03.2011 - VII ZR 37/10

    Putzarbeiten sind nicht besonders überwachungspflichtig!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11
    Hinsichtlich der Abrundung der Ecken und Kanten handele es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die von ihm nicht zu beaufsichtigen gewesen seien (BGH, VII ZR 37/10).
  • BGH, 26.02.1987 - VII ZR 64/86

    Umfang des Mängelbeseitigungsverlangens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11
    So umfasst beispielsweise die Aufforderung, Mängel an Reihenhäusern zu beseitigen, auch die übrigen Reihenhäuser, selbst wenn ein symptomatischer Mangel nur an einem von mehreren gleichartigen Reihenhäusern festgestellt wurde (BGH NJW-RR 1987, 798).
  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 39/01

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11
    Gleichwohl ist die Berufung unzulässig, weil sie allein der Klageerweiterung dient und nicht auch das Ersturteil angreift (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rdn. 10; BGH MDR 2002, 1085).
  • OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16

    VOB-Vertrag: Darlegung und Umfang des Baumangels

    Ebenfalls ist anerkannt, dass sich der Auftraggeber ein Planungsverschulden eines von ihm eingesetzten Architekten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. etwa BGH BauR 1985, 561; 2002, 86; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2012, 17 U 107/11 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6.

    Da der planende Architekt stets Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer ist, kann der in Anspruch genommene Unternehmer dem Bauherrn ggf. ein mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB entgegen halten, weil der Bauherr verpflichtet ist, dem Unternehmer eine mangelfreie Planung für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 247 zu Vor § 13 VOB/B; Werner/Pastor, Rdn. 2481, 2484).

    Die gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmers besteht dann ebenfalls lediglich in Höhe dieser Quote (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 249 f. vor § 13 VOB/B).

    Ausnahmsweise haftet der Bauunternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gleichwohl ohne Quote gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler des Architekten als auch durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 251 vor § 13 VOB/B m.w.N.).

    Denn ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht auch die auf die Mängelbeseitigungskosten anfallende Umsatzsteuer (vgl. BGH BauR 2010, 1752; OLG Frankfurt NZBau 2013, 232).

    Im Hinblick auf eine drohende Verjährung kann die Auftraggeberin allerdings auch eine Feststellungsklage erheben, um sich so die Möglichkeit einer späteren Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmens zu erhalten (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdn. 2222).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2021 - 10 U 336/20

    Haftung eines Planers und eines Bauunternehmers bei Vorliegen eines Planungs- und

    Dies gilt sowohl, wenn der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 U 90/11 -, juris Rn. 46; OLG Dresden, Urteil vom 18. März 1998 - 13 U 1894/97 -, juris Rn. 20), als auch dann, wenn eine Aufteilung der Mängelbeseitigungskosten nach Verursachungsbeiträgen nicht möglich ist, weil erst das Zusammenwirken beider Ursachen zu den vorhandenen Mängeln geführt hat (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1994 - VII ZR 232/93 -, juris Rn. 11 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juli 2011 - 1 U 1223/05 -, juris Rn. 48; Werner/Pastor, Rn. 2480).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2013 - 14 U 28/13

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Selbst die Annahme, dass für die von der Beklagten angesprochenen Anlegerkreise der Umstand einer fehlenden Börsennotierung der durch die Beklagte vertriebenen Aktien irrelevant war (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2010, VI ZR 57/09; WM 2010, 928-932; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2009, I-17 U 181/09, WM 2009, 1464-1468), ändert nichts daran, dass die Beklagte im Übrigen wie jeder andere Vertreiber risikobehafteter Anlageformen die sonstigen mit der Anlage verbundenen Risiken ordnungsgemäß darzustellen hatte (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, vom Kläger zur Akte gereicht).

    Damit war jedoch insbesondere in Zeiten ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen nicht zu rechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, a.a.O.).

    Auch ein solcher Geschehenszusammenhang ändert nichts an der generellen Praxis, bei der die Beklagte in Kenntnis der vorhandenen Informationswege zum Zwecke der Ausbreitung im Markt unzutreffende, unzureichende bzw. irreführende Informationen verbreitete (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, a.a.O.).

    Anders als das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 21.05.2012 (5 U 107/11) stellt der Senat ebenso wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für eine vergleichbare Fallkonstellation in seinem Urteil vom 16.01.2012 (I-9 U 90/11), rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten durch Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2012 - VI ZR 80/12), insbesondere nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Vereinbarkeit der vom Kläger behaupteten Versprechungen der Beklagten mit dem türkischen Aktienrecht ab.

  • OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13

    Gewährleistung im Bauvertrag: Kürzung des Vorschussanspruchs des Bauherrn auf die

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gleichwohl gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten haftet, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler des Architekten als auch durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsfehler selbständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (OLG Frankfurt, IBR 2013, 212, juris RN 48; Werner/Pastor, Der Bauprozess 14. Aufl., RN 2491).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2013 - 14 U 26/12

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Selbst die Annahme, dass für die von der Beklagten angesprochenen Anlegerkreise der Umstand einer fehlenden Börsennotierung der durch die Beklagte vertriebenen Aktien irrelevant war (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2010, VI ZR 57/09; WM 2010, 928; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2009, I-17 U 181/09, WM 2009, 1464-1468), ändert nichts daran, dass die Beklagte im Übrigen wie jeder andere Vertreiber risikobehafteter Anlageformen die sonstigen mit der Anlage verbundenen Risiken ordnungsgemäß darzustellen hatte (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, vom Kläger zur Akte gereicht).

    Damit war jedoch insbesondere in Zeiten ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen nicht zu rechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, a.a.O.).

    Auch ein solcher Geschehenszusammenhang ändert nichts an der generellen Praxis, bei der die Beklagte in Kenntnis der vorhandenen Informationswege zum Zwecke der Ausbreitung im Markt unzutreffende, unzureichende bzw. irreführende Informationen verbreitete (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, a.a.O.).

  • LG Magdeburg, 01.03.2016 - 31 O 37/13

    Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Bauleistung, Hemmung der Verjährung

    Gerade bei Systemfehlern genügt es, auf einzelne Stellen der Bauleistung zu verweisen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 10.10.2012, 9 U 90/11, Rn. 22, zit. nach juris).
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