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   OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - I-23 U 112/11   

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https://dejure.org/2012,47407
OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - I-23 U 112/11 (https://dejure.org/2012,47407)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2012 - I-23 U 112/11 (https://dejure.org/2012,47407)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - I-23 U 112/11 (https://dejure.org/2012,47407)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 307 Abs. 1; AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2
    Verwendung einer Klausel über die Abnahme in AGB eines Bauträgervertrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Abnahmeklausel: Der Dauerbrenner im Bauträgervertrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abnahmevollmacht muss stets widerruflich erteilt werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Die unwirksame Abnahmeklausel: Der Dauerbrenner im Bauträgervertrag! (IBR 2013, 280)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Reihenhäuser mit einschaligen Trennwänden sind immer mangelhaft! (IBR 2013, 473)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 470
  • IBR 2013, 280
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    Daran, dass es sich bei den Ansprüchen auf Ersatz der Kosten der Selbst- bzw. Ersatzvornahme bzw. auf einen diesbezüglichen Vorschuss nicht um Schadensersatzansprüche handelt, hat sich weder durch die Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (seit 19.07.2002) noch durch die Entscheidung des BGH vom 22.07.2010 (VII ZR 176/09, BauR 2010, 1752) etwas geändert (vgl. jurisPK-BGB-Genius, 5. Auflage 2010, § 637, Rn 20 mwN in Fn 28; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2222).

    Dies gilt um so mehr, als der BGH in seiner vorstehenden Entscheidung vom 22.07.2010 (a.a.O., dort Rn 16) den Besteller ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Vorschussanspruchs gemäß § 637 Abs. 3 BGB verwiesen hat, wenn er vor der Mängelbeseitigung verhindern will, dass er bei den anstehenden Mängelbeseiti-gungsmaßnahmen mit der Mehrwertsteuer in Vorleistung treten muss.

    Die Beklagte wendet nunmehr mit Erfolg ein, dass die Klägerin eine auf den Schadensersatzbetrag in Höhe von 102.276,00 EUR netto im Falle der Mängelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer (19 % = 19.432,44 EUR), somit einen Bruttobetrag in Höhe des vom LG zuerkannten Zahlbetrages von insgesamt 121.708,44 EUR, auch nur im Falle der tatsächlichen Durchführung entsprechender Mängelbeseitigungsmaßnahmen geltend machen kann und bis dahin auf die Möglichkeit eines entsprechenden Feststellungsantrages zu verweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330, dort Rn 16).

    Der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist im Hinblick auf die ausdrücklich nicht abschließenden Feststellungen des Sachverständigen M im selbständigen Beweisverfahren zur Schadenshöhe und die dort vom Sachverständigen ausdrücklich geäußerten Vorbehalte unter Hinweis auf eine notwendige Detailplanung sowohl zu den Undichtigkeiten (vgl. Gutachten vom 04.12.2008, dort Blatt 57 ff.) als auch zu den Schallschutzmängeln (vgl. Gutachten vom 04.12.2008, dort Blatt 62 ff., 65: Eventualmaßnahmen in den Treppenbereichen: ggf. weitere 25.920 EUR zzgl. Mwst.) sowie im Hinblick auf die im Falle der Mangelbeseitigung anfallende und von der Beklagten zu erstattenden Umsatzsteuer auf den Schadensersatzbetrag (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330, dort Rn 16) zulässig (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 433 ff./438/440 mwN).

  • OLG München, 03.02.1998 - 9 U 3922/97

    Luftschallschutz - DIN 4109

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    Der vom LG herangezogenen Entscheidung des OLG München (9 U 3922/97, BauR 1999, 399) habe insoweit ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen, als dort die Ausführung eines zweischaligen Wandaufbaus vertraglich vereinbart gewesen sei.

    Der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen darf in der Regel einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz erwarten, der sich nicht nur aus den Schalldämmmaßen nach DIN 4109 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2009, VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225; vgl. bereits BGH, Urteil vom 14.06.2007, VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2007, 17 U 19/07, NZM 2009, 587; OLG München, Urteil vom 03.02.1998, 9 U 3922/97, BauR 1999, 399).

    Für die Beurteilung des notwendigen Schallschutzes kommt es grundsätzlich nicht auf die Rechtsform des Objekts an (Realteilung bzw. eigenes Grundbuchblatt oder Wohnungseigentum), sondern maßgeblich ist bzw. sind allein die vertragliche Sollbeschaffenheit bzw. die bautechnischen Gegebenheiten (vgl. OLG München, Urteil vom 03.02.1998, 9 U 3922/97, BauR 1999, 399, dort Leitsatz 2 bzw. Rn 31 mwN).

    Die Beklagte stützt sich auch ohne Erfolg darauf, der vom LG herangezogenen Entscheidung des OLG München vom 03.02.1998 (9 U 3922/97, BauR 1999, 399) habe insoweit ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen, als dort die Ausführung eines zweischaligen Wandaufbaus vertraglich vereinbart gewesen sei und insoweit habe auch der Sachverständige Müller fehlerhaft als vertragliche Sollbeschaffenheit einen zweischaligen Wandaufbau zugrundegelegt.

  • OLG Hamm, 11.03.2010 - 21 U 148/09

    Anforderungen an den Schallschutz in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    Entsprechendes gelte für ihre - durch das Urteil des OLG Hamm vom 11.03.2010(21 U 148/09, NJW-RR 2011, 14) bestätigte - Behauptung, dass eine Schalldämmung der Haustrennwände durch das nachträgliche Aufbringen von biegeweichen Vorsatzschalen nicht erreicht werden könne, wozu das LG den Sachverständigen M zumindest ergänzend habe befragen müssen.

    Die Klägerin ist - insbesondere auch, soweit durch die Anbringung von Vorsatzschalen zur Herstellung vertragsgerechter Schalldämmaße Sondereigentum betroffen ist - auch unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Hamm vom 11.03.2010 (21 U 148/09, NJW-RR 2011, 14) im Hinblick auf die Ermächtigung durch Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.01.2010 (vgl. dazu 9/190 GA) bzw. vom 14.12.2010 (vgl. Anlage K12) berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen.

    Ob der - auf das Urteil des OLG Hamm vom 11.03.2010 (21 U 148/09, NJW-RR 2011, 14) gestützte - erstinstanzliche Einwand der Beklagten in dem am 16.06.2011 kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 16.06.2011 (110 ff. GA, dort zu 5.), dass eine Schalldämmung der Haustrennwände durch das nachträgliche Aufbringen von biegeweichen Vorsatzschalen nicht (bzw. nicht hinreichend) erreicht werden könne, wozu das LG den Sachverständigen M zumindest ergänzend habe befragen müssen, vom LG zu Recht wegen grob sorgfaltswidriger, unentschuldigter Verspätung gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO nicht berücksichtigt worden ist, kann dahinstehen, da dieser von der Berufung der Beklagten aufrechterhaltene Einwand jedenfalls nicht begründet wäre.

    Insoweit ist es auch nicht entscheidungserheblich, dass der im von der Beklagten zitierten Verfahren OLG Hamm I-21 U 148/09 (a.a.O., Rn 28) beauftragte Sachverständige dort dargelegt hat, dass sich ein im Einfamilienreihenhausbau übliches Schalldämmmaß von über 60 dB "normalerweise selbst mit biegeweichen Vorsatzschalen nicht erreichen lasse.".

  • OLG Koblenz, 17.10.2002 - 5 U 263/02

    Rückabwicklung des Kaufs von Eigentumswohnungen; Inanspruchnahme des Bürgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    der Kaufverträge stelle sich zwar als AGB dar, halte jedoch - auch unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Koblenz vom 17.10.2002 (5 U 263/02, BauR 2003, 546), dem ein völlig anders gelagerter Sachverhalt (Bestellung des zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums berechtigten Sachverständigen durch den Bauträger) zugrundegelegen habe, einer Inhaltskontrolle stand.

    Die vom Bauträger geschuldete Leistung entgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu befinden, ist allein Sache der Erwerber, denen es überlassen bleiben muss, den zur Abnahme Berechtigten jederzeit selbst frei zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1985, VII ZR 72/84, BauR 1985, 314; OLG Koblenz , Urteil vom 17.10.2002, 5 U 263/02, BauR 2003, 546, dort Rn 85; OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2003, 21 U 58/03, BauR 2004, 690; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 507; Kniffka, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 11. Teil, Rn 238 mwN).

    der Kaufverträge halte als AGB - auch unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Koblenz vom 17.10.2002, (5 U 263/02, BauR 2003, 546) einer Inhaltskontrolle stand, da diesem Urteil ein völlig anders gelagerter Sachverhalt (Bestellung eines Sachverständigen durch den Bauträger) zugrundegelegen habe, keinen Erfolg.

  • BGH, 04.06.2009 - VII ZR 54/07

    Vertragsauslegung als gebotenes Mittel zur Ermittlung des für die Errichtung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    Der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen darf in der Regel einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz erwarten, der sich nicht nur aus den Schalldämmmaßen nach DIN 4109 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2009, VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225; vgl. bereits BGH, Urteil vom 14.06.2007, VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2007, 17 U 19/07, NZM 2009, 587; OLG München, Urteil vom 03.02.1998, 9 U 3922/97, BauR 1999, 399).

    Jedenfalls hat die Beklagte insoweit wegen der sich bautechnischen Laien nach den Unterlagen und der identischen Preise für den reinen Baukörper nicht aufdrängenden Unterschiede der jeweiligen Trennwände in den beiden Häuserzeilen gegen ihre Hinweispflicht im Sinne einer Nebenpflichtverletzung verstoßen (vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2009, VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225, dort Rn 15).

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2011 - 8 U 106/10

    Bauträgerformularvertrag: Wirksamkeit einer Regelung über die Abnahme von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    Daran ändere auch die - nicht hinreichend transparent vereinbarte - Möglichkeit nichts, dass die Abnahme durch die Käufer hätte erfolgen können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011, 8 U 106/10, NJW 2012, 237 mit Anm. Olrik, jurisPR-PrivBauR 12/2011, Anm.1).

    Nur auf diese Weise wird klar- und sichergestellt, dass das o.a. originäre Abnahmerecht des Erwerbers nicht intransparent bzw. unangemessen beeinträchtigt wird bzw. von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 640, 641 BGB) in einer den Erwerber benachteiligenden Weise i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (bzw. nunmehr § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) abgewichen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011, 8 U 106/10, NJW 2012, 237 mit Anm. Olrik, jurisPR-PrivBauR 12/2011, Anm.1; Vogel, NZM 2010, 377; Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Auflage 2009, Rn 1013; vgl. auch van Oefele, DNotZ 2011, 249; Kniffka, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 11. Teil, Rn 239 mwN).

  • BGH, 08.02.1985 - V ZR 32/84

    Rücktritt vom Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung aufgrund einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    Eine "verdrängende" Abnahmeklausel greift in das originäre Abnahmerecht des Erwerbers ein, weil er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, der auch zum Widerruf einer an sich unwiderruflichen Vollmacht berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1985, V ZR 32/84, WM 1985, 646; BGH, Urteil vom 12.05.1969, VII ZR 15/67, WM 1969, 1009;; Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 168, Rn 6 a.E.), faktisch keine Möglichkeit hat, eine Abnahme durch den vorab notarvertraglich bevollmächtigten Verwalter zu verhindern.
  • BGH, 19.01.1995 - VII ZR 131/93

    Umfang der Gewährleistung des Unternehmers; Schallschutzmangel bei einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    Die von der Beklagten erstellten Einfamilien(reihen)häuser sind - wegen Verstoßes gegen die DIN-Normen zum Schallschutz von Einfamilienreihenhäusern bzw. die entsprechenden anerkannten Regeln der Baukunst bzw. Technik i.S.v. § 13 VOB/B sowie der diesbezüglichen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Müller im selbständigen Beweisverfahren, welche die Beklagte - abgesehen von der Frage der zugrundezulegenden vertraglichen Sollbeschaffenheit - als solche nicht in Frage stellt, nicht derart beschaffen, dass sie objektiv den Ansprüchen eines Durchschnittsbauherrn genügen (vgl. zur Abgrenzung der DIN-Normen und der allgemeinen Regeln der Technik im Hinblick auf den Schallschutz: BGH, Urteil vom 14.05.1998, VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16; BGH, Urteil vom 19.01.1995, VII ZR 131/93, BauR 1995, 230; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.1995, 1 U 1999/93, BauR 1996, 718; LG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2005, 26 O 167/04, BauR 2006, 550).
  • BGH, 12.05.1969 - VII ZR 15/67

    Widerruf einer nach dem Kausalverhältnis unwiderruflichen Vollmacht bei Vorliegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    Eine "verdrängende" Abnahmeklausel greift in das originäre Abnahmerecht des Erwerbers ein, weil er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, der auch zum Widerruf einer an sich unwiderruflichen Vollmacht berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1985, V ZR 32/84, WM 1985, 646; BGH, Urteil vom 12.05.1969, VII ZR 15/67, WM 1969, 1009;; Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 168, Rn 6 a.E.), faktisch keine Möglichkeit hat, eine Abnahme durch den vorab notarvertraglich bevollmächtigten Verwalter zu verhindern.
  • OLG Stuttgart, 22.11.1995 - 1 U 199/93

    Anspruch auf Vorschuß für die Beseitigung von Schallschutzmängeln an einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11
    Die von der Beklagten erstellten Einfamilien(reihen)häuser sind - wegen Verstoßes gegen die DIN-Normen zum Schallschutz von Einfamilienreihenhäusern bzw. die entsprechenden anerkannten Regeln der Baukunst bzw. Technik i.S.v. § 13 VOB/B sowie der diesbezüglichen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Müller im selbständigen Beweisverfahren, welche die Beklagte - abgesehen von der Frage der zugrundezulegenden vertraglichen Sollbeschaffenheit - als solche nicht in Frage stellt, nicht derart beschaffen, dass sie objektiv den Ansprüchen eines Durchschnittsbauherrn genügen (vgl. zur Abgrenzung der DIN-Normen und der allgemeinen Regeln der Technik im Hinblick auf den Schallschutz: BGH, Urteil vom 14.05.1998, VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16; BGH, Urteil vom 19.01.1995, VII ZR 131/93, BauR 1995, 230; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.1995, 1 U 1999/93, BauR 1996, 718; LG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2005, 26 O 167/04, BauR 2006, 550).
  • BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85

    Isolierte formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B bei

  • OLG Nürnberg, 12.12.2006 - 9 U 429/06

    Verjährungsbeginn der Mängelansprüche für das Gemeinschaftseigentum

  • BGH, 14.05.1998 - VII ZR 184/97

    Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes

  • LG Stuttgart, 15.07.2005 - 26 O 167/04

    Architektenhaftung: Sanierung des nur in einschaliger Bauweise geplanten und

  • BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 75/00

    Abnahme von Gemeinschaftseigentum und die dadurch in Gang gesetzte Verjährung von

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 244/08

    Auslegung des verwendeten Begriffs der "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 45/06

    Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

  • OLG Stuttgart, 19.12.1979 - 13 U 7/79
  • OLG Hamm, 03.12.2007 - 17 U 19/07

    Mangelhaftigkeit einer zu errichtenden Eigentumswohnung wegen Unterschreitung

  • BGH, 10.10.1991 - VII ZR 2/91

    Fertighausvertrag - Schiedsgutachterklausel

  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 293/92

    AGBG: Schiedsgutachterklausel in Bauträgervertrag

  • OLG Hamm, 23.10.2003 - 21 U 58/03

    Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung

  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84

    Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1994 - 22 U 19/94

    Verpflichtung zur Herstellung eines Hauses einschließlich Erschließungskosten;

  • BGH, 12.09.2013 - VII ZR 308/12

    AGB des Bauträgers: Zulässigkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, BauR 2013, 470) den Zahlungsanspruch hinsichtlich der Schallschutzmängel um die Umsatzsteuer reduziert und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.

    c) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die von der Beklagten verwendete Formularbestimmung den sich aus dem Transparenzgebot ergebenden Anforderungen nicht gerecht wird, weil sie keinen Hinweis auf die Widerruflichkeit der Vollmacht enthält (siehe OLG Karlsruhe, NJW 2012, 237; OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Juni 2013 - 12 U 162/12, juris Rn. 109; Karczewski, IBR 2013, 280; Ott, ZWE 2013, 253, 256).

  • OLG Bamberg, 09.12.2015 - 8 U 23/15

    Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Einzug der Erwerber der Wohnungen und

    Anders als in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.10.2012 (Az.: 23 U 112/11) entschiedenen Fall wurde jedenfalls.
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2020 - 22 U 548/19

    Kondensatbildung spricht für Einbaufehler!

    Zudem bestehen die Bedenken des BGH hinsichtlich einer Überkompensation des Schadens des Bauherrn bei Berücksichtigung einer - bei Nichtausführung der Mängel-beseitigung - nicht anfallenden Umsatzsteuer (vgl. BGH, a.a.O, dort Rn 14) bei einem Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB schon deswegen nicht, weil die Klägerin als Auftraggeberin die Pflicht zu dessen späteren exakten Abrechnung (einschließlich der vom Auftragnehmer bevorschussten Umsatzsteuer) trifft (vgl. im Einzelnen: Werner/Pastor, a.a.O:, Rn 2132 ff. mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O., Teil 6, Rn 144 ff. mwN; Kuffer/Wirth-Drossart, Handbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht, 3. Auflage 2011, 2. Kap., Teil B, Rn 118/119 mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 637, Rn 10 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2012 - I-23 U 112/11 -, Rn. 71).
  • OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 1 U 18/12

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen Bauträger wegen Baumängel am

    Außerdem können Erwerber von Wohnungseigentum ohnehin nicht formularmäßig an Abnahmeerklärungen eines ihnen vom Bauträger vorgegebenen Sachverständigen gebunden werden (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2012, 237, 239; OLG Brandenburg v. 13.6.2013 - 12 U 162/12, BeckRS 2013, 12027; Vogel NZM 2010, 377, 379; Hogenschurz MDR 2012, 386, 387 f.), ebenso wenig an solche des ersten Verwalters (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2013, 470, 473 f.).
  • OLG Nürnberg, 26.04.2018 - 13 U 1908/16

    Unwirksame Abnahmeklausel in Bauträgerverträgen

    Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Ansicht, die der Senat für überzeugend hält, sind daher Klauseln unwirksam, wenn dem Erwerber sein originäres Abnahmerecht genommen wird oder wenn sie so verstanden werden können, dass der Erwerber selbst nicht mehr zur individuellen Abnahme berechtigt ist (OLG Karlsruhe, IMR 2011, 460; OLG Koblenz, IBR 2003, 25; OLG Stuttgart, ZWE 2015, 363; OLG Düsseldorf, IBR 2013, 280; OLG Karlsruhe, IBR 2011, 641; OLG München, BauR 2009, 701; Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rdnr. 1046 m.w.N.).
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