Rechtsprechung
OLG Rostock, 21.01.2011 - 5 U 240/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§§ 251 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB
Zum Schadensersatzanspruch wegen eines bei Ausschachtungsarbeiten beschädigten Lichtwellenleiterkabels; Austausch; Minderwert - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines im Erdreich verlegten Lichtwellenleiterkabels; Bemessung des technischen Minderwertes bei unterbliebenen Austausch der Regellänge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 251 Abs. 1; ZPO § 287
Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines im Erdreich verlegten Lichtwellenleiterkabels; Bemessung des technischen Minderwertes bei unterbliebenen Austausch der Regellänge - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beschädigung von Lichtwellenleiterkabeln: Schadensersatzumfang?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beschädigung von Lichtwellenleiterkabeln: Welcher Schadensersatz? (IBR 2011, 275)
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 26.11.2009 - 3 O 800/06
- OLG Rostock, 21.01.2011 - 5 U 240/09
Papierfundstellen
- BauR 2011, 1057
- IBR 2011, 275
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92
Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung …
Auszug aus OLG Rostock, 21.01.2011 - 5 U 240/09
Der Geschädigte kann demzufolge nur das erstattet verlangen, was ein wirtschaftlich vernünftig Denkender in der Rolle des Geschädigten zur Behebung des Schadens aufgewendet hätte (BGH, Urt. v. 01.02.1994, VI ZR 229/92, NJW 1994, 999 f.). - BGH, 08.01.1986 - VIII ZR 292/84
Kiesabbau über die festgelegten Grenzen hinaus
Auszug aus OLG Rostock, 21.01.2011 - 5 U 240/09
Es genügt vielmehr, den Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage zu versetzen, in der er sich bei Eintritt des zu Schadenersatz verpflichtenden Umstandes befand (BGH, Urt. v. 08.01.1986, VIII ZR 292/84, NJW-RR 1986, 874).
- OLG Köln, 27.12.2017 - 16 U 56/17
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Kabelschutzrohren und …
Soweit in ähnlich gelagerten Fällen der Beschädigung von Kabeln in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Austauschs der sog. Regellänge (zwischen zwei Bestandsmuffen) eines beschädigten Kabels verneint wurde (z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2012, 5 U 180/11, IBR 2012, 712, zitiert nach ibr-online; OLG Rostock, Urteil vom 21.01.2011, 5 U 240/09, zitiert nach juris;… LG Tübingen Urteil vom 23.12.2008, 4 O 101/08, Rdnr. 21 ff., zitiert nach juris), beruhte dies jeweils auf einer Einzelfallwürdigung und steht den Feststellungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall nicht entgegen. - OLG Stuttgart, 01.10.2012 - 5 U 180/11
Schadenersatz: Anspruch wegen der Beschädigung eines Glasfaserkabels
In mehreren landgerichtlichen Urteilen sowie vom OLG Rostock im Urteil vom 21. Januar 2011 (5 U 240/09) seien Ansprüche, wie sie auch vorliegend geltend gemacht würden, bestätigt worden.In Übereinstimmung mit dem von der Klägerseite herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Januar 2011 (5 U 240/09; IBR 2011, 275 - juris Randz. 19), der vom Berufungskläger genannten Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 23. Dezember 2008 (4 O 101/08; IBR 2010, 456) und dem dazu ergangenen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07. September 2009 (4 U 14/09; IBR 2011, 274) geht der Senat davon aus, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter anstelle der Klägerin sich unter den Umständen des vorliegenden Falls mit der erfolgten Reparatur begnügt.
Den Überlegungen des Oberlandesgerichts Rostock im Urteil vom 21. Januar 2011 (5 U 240/09; IBR 2011, 275) zur Bemessung eines technischen Minderwerts kann sich der Senat unter diesen Umständen ebenso wenig anschließen wie denen des Landgerichts Lübeck im Urteil vom 07. Juni 2011 (9 O 132/08; Anlage BE 4) und denen des Landgerichts Essen im Urteil vom 05 März 2012 (19 O 202/09; Anlage BE 2).
- OLG Hamm, 20.06.2013 - 6 U 64/12
Beschädigtes Glasfaserkabel; Schaden; Wertminderung
Nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit kann eine geschädigte Person aber nur das verlangen, was ein wirtschaftlich vernünftig Denkender in der Rolle des Geschädigten zur Behebung des Schadens aufwenden würde (vgl. dazu BGH NJW 2009, 3713; 1994, 999; OLG Stuttgart, BauR 2013, 134; OLG Rostock BauR 2011, 1057).