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   BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07   

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https://dejure.org/2008,2736
BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07 (https://dejure.org/2008,2736)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07 (https://dejure.org/2008,2736)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - VIII ZR 184/07 (https://dejure.org/2008,2736)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO 44/2001/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach EuGVVO - Vorlage an den EuGH

  • unalex.eu

    Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO
    Vertragsgerichtsstand - Erfüllungsort bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen - Gemischter Vertrag mit kauf- und dienstvertraglichen Elementen - Ort der Lieferung beim Kaufvertrag

  • Judicialis

    Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüssel-I-VO 5 Nr. 1 lit. b
    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Abgrenzung des Verkaufs beweglicher Sachen von der Erbringung von Dienstleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Abgrenzung Dienstleistung - Verkauf von Sachen: Zuständigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung Dienstleistung - Verkauf von Sachen: Zuständigkeit? (IBR 2008, 1171)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3001
  • EuZW 2008, 704
  • IHR 2008, 189
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Dieses Kriterium habe er auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenigen aus der Lieferverpflichtung an sich angewendet wissen wollen (Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Rdnr. 26, 39 - Color Drack GmbH/Lexx International Vertriebs GmbH).

    Zugleich hat der Gerichtshof entschieden, dass die genannte Regel auch im Falle mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar sei und dass bei mehreren Lieferorten unter dem Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO grundsätzlich derjenige Ort zu verstehen sei, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 40).

    Er hat nur den mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO verfolgten Zweck hervorgehoben, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind und es ermöglichen, den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 19 f., 30).

    Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Berücksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dem über den nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die engste Verbindung besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 39 f.; so auch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Urteil vom 19. Februar 2002, aaO, Rdnr. 32), erscheint es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vertragspflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Lieferverträgen grundsätzlich an einem einzigen Erfüllungsort zu konzentrieren.

    Angesichts des mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verfolgten Ziels, aus Gründen der Sachnähe dasjenige Gericht als zur Entscheidung berufen anzusehen, zu dem über den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung die engste räumliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 22 f., 40), liegt es nahe, eine Anknüpfung nach dem jeweiligen Schwerpunkt der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden vertraglichen Leistungspflichten zu wählen, wie dies angesichts des Fehlens anderer tauglicher Anknüpfungskriterien ähnlich etwa in Art. 3 Abs. 2 CISG oder Art. 6 Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 geschehen ist.

    aa) Die Frage, von welchem Lieferort bei Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auszugehen ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt, war vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007 (aaO) umstritten und ist umstritten geblieben (vgl. Piltz, NJW 2007, 1801, 1802).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Eine autonome Auslegung des Begriffs des Erfüllungsorts hat der Gerichtshof im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in ständiger Rechtsprechung nicht für angezeigt erachtet (z.B. Urteil vom 19. Februar 2002 - C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Rdnr. 36 - Besix SA/WABAG).

    Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Berücksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dem über den nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die engste Verbindung besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 39 f.; so auch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Urteil vom 19. Februar 2002, aaO, Rdnr. 32), erscheint es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vertragspflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Lieferverträgen grundsätzlich an einem einzigen Erfüllungsort zu konzentrieren.

  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 19 U 120/05

    Erfüllungsort

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Während die Oberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entgegennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm, OLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesgericht Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, an dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftragten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR 2008, 112, 118).
  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass der Lieferort den Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung festlegt (EuGH, aaO, Rdnr. 26, 39; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, Rdnr. 14 f.).
  • OLG Oldenburg, 20.12.2007 - 8 U 138/07

    Vorbringen neuer Angriffsmittel und Verteidigungsmittel; Beantragung

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Während die Oberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entgegennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm, OLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesgericht Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, an dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftragten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR 2008, 112, 118).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2007 - 5 U 99/07

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Während die Oberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entgegennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm, OLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesgericht Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, an dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftragten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR 2008, 112, 118).
  • OLG Köln, 01.09.2006 - 19 U 65/06

    Erfüllungsort und Gerichtsstand im europäischen Geschäftsverkehr

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Diese Formulierung ist in der deutschen Instanzrechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO und der Kommentarliteratur bisweilen aufgegriffen worden, um auszuführen, dass zu den Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Kern Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge sowie alle Dienstverträge zählten, die keine Arbeitsverträge seien (OLG Köln, OLGR 2007, 224; IHR 2007, 164, 166; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 223, 224; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 9; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 50).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Unter der Geltung des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag entschieden, dass der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen sei, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige vertragliche Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar seien (Urteil vom 29. Juni 1994 - C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Rdnr. 29 - Custom Made Commercial Ltd./Stawa Metallbau GmbH).
  • BGH, 19.03.1997 - VIII ZR 316/96

    Zum Widerruf des Erwerbs eines Teilzeitwohnrechts (Appartement auf Gran Canaria)

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Soweit auch der erkennende Senat diese Formulierung in seinem Urteil vom 19. März 1997 (BGHZ 135, 124, 130 f.) aufgegriffen hat, war dies mit dem Hinweis verbunden, dass es bei der Erbringung von Dienstleistungen um tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund derartiger Verträge gehe.
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 19 U 5/08

    Internationale Zuständigkeit: Zahlungsanspruch aus der Herstellung und Lieferung

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
    Vergleichbar ist in Teilen der deutschen Instanzrechtsprechung (OLG Köln, OLGR 2005, 380 f.; IHR 2007, 164, 166; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2008 - 19 U 5/08, Tz. 19, zitiert nach juris) wie auch in der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 20. Februar 2006 - 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11) bei Verträgen mit Kauf- und Dienstleistungselementen darauf abgestellt worden, welche Leistung im Vordergrund steht und deshalb als vertragscharakteristisch einzustufen ist.
  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2007 - 16 U 230/06

    Internationale Zuständigkeit: Handelsvertreterverträge vom Dienstleistungsbegriff

  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf:

    Nach anderer Auffassung hat die Bestimmung nach rein tatsächlichen Kriterien ohne Rückgriff auf die jeweils zur Anwendung kommenden materiell-rechtlichen Regelungen autonom zu erfolgen, hier nach dem Ort, an dem der Käufer die Ware als vertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt (zum Meinungsstand Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07, IHR 2008, 189, Tz. 18 ff.).

    bb) Auf Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Juli 2008 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25. Februar 2010 (Rs. C-381/08, NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH / KeySafety Systems Srl) die Frage wie folgt beantwortet:.

  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 156/07

    Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

    Im Rahmen der Verordnung wird der Lieferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein- und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 24 ff.; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07, ZGS 2008, 390, Tz. 18 m.w.N.).

    Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf die streitige Frage, welcher Ort der nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO maßgebliche Lieferort ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008, aaO, m.w.N., und Hau, IPRax 2009, 44 f. m.w.N.), nicht an.

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 4 U 72/07

    Voraussetzungen einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung; Begriff des

    Der Umstand, dass die Klägerin bei der Produktion der Deckenelemente bestimmte Anforderungen der Beklagten zu berücksichtigen hatte, reicht nicht aus, um die Verpflichtungen der Klägerin als "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne der EuGVVO zu qualifizieren (vgl. zum Begriff des Verkaufs im Sinne der EuGVVO in derartigen Fällen OLG Karlsruhe - 19. Zivilsenat -, Urteil v. 12.06.2008 - 19 U 5/08 -, Rn. 19, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss v. 09.07.2008 - VIII ZR 184/07 -, Rn. 17 - Vorlagebeschluss an den EuGH - Kropholler, a.a.O., Art. 5 Rn. 40; im Ergebnis ebenso BGH, NJW-RR 2005, 1518; vgl. im übrigen zur Abgrenzung von Kaufverträgen im Anwendungsbereich des CISG auch Art. 3 Abs. 1 CISG).

    Nur dieses an der tatsächlichen Lieferung beim Versendungskauf orientierte Verständnis entspricht dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO (vgl. OLG Hamm, IPRax 2006, 290; OGH Wien, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1 Ob 94/04 m -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss v. 09.07.2008 - VIII ZR 184/07 -, Rn. 21, Vorlagebeschluss an den EuGH; Huber/Widmer in Schlechtriem/Schwenzer a.a.O. Art. 31 CISG, Rn. 96; anders Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 5 EuGVVO, Rn. 86; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rn. 53; Piltz, NJW 2002, 789, 793).

  • LG Augsburg, 23.02.2010 - 2 HKO 1711/09

    Zulässigkeit der Klage bei schlüssig behaupteter Gerichtsstandsvereinbarung,

    Dies ergibt sich daraus, dass die EuGVVO auf eine Vereinheitlichung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch Zuständigkeitsvorschriften abzielt, die in hohem Maße vorhersehbar sind und es einer Partei ermöglichen, ohne Schwierigkeiten festzustellen, vor welchem Gericht sie klagen oder verklagt werden kann (EuGH NJW 2007, 1799, 1800; Vorlagebeschluss des BGH, NJW 2008, 3001, 3004).

    Dabei kann offenbleiben, ob ein Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zustandegekommen ist, da es im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO nicht auf rechtliche Wertungen ankommt, sondern nur auf die äußeren Leistungsabläufe (BGH NJW 2008, 3001, 3005).

    (vgl. BGH, NJW 2008, 3001, 3004).

  • OLG München, 14.01.2009 - 20 U 3863/08

    Internationaler Warenkauf: Erfüllungsortvereinbarung durch Einbeziehung von

    Die höchst umstrittene Frage (vgl. BGH vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07), ob und unter welchen Voraussetzungen Lieferverträge - wie hier - mit bestimmten Dienstleistungsverpflichtungen für die Bestimmung einer gerichtlichen Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort gemäß dem besonderen gesetzlichen Gerichtsstand in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO als Verkauf beweglicher Sachen oder als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen sind, kann hier dahinstehen.

    Aus demselben Grund verbot sich eine Aussetzung des Verfahren bis zur Entscheidung über die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07.

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2008 - 16 U 39/08

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gerichtsstandes; Begriff des Erfüllungsorts

    Aus diesem Grund und entsprechend dieser Zwecksetzung ist losgelöst von allen rechtlichen Kategorien der einzelnen Mitgliedsstaaten nach der Meinung des Bundesgerichtshofs sowohl für eine Klage auf Lieferung der Kaufsache als auch für eine Klage auf Zahlung des Kaufpreises der Ort als Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO anzusehen, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gelieferte Sache erlangt oder sie nach dem Vertrag hätte erlangen müssen (BGH, Vorlagebeschluss vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07, Rz. 21 bei juris).
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