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   RG, 18.02.1926 - II 11/26   

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https://dejure.org/1926,648
RG, 18.02.1926 - II 11/26 (https://dejure.org/1926,648)
RG, Entscheidung vom 18.02.1926 - II 11/26 (https://dejure.org/1926,648)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1926 - II 11/26 (https://dejure.org/1926,648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 211 StPO.) die Aburteilung des früher nach § 204 StPO. außer Verfolgung Gesetzten zulässig, wiewohl erst in der Hauptverhandlung neue Tatsachen hervortreten, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 60, 99
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Vor Einführung des § 336 Satz 2 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei dem Vorliegen von Nova im Sinne des § 211 StPO um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. RG, Urteile vom 16. April 1912 - V 1263/11, RGSt 46, 67, 71 f.; vom 10. Mai 1921 - IV 20/21, RGSt 56, 91 f.; vom 1. Dezember 1922 - IV 457/22, RGSt 57, 158; vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020 [insoweit in BGHSt 18, 225 nicht abgedruckt]).

    Somit kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht bei der Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzung auch hinsichtlich nicht doppelrelevanter Tatsachen an die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden ist (so LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 32; SSW-StPO/Sättele, 2. Aufl., § 244 Rn. 19; die "beachtlichen Argumente" anerkennend MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 42, Fn. 211) oder - trotz der höheren Richtigkeitsgewähr der Feststellungen des sachnäheren Tatgerichts - eigene Feststellungen im Wege des Freibeweises zu treffen hat (so die hM, vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Februar 1960 - 2 StR 576/58, BGHSt 14, 137, 139; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 337 Rn. 6, jew. mwN; explizit für § 211 StPO BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020; inzident auch RG, Urteil vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.).

  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen

    Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Revisionsgericht in eigener Verantwortung , ohne dabei an Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden zu sein, über das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauche nach § 211 StPO zu entscheiden hat (RGSt 60, 99).

    Ein bei der Eröffnung des neuen Hauptverfahrens in dieser Hinsicht vorliegender Mangel wird gegenstandslos, wenn in der neuen Hauptverhandlung für den Tatverdacht erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden oder sich ihre Erheblichkeit erst auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung herausstellt (KG in HRR 1935, 1639; RGSt 57, 158, 159 a.E.; 60, 99).

  • BGH, 08.12.1954 - 6 StR 272/54
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  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 441/53

    Rechtsmittel

    Sie rechtfertigen deshalb die Wiederaufnahme der öffentlichen Klage (RGSt 56, 91; 57, 158; 60, 99).
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