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   BFH, 14.02.1962 - II 36/59 U   

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https://dejure.org/1962,6645
BFH, 14.02.1962 - II 36/59 U (https://dejure.org/1962,6645)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1962 - II 36/59 U (https://dejure.org/1962,6645)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1962 - II 36/59 U (https://dejure.org/1962,6645)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 74, 546
  • DB 1962, 760
  • BStBl III 1962, 203
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • RFH, 07.12.1932 - VI A 1873/32
    Auszug aus BFH, 14.02.1962 - II 36/59 U
    Kann der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wählen, ob er statt des Einspruchs Sprungberufung einlegen soll, und kann er, wenn er schon Einspruch eingelegt hat, nachträglich erklären, daß er den Einspruch in eine Sprungberufung umwandle (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1873/32 vom 7. Dezember 1932, Slg. Bd. 32 S. 137), so ist nicht einzusehen, warum ihm nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auch das Recht zustehen soll, die bereits erklärte Sprungberufung wieder in einen Einspruch zurückzuverwandeln.

    So auch Stehling, Die Sprungberufung, Deutsche Steuer-Zeitung A 1956 S. 89. Wie auch der Reichsfinanzhof in dem vorerwähnten Urteil VI A 1873/32 vom 7. Dezember 1932 ausführt, ist das Rechtsmittelverfahren der AO von dem Grundsatz beherrscht, von der Einhaltung entbehrlicher Förmlichkeiten abzusehen, soweit nicht zwingende Belange des Rechtsschutzes einer solchen Handhabung entgegenstehen.

  • BFH, 07.12.1960 - II 79/60
    Auszug aus BFH, 14.02.1962 - II 36/59 U
    Hingewiesen sei außerdem auf das Urteil des Senats II 79/60 vom 7. Dezember 1960 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 Nr. 106 S. 103).
  • BFH, 08.11.2016 - I R 1/15

    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

    Das muss umgekehrt --bis zum Ergehen der Zustimmung des zuständigen FA nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO-- auch für den Fall gelten, dass zunächst Sprungklage erhoben wurde und sodann Einspruch eingelegt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1962 II 36/59 U, BFHE 74, 546, BStBl III 1962, 203; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 FGO Rz 4; Steinhauff in HHSp, § 45 FGO Rz 21; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 45 Rz 17; a.A. von Beckerath in Beermann/ Gosch, FGO § 45 Rz 36).

    Dem steht schon der Umstand entgegen, dass die Sprungklage unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung sowie der Möglichkeit, die Folgen des § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung umgehen zu können, vorrangig den Interessen des Steuerpflichtigen dient und ihre Einlegung und Umwandlung in einen Einspruch schon deshalb nicht unnötig erschwert werden darf (vgl. Rosenke, a.a.O.; auch bereits BFH-Urteil in BFHE 74, 546, BStBl III 1962, 203).

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 241/14

    Unzulässigkeit einer Sprungklage nach Übergang zum Einspruch

    Nach der BFH-Rechtsprechung, die vor der gesetzlichen Abschaffung der gerichtsgebührenfreien Klagerücknahme ergangen ist, besteht für den Steuerpflichtigen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Möglichkeit von der Sprungklage zum außergerichtlichen Rechtsbehelf überzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1962 II 36/59 U, BFHE 74, 546, BStBl III 1962, 203), ebenso wie er von einem vom ihm eingelegten außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb der Klagefrist zur Sprungklage wechseln kann (vgl. BFH-Urteile vom 16. August 1961 I 267/60 U, BFHE 73, 709, BStBl III 1961; 524; vom 11. Februar 1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436; BStBl II 1981, 365; BFH-Beschluss vom 28. August 1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852).

    So hat der BFH mit Urteil vom 14. Februar 1962 II 36/59 U, a.a.O. zur früheren Gesetzeslage entschieden: "Hat ein Steuerpflichtiger gegen einen Steuerbescheid statt des Einspruchs Sprungberufung eingelegt (§ 261 AO), so kann er die bereits erklärte Sprungberufung wieder in einen Einspruch zurückverwandeln, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Vorsteher des Finanzamts seine Einwilligung noch nicht erteilt hat".

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