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   OVG Hamburg, 31.10.1991 - Bf II 41/90   

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https://dejure.org/1991,8691
OVG Hamburg, 31.10.1991 - Bf II 41/90 (https://dejure.org/1991,8691)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.1991 - Bf II 41/90 (https://dejure.org/1991,8691)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31. Oktober 1991 - Bf II 41/90 (https://dejure.org/1991,8691)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Spielhalle; Widerspruch; Geschäftsgebiet; Qualifizierter Bebauungsplan

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Es bot somit keinen Raum für bei ihrer Tätigkeit in gesteigertem Maße emissionsträchtige Betriebe (vgl. auch Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. 2, Rn. 136 f., 123; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris; Beschl. v. 9.1.2009, 2 Bs 226/08 und Urt. v. 31.10.1991, Bf II 41/90, juris), die für die Arbeitsbevölkerung und den Kundenverkehr im Geschäftsgebiet unzumutbar wären; diese sollten im Industriegebiet der BPVO angesiedelt werden.
  • VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 3303/20

    Baugenehmigung für eine Umgestaltung und Erweiterung eines Hotels in einem

    Die Zuordnung von Nutzungen zu den einzelnen Baugebieten der Baupolizeiverordnung hängt von deren Emissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit sowie von sonstigen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung ab, die mit dem jeweiligen Nutzungsgebiet geschaffen werden sollten (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 24).

    Ungeachtet der Frage, ob die Planung tatsächlich zwingend erforderlich war, um das Ziel des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben zu erreichen - nach den unter (aaa) dargestellten Grundsätzen zur Abgrenzung von Geschäfts- und Industriegebieten im Geltungsbereich von Baustufenplänen dürften Einzelhandelsbetriebe in einem Industriegebiet nach der Baupolizeiverordnung grundsätzlich unzulässig sein (so ausdrücklich auch VG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2010, 9 E 2138/10, n.v. ["Die Ausweisung als Industriegebiet schließt eine Grundstücksnutzung für Einzelhandelsbetriebe aus. (...)"]; Beschl. v. 30.8.2018, 9 E 2391/18, n.v.; Urt. v. 4.11.2021, 9 K 3139/18, n.v.; vgl. auch für Spielhallen OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, Bf II 41/90, juris Rn. 25) - , lässt sich der Planbegründung jedenfalls nicht entnehmen, dass eine Umgestaltung und Erweiterung des Hotelbetriebs der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Umfang kategorisch ausgeschlossen werden sollte.

  • VG Hamburg, 24.06.2020 - 9 K 9673/17

    Drittanfechtung eines Bauvorbescheides gegen ein Hotel in einem Industriegebiet

    Die Zuordnung von Nutzungen zu den einzelnen Baugebieten der Baupolizeiverordnung hängt von deren Emissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit sowie von sonstigen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung ab, die mit dem jeweiligen Nutzungsgebiet geschaffen werden soll (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 24).

    Demgegenüber ist dem Industriegebiet die industrielle und diejenige gewerbliche Tätigkeit vorbehalten, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft ist (s. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf. II 17/93, n. v., S. 10 f. UA; Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 25; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 2 Bs 266/19, n. v., S. 5 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2019, 9 E 4260/19, n. v., S. 12 BA).

    Der maßgebenden Zweckbestimmung des Industriegebiets, dort neben industriellen diejenigen gewerblichen Tätigkeiten zu ermöglichen, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft sind (s. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf. II 17/93, n. v., S. 10 f. UA; Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 25; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 2 Bs 266/19, n. v., S. 5 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2019, 9 E 4260/19, n. v., S. 12 BA), liefe die Zulassung einer störungsempfindlichen Nutzung zuwider.

  • OVG Hamburg, 14.11.2002 - 2 Bf 700/98

    Genehmigung für die Einrichtung einer Spielhalle; Vereinbarkeit mit einer

    Gewerbliche Betriebe, zu denen Spielhallen zählen (vgl. z.B. Urteile des Senats v. 16.12.1993 - Bf II 23/93 - v. 31.10.1991 - Bf II 41/90 -), sind zulässig, wenn durch sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind.

    Dem Mischgebiet der BPVO liegt ein Gebietscharakter zugrunde, der Wohnen und andere Nutzungsformen zu einem wohnverträglichen Miteinander verbindet und in dem grundsätzlich jedes Baugrundstück für jede der möglichen Nutzungsarten in Betracht kommen soll (vgl. z.B. Urteile des Senats v. 31.10.1991 - Bf II 41/90 - v. 7.5.1990, HmbJVBl. 1991, 7 [8]; Beschl. v. 12.2.2002 - 2 Bs 384/01 -).

    Denn jedenfalls in einem Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 G BPVO sind sie statthaft (vgl. Urt. des Senats vom 31.10.1991 - Bf II 41/90 - siehe auch Urt. v. 16.12.1993 - Bf II 17/93 -).

  • OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11

    Zulässigkeit einer suchttherapeutischen Einrichtung in einem Geschäftsgebiet

    Im Geschäftsgebiet der Baupolizeiverordnung sind dementsprechend insbesondere solche Betriebe und Einrichtungen aller Art zulässig, deren Emissionsträchtigkeit von einer hohen Besucher- und Beschäftigtenzahl und weniger von ihren technischen Einrichtungen herrührt (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, Bf II 41/90, juris).

    Durch Publikumsverkehr können in einem Geschäftsgebiet, das gerade auf hohe Besucher- und Beschäftigtenzahlen ausgelegt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, a.a.O.), regelmäßig keine gebietsunverträglichen Störungen entstehen.

  • OVG Hamburg, 30.04.2008 - 2 Bf 133/03

    Zur Fortgeltung planungsrechtlicher Bestimmungen der Reichsgaragenordnung - Zur

    Gleichwohl ist die Stellplatzanlage nach den Umständen des Einzelfalles unzulässig, weil von ihr Störungen ausgehen können, die nach dem Maßstab des auf übergeleitete qualifizierte Bebauungspläne entsprechend anwendbaren § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris) unzumutbar sind.
  • VG Düsseldorf, 25.11.2019 - 28 K 19280/17

    Zustellung Postzustellungsurkunde Schriftstück Briefkasten Einwurf

    Die allgemeine Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich demgemäß ebenfalls nach den damals geltenden örtlichen Bauvorschriften, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1991 - Bf II 41/90 - juris.
  • VG Düsseldorf, 18.11.2004 - 4 K 9276/02

    Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Gebäudedach als

    Die allgemeine Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich demgemäß ebenfalls nach den damals geltenden örtlichen Bauvorschriften (vgl. Ernst, Kommentar zum Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen, zu § 10; OVG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1991, Bf II 41/90, HmbJVBl 1993, 31, juris- Rechtsprechung Nr. MWRE106669200), hier der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E und der Baupolizeiverordnung für die Stadt E vom 1. April 1939.
  • VG Düsseldorf, 11.04.2019 - 11 K 7561/17
    Die allgemeine Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich demgemäß ebenfalls nach den damals geltenden örtlichen Bauvorschriften, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1991 - Bf II 41/90 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 02.11.2007 - 4 L 1649/07

    Voraussetzungen der Durchsetzung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine erteilte

    Insoweit kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob das drittschützende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme hier über die in § 31 Abs. 2 BauGB vorausgesetzte Berücksichtigung der Würdigung nachbarlicher Belange zum Tragen kommt für den Fall, dass das genehmigte Vorhaben als Beherbergungsbetrieb den Festsetzungen des Durchführungsplanes Nr. 0000/88 vom 24. Januar 1961 zur zulässigen Art der baulichen Nutzung (Ausweisung des Vorhabenstandortes als Geschäftsgebiet mit dem Zusatz Bürogebäude") widerspräche mit der Folge einer Befreiungsbedürftigkeit, oder ob dieses Gebot bei allgemeiner bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung unter den in den Widerspruchsbescheiden enthaltenen Erwägungen nach Maßgabe des auf übergeleitete qualifizierte Bebauungspläne entsprechend anzuwendenden § 15 Abs. 1 BauNVO - vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Oktober 1991 - Bf II 41/90 -, Juris - Beachtung verlangt.
  • VG Düsseldorf, 18.04.2002 - 4 K 2104/01

    Voraussetzungen des Anspruchs auf ein bauaufsichtliches oder ordnungsrechtliches

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