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   BFH, 16.05.1962 - II 67/61 U   

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https://dejure.org/1962,1168
BFH, 16.05.1962 - II 67/61 U (https://dejure.org/1962,1168)
BFH, Entscheidung vom 16.05.1962 - II 67/61 U (https://dejure.org/1962,1168)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 1962 - II 67/61 U (https://dejure.org/1962,1168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Veräußerers eines Grundstücks als Gesamtschuldner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 75, 128
  • DB 1962, 955
  • BStBl III 1962, 315
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.12.1961 - II 33/58 U

    Ermessensfehlgebrauch bei steuerlicher Inanspruchnahme der veräußernden

    Auszug aus BFH, 16.05.1962 - II 67/61 U
    Dagegen hat der erkennende Senat in dem Urteil II 33/58 U vom 21. Dezember 1961 (BStBl 1962 III S. 160), an dem festgehalten wird, unter Bezugnahme auf § 7 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) ausgesprochen, daß die Frage der Inanspruchnahme des Zweitbeteiligten in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung ist (vgl. besonders den Rechtssatz 1 des angeführten Urteils des Bundesfinanzhofs).

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil II 33/58 U vom 21. Dezember 1961 die Entscheidung maßgebend darauf abgestellt, daß die Inanspruchnahme der Veräußerin als Gesamtschuldnerin deshalb einen Ermessensfehlgebrauch darstellte, weil das Finanzamt ohne Anhörung der Veräußerin und ohne daß es sich eine Sicherheit bestellen ließ, in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gegenüber der Veräußerin dem Erwerber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und ihm dadurch die Möglichkeit gegeben hatte, das erworbene Grundstück weiterzuveräußern.

    Die entscheidende Abstellung auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung in diesem Zusammenhang (vgl. auch den zweiten Satz des Rechtssatzes 2 des Urteils II 33/58 U) kann aber nur für solche Fälle in Betracht kommen, in denen wie in dem damaligen Streitfall eine Verpflichtung zur Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gegeben war.

    Nach dem ersten Satz des Rechtssatzes 2 des Urteils II 33/58 U ist ein Ermessensfehlgebrauch gegeben, wenn die veräußernde Partei erst mehr als vier Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages als Gesamtschuldnerin herangezogen wird, obwohl die Beitreibung gegen die erwerbende Partei ohne Wissen und ohne Benachrichtigung der veräußernden Partei immer wieder ausgesetzt worden ist und inzwischen in den Vermögensverhältnissen der erwerbenden Partei erhebliche Verschlechterungen eingetreten sind.

    Der Senat ist nach im Streitfall erforderlicher erneuter Prüfung zu der Auffassung gelangt, diese Frage - im Ergebnis in Übereinstimmung mit Satz 1 des Rechtssatzes 2 des Urteils II 33/58 U - zu verneinen.

  • BFH, 13.06.1958 - III 207/57 U

    Wirkungen eines "vorsorglich" eingelegten Rechtsmittels - Zurücknahme eines

    Auszug aus BFH, 16.05.1962 - II 67/61 U
    Hat das Finanzamt die Einziehung der zunächst - entsprechend der Regelung im Kaufvertrage - von dem Erwerber geforderten Grunderwerbsteuer schuldhaft verzögert und ist dieser in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden, dann verstößt es in aller Regel gegen die für die Ausübung des Ermessens nach heutiger Auslegung des § 2 Abs. 2 StAnpG maßgebenden Grundsätze von Recht und Billigkeit (vgl. dazu u.a. den Beschluß des Bundesfinanzhofs II 56/57 U vom 11. Juni 1958, BStBl 1958 III S. 339 f., Slg. Bd. 67 S. 178, mit weiteren Zitaten, und das Urteil III 207/57 U vom 13. Juni 1958, BStBl 1958 III S. 356 f., Slg. Bd. 67 S. 219), wenn das Finanzamt in einem solchen Fall den Veräußerer als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, zumal diesem durch das Verhalten des Finanzamts die Möglichkeit genommen ist, von seinem Rückgriffsrecht gegen den Erwerber rechtzeitig Gebrauch zu machen.
  • BFH, 11.06.1958 - II 56/57 U

    Ermessensverletzung bei Anfordeungen an Steuererklärungen

    Auszug aus BFH, 16.05.1962 - II 67/61 U
    Hat das Finanzamt die Einziehung der zunächst - entsprechend der Regelung im Kaufvertrage - von dem Erwerber geforderten Grunderwerbsteuer schuldhaft verzögert und ist dieser in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden, dann verstößt es in aller Regel gegen die für die Ausübung des Ermessens nach heutiger Auslegung des § 2 Abs. 2 StAnpG maßgebenden Grundsätze von Recht und Billigkeit (vgl. dazu u.a. den Beschluß des Bundesfinanzhofs II 56/57 U vom 11. Juni 1958, BStBl 1958 III S. 339 f., Slg. Bd. 67 S. 178, mit weiteren Zitaten, und das Urteil III 207/57 U vom 13. Juni 1958, BStBl 1958 III S. 356 f., Slg. Bd. 67 S. 219), wenn das Finanzamt in einem solchen Fall den Veräußerer als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, zumal diesem durch das Verhalten des Finanzamts die Möglichkeit genommen ist, von seinem Rückgriffsrecht gegen den Erwerber rechtzeitig Gebrauch zu machen.
  • BFH, 04.05.1962 - II 160/60 U

    Erteilung einer grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei

    Auszug aus BFH, 16.05.1962 - II 67/61 U
    Diese Voraussetzung war im Streitfall nach § 1 des oben angeführten niedersächsischen Gesetzes vom 2. Juli 1952 zur Zeit der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (4. Juni 1954) erfüllt, nachdem der Erwerber B. die erwähnte, im § 4 a.a.O. vorgesehene Versicherung abgegeben hatte, das Grundstück innerhalb von fünf Jahren mit einem Gebäude mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen zu bebauen (vgl. für die Pflicht des Finanzamts, in solchen Fällen ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Interessen des Veräußerers dem Erwerber die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, insoweit das Urteil des erkennenden Senats II 160/60 U vom 4. Mai 1962, Slg. Bd. 75 S. 126).
  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    c) Ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten BFH-Urteilen vom 21. Dezember 1961 II 33/58 U (BFHE 74, 425, BStBl III 1962, 160) und vom 16. Mai 1962 II 67/61 U (BFHE 75, 128, BStBl III 1962, 315) herleiten.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 75, 128, BStBl III 1962, 315 stellt die Inanspruchnahme des Veräußerers eines Grundstücks als Gesamtschuldner in aller Regel einen Verstoß gegen die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Grundsätze von Recht und Billigkeit dar, wenn das Finanzamt die Einziehung der zunächst entsprechend der Regelung im Grundstückskaufvertrag nur vom Erwerber geforderten Grunderwerbsteuer schuldhaft verzögert hat und dieser inzwischen zahlungsunfähig geworden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2015 - 14 A 2687/13

    Heranziehung eines Gastwirts zur Vergnügungsteuer für bei ihm aufgestellte

    Etwa bei der Inanspruchnahme eines Haftenden, wenn der für den späteren Steuerausfall Haftende Gründe hatte anzunehmen, dass die Steuer vom Schuldner längst gezahlt sei oder sie bei ordnungsgemäßem Ablauf hätte gezahlt sein müssen, und wenn ihn das Finanzamt trotzdem nicht rechtzeitig auf seine mögliche Inanspruchnahme hingewiesen hat, BFH, Urteil vom 28.2.1973 - II R 57/71 BFHE 109, 164 (166 f.); bei Unterlassen einer gebotenen Information des Schuldners über seine mögliche Inanspruchnahme, BFH, Urteil vom 4.7.1979 - II R 74/77 -, BFHE 129, 201 (202 f.); bei der Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerber als erstrangiger Steuerschuldner bei Fälligkeit keine Zahlung leistet und das Finanzamt nicht unverzüglich den Veräußerer als zweiten Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, BFH, Urteil vom 16.5.1962 - II 67/61 U -, BFHE 75, 128 (133); wenn das Finanzamt den Veräußerer über Hindernisse, die der Grunderwerbsteuerzahlung durch den Erwerber entgegenstehen, oder eine etwaige Stundung nicht unterrichtet, BFH Urteil vom 12.5.1976 - II R 187/72 -, BFHE 119, 188 (189).
  • BFH, 24.07.1963 - II 98/61 U

    Freistellung des Errichters eines Gebäudes von der Grunderwerbssteuer ohne

    An diesem Grundsatz hat der Senat im Urteil II 67/61 U vom 16. Mai 1962 (BStBl 1962 III S. 315, Slg. Bd. 75 S. 128) festgehalten.

    Der Senat hat es in den oben erwähnten Urteilen II 33/58 U vom 21. Dezember 1961 und II 67/61 U vom 16. Mai 1962 beanstandet, daß das Finanzamt bei fälligen Steuerforderungen Sicherheiten aus der Hand gab oder Stundungen verfügte, ohne den Verkäufer als zweiten Steuerschuldner rechtzeitig zu unterrichten.

  • BFH, 12.05.1976 - II R 187/72

    Freistellung von der Grunderwerbsteuer - Sozialer Wohnungsbau -

    Versäumt dies das FA, kann es den Veräußerer nicht nach Jahr und Tag in Anspruch nehmen, wenn der Erwerber zahlungsunfähig geworden ist (Urteile des Senats vom 21. Dezember 1961 II 33/58, BFHE 74, 425, BStBl III 1962, 160, und vom 16. Mai 1962 II 67/61, BFHE 75, 128, BStBl III 1962, 315).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - 11 K 4018/13

    Einheitliches Vertragswerk gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite

    Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die Urteile des BFH vom 21. Dezember 1961 (II 33/58 U, BFHE 74, 425, BStBl. III 1962, 160) und vom 16. Mai 1962 - II 67/61 U (BFHE 75, 128, BStBl. III 1962, 315) berufen.
  • FG Thüringen, 27.09.2000 - IV 1485/98

    Berufsbetreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB übt eine sonstige selbstständige Tätigkeit

    Auf einen Berufsvormund hat das Finanzgericht Hamburg in einem Urteil vom 4. Juni 1962 (II 67/61, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1963, 110) die Grundsätze angewandt, die der BFH in seinem Urteil vom 29. März 1961 (a.a.O.) aufgestellt hat.
  • BFH, 11.05.1966 - II 171/63
    Wesentlicher gemeinsamer Gesichtspunkt für die Bejahung der Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens in solchen Fällen ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteile II 33/58 U vom 21. Dezember 1961, a. a. O.; II 67/61 U vom 16. Mai 1962, BStBl 1962 III S. 315, Slg. Bd. 75 S. 128; II 98/61 U vom 24. Juli 1963, BStBl 1963 III S. 461, Slg. Bd. 77 S. 386), daß das FA es unterlassen hatte, den Veräußerer auf die Möglichkeit einer künftig eintretenden Steuerpflicht oder einer späteren Nacherhebung aufmerksam zu machen, und daß der Veräußerer nach vielen (vier bzw. fünf) Jahren seit dem Erwerbsvorgang durch eine erstmalige Unterrichtung über den Steueranspruch überrascht wurde zu einem Zeitpunkt, als er sich finanziell auf eine drohende Inanspruchnahme, sei es auch durch erfolgversprechende Geltendmachung des Rückgriffsrechts gegen den Erwerber (§ 426 BGB), nicht mehr einrichten konnte.
  • BFH, 18.04.1990 - II B 171/89

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Inanspruchnahme eines

    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht ab von der Entscheidung des BFH vom 16. Mai 1962 II 67/61 (BFHE 75, 128, BStBl III 1962, 315).
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