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   BFH, 07.02.2001 - II B 11/00   

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https://dejure.org/2001,2507
BFH, 07.02.2001 - II B 11/00 (https://dejure.org/2001,2507)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2001 - II B 11/00 (https://dejure.org/2001,2507)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2001 - II B 11/00 (https://dejure.org/2001,2507)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; BGB § 430, § 428

  • Wolters Kluwer

    Kaufvertrag - Leibrente - Gesamtgläubiger - Wegfall der Ausgleichspflicht - Schenkung auf den Todesfall

  • Judicialis

    ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; BGB § 430; ; BGB § 428

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4; BGB §§ 430, 428
    Tod eines Gesamtgläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Leibrente - Rentengewährung an mehrere Berechtigte

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 449
  • BB 2001, 611
  • BStBl II 2001, 245
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.12.1990 - II R 109/86

    Zur Frage, wann eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt; Bereicherung und

    Auszug aus BFH, 07.02.2001 - II B 11/00
    Voraussetzung für eine Schenkung auf den Todesfall ist --wie bei jeder freigebigen Zuwendung i.S. von § 7 ErbStG-- u.a., dass der Empfänger durch diese objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1990 II R 109/86, BFHE 163, 223, BStBl II 1991, 181; hierzu auch: Moench, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 131).
  • FG Nürnberg, 13.02.2003 - IV 203/01

    Kein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb durch Wegfall der Ausgleichspflicht des

    Auch der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG ist nur erfüllt, wenn die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung im Sinne von § 7 ErbStG gegeben sind und der Empfänger durch diese objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl. BFH-Entscheidungen vom 05.12.1990 II R 109/86, BStBl II 1991, 181, und vom 07.02.2001 II B 11/00, BStBl II 2001, 245, 246).

    Doch da mit dem Tod der Erblasserin wie dargelegt deren Rentenanspruch ersatzlos unterging und damit nicht mehr auf ihre Erbin übergehen konnte, fehlt es an einem Vermögensvorteil, der bei ihrem Tod - wenn auch in anderer Gestalt - auf die Klägerin als andere Gesamtgläubigerin hätte übergehen können (vgl. auch BFH-Beschluss in BStBl II 2001, 245, 246).

    Die Frage einer Erbschaftsteuerpflicht eines mit dem Tod eines der Gesamtgläubiger der Leibrentenforderung eintretenden Wegfalls der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB beim überlebenden Gesamtgläubiger ist durch die BFH-Entscheidung vom 07.02.2001 (in BStBl II 2001, 245) höchstrichterlich geklärt.

  • FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00

    Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung ist eine freigebige Zuwendung, § 7 Abs.

    Auch aus dem BFH-Urteil vom 7. Februar 2001 II B 11/00, BStBl II 2001, 245 ff folge, dass keine Bereicherung vorliege.

    Da die dauernde Last aus dem Vermögen des Übergebers resultiere, habe kein Anlass bestanden, bereits zu Lebzeiten der Klägerin einen Anspruch auf die Rente einzuräumen (s. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, DStR 2001, 656 , BFH/NV 2001, 908 ).

    Dem steht auch nicht der Beschluss des BFH vom 7. Februar 2001 (BStBl II 2001, 245) entgegen.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Ob das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich der Verfügungsmacht der bezeichneten Personen entzogen ist, ist im Ergebnis nach der zivilrechtlichen Rechtslage zu beurteilen (so BFH-Urteil v. 28.06.2007 II R 21/05, BStBl II 2007, 669 zur Schenkungssteuer unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 39/98, DStR 2001, 656).
  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Ob das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich der Verfügungsmacht der bezeichneten Personen entzogen ist, ist im Ergebnis nach der zivilrechtlichen Rechtslage zu beurteilen (so BFH-Urteil v. 28.06.2007 II R 21/05, BStBl II 2007, 669 zur Schenkungssteuer unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 39/98, DStR 2001, 656).
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