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   BFH, 10.02.2005 - II B 115/04   

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BFH, 10.02.2005 - II B 115/04 (https://dejure.org/2005,4820)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2005 - II B 115/04 (https://dejure.org/2005,4820)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - II B 115/04 (https://dejure.org/2005,4820)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 79 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 1, 14 GrEStG
    Keine Grunderwerbsteuer für Auflassung bei Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG §§ 14, 1 Abs. 1 Nr. 2
    Entstehung der Grunderwerbsteuer bei bedingtem Kaufvertrag und unbedingt erklärter Auflassung

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 3; ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; GrEStG § 14; ; BGB § 925 Abs. 2

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GrEStG §§ 14, 1 Abs. 1 Nr. 2
    Entstehung der Grunderwerbsteuer bei bedingtem Kaufvertrag und unbedingt erklärter Auflassung

  • lw.com PDF, S. 17 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Grunderwerbssteuerpflicht bei vorsorglich erklärter Auflassung in einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag?

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 79 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 1, 14 GrEStG
    Keine Grunderwerbsteuer für Auflassung bei Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.04.1999 - II R 44/97

    Anwendung des GrEStG DDR

    Auszug aus BFH, 10.02.2005 - II B 115/04
    Dies ergibt sich auch aus § 14 GrEStG, wonach die Steuerpflicht erst entsteht, wenn der Erwerbsvorgang wirksam geworden ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1994 II R 103/93, BFHE 175, 288, und --in Abgrenzung zu einem Vorvertrag-- vom 31. Mai 1972 II R 162/66, BStBl II 1972, 828, sowie für die mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wortgleiche Regelung des Grunderwerbsteuergesetzes der ehemaligen DDR etwa BFH-Urteil vom 21. April 1999 II R 44/97, BFHE 188, 448, BStBl II 1999, 493, m.w.N.).

    Davon, dass in solchen Fällen der Steuertatbestand nicht durch die Auflassung, sondern durch das zu Grunde liegende, wenn auch noch nicht wirksame Rechtsgeschäft erfüllt wird, ist der Senat incidenter auch etwa in seinen Entscheidungen in BFHE 188, 448, BStBl II 1999, 493 und vom 8. November 1995 II R 93/94 (BFHE 179, 174, BStBl II 1996, 27) ausgegangen.

  • BFH, 08.11.1995 - II R 93/94

    Abtretung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) ist nicht nach § 34

    Auszug aus BFH, 10.02.2005 - II B 115/04
    Davon, dass in solchen Fällen der Steuertatbestand nicht durch die Auflassung, sondern durch das zu Grunde liegende, wenn auch noch nicht wirksame Rechtsgeschäft erfüllt wird, ist der Senat incidenter auch etwa in seinen Entscheidungen in BFHE 188, 448, BStBl II 1999, 493 und vom 8. November 1995 II R 93/94 (BFHE 179, 174, BStBl II 1996, 27) ausgegangen.
  • BFH, 10.08.1994 - II R 103/93

    Grunderwerbsteuer entsteht bei erforderlicher Genehmigung nach der

    Auszug aus BFH, 10.02.2005 - II B 115/04
    Dies ergibt sich auch aus § 14 GrEStG, wonach die Steuerpflicht erst entsteht, wenn der Erwerbsvorgang wirksam geworden ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1994 II R 103/93, BFHE 175, 288, und --in Abgrenzung zu einem Vorvertrag-- vom 31. Mai 1972 II R 162/66, BStBl II 1972, 828, sowie für die mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wortgleiche Regelung des Grunderwerbsteuergesetzes der ehemaligen DDR etwa BFH-Urteil vom 21. April 1999 II R 44/97, BFHE 188, 448, BStBl II 1999, 493, m.w.N.).
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

    Auszug aus BFH, 10.02.2005 - II B 115/04
    Mit Vertragsgestaltungen wie im Streitfall wird zivilrechtlich dem Sicherungsstreben der Vertragsparteien Rechnung getragen, wenn mit einem bedingten Kaufvertrag zugleich die Auflassung erklärt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1988 V ZR 10/88, BGHZ 106, 108; vom 15. Mai 1953 V ZR 95/52, Neue Juristische Wochenschrift 1953, 1301).
  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 95/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 10.02.2005 - II B 115/04
    Mit Vertragsgestaltungen wie im Streitfall wird zivilrechtlich dem Sicherungsstreben der Vertragsparteien Rechnung getragen, wenn mit einem bedingten Kaufvertrag zugleich die Auflassung erklärt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1988 V ZR 10/88, BGHZ 106, 108; vom 15. Mai 1953 V ZR 95/52, Neue Juristische Wochenschrift 1953, 1301).
  • BFH, 25.07.1994 - I B 241/93

    Minderung des vom Organträger zu versteuernden Gewerbeertrags durch

    Auszug aus BFH, 10.02.2005 - II B 115/04
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334; vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).
  • BFH, 08.08.2001 - I B 40/01

    Eingetragener Verein - Freistellungsbescheid - Gemeinnützige Zwecke verfolgende

    Auszug aus BFH, 10.02.2005 - II B 115/04
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334; vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).
  • BFH, 31.05.1972 - II R 162/66

    Vertrag - Vorvertrag - Optionsvertrag - Abschluß eines Kaufvertrags - Erklärung

    Auszug aus BFH, 10.02.2005 - II B 115/04
    Dies ergibt sich auch aus § 14 GrEStG, wonach die Steuerpflicht erst entsteht, wenn der Erwerbsvorgang wirksam geworden ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1994 II R 103/93, BFHE 175, 288, und --in Abgrenzung zu einem Vorvertrag-- vom 31. Mai 1972 II R 162/66, BStBl II 1972, 828, sowie für die mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wortgleiche Regelung des Grunderwerbsteuergesetzes der ehemaligen DDR etwa BFH-Urteil vom 21. April 1999 II R 44/97, BFHE 188, 448, BStBl II 1999, 493, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.1999 - II R 20/98

    GrEStG; Auflassung eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 10.02.2005 - II B 115/04
    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn durch die Auflassung ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung erfüllt wird (BFH-Urteil vom 16. Juni 1999 II R 20/98, BFH/NV 2000, 80).
  • BFH, 11.12.2014 - II R 26/12

    Zurechnung von Grundstücken bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG

    Auch ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag ist i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ein der Auflassung vorausgegangenes Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übereignung begründet, und schließt daher die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aus (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 II B 115/04, BFH/NV 2005, 1139).

    Die Ausführungen des BFH im Beschluss in BFH/NV 2005, 1139, nach denen durch die wirksame Begründung eines aufschiebend bedingten Übereignungsanspruchs das Grundstück in den grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnungsbereich des Erwerbers gelangt, betreffen nur das Verhältnis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG zu Nr. 1 der Vorschrift und nicht die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein unter einer aufschiebenden Bedingung gekauftes Grundstück i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft "gehört".

  • FG München, 17.05.2006 - 4 K 1801/04

    Aufschiebende Bedingung i.S. von § 14 GrEStG

    Da somit ein im Sinne von § 14 GrEStG noch nicht wirksames Rechtsgeschäft der im Vertrag erklärten Auflassung vorangegangen ist, kommt § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nicht zum tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 II B 115/04, BFH/NV 2005, 1139 ).
  • FG Münster, 05.06.2012 - 8 K 1667/09

    Grunderwerbsteuerpflicht aufgrund schwebend unwirksam abgeschlossener

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Auflassung nach der Rechtsprechung des BFH nicht (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn diese die Übertragung von Grundstücken auf Personen bewirkt, denen die Grundstücke grunderwerbsteuerlich bereits - wenn auch aufgrund eines noch schwebend unwirksamen Kaufvertrags - nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zuzurechnen waren (so z.B. wenn mit dem unter einer aufschiebenden Bedingung stehenden Kaufvertrag zugleich die - zwingend - unbedingte Auflassung erklärt wird und sichergestellt ist, dass von der Auflassung erst nach Bedingungseintritt Gebrauch gemacht werden kann, BFH Beschluss vom 10.02.2005 II B 115/04, BFH/NV 2005, 427).
  • FG München, 19.09.2005 - 4 V 1054/05

    Abgrenzung zwischen aufschiebender Bedingung und aufschiebender Zeitbestimmung

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, unterliegt die Auflassung aber dann nicht der Grunderwerbsteuer, wenn ihr ein wirksames oder i.S. von § 14 GrEStG noch nicht wirksames Rechtsgeschäft als Erwerbsvorgang vorangegangen ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 II B 115/04 in BFH/NV 2005 S. 1139 ).
  • FG Münster, 05.06.2012 - K 1667/09
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Auflassung nach der Rechtsprechung des BFH nicht (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn diese die Übertragung von Grundstücken auf Personen bewirkt, denen die Grundstücke grunderwerbsteuerlich bereits - wenn auch aufgrund eines noch schwebend unwirksamen Kaufvertrags - nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zuzurechnen waren (so z.B. wenn mit dem unter einer aufschiebenden Bedingung stehenden Kaufvertrag zugleich die - zwingend - unbedingte Auflassung erklärt wird und sichergestellt ist, dass von der Auflassung erst nach Bedingungseintritt Gebrauch gemacht werden kann, BFH Beschluss vom 10.02.2005 II B 115/04, BFH/NV 2005, 427).
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