Rechtsprechung
   BFH, 10.07.1996 - II B 139/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1284
BFH, 10.07.1996 - II B 139/95 (https://dejure.org/1996,1284)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1996 - II B 139/95 (https://dejure.org/1996,1284)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - II B 139/95 (https://dejure.org/1996,1284)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1284) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wirksame Übereignung eines Grundstücks - Anspruch auf Aufhebung einer Steuerfestsetzung - Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses eines zivilrechtlich nichtigen Verpflichtungsgeschäfts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.07.1989 - II R 83/85

    Grunderwerbsteuer - Unterverbriefung

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II B 139/95
    Denn sowohl die (tatsächliche und vollständige) Rückgängigmachung i. S. von § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 als auch der nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 erforderliche Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses setzen -- wie das FG rechtsfehlerfrei erkannt hat -- voraus, daß die Beteiligten vom Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa aus getauschten Leistungen zurückgewähren (BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 83/85, BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989 -- 990 --, und vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267 -- 269 --).

    Zwar ist diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats im Grunderwerbsteuerrecht dann nicht anwendbar, wenn ein nach § 313 Satz 1 BGB formbedürftiger Vertrag jeglicher Beurkundung ermangelt (vgl. z. B. die BFH-Urteile in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989; in BFH/NV 1992, 267; sowie BFH-Urteil vom 17. Dezember 1975 II R 35/69, BFHE 118, 367, BStBl II 1976, 465).

    Denn in einem derartigen Fall wird immerhin der Anschein eines beurkundeten (und folglich wirksamen) Geschäfts in einer Weise erweckt, die den damit verfolgten Zweck -- nämlich den Eigentumswechsel -- nach dem erweckten Anschein als eintretbar erscheinen läßt, weil § 925 a BGB die Herbeiführung der Übereignung nicht hindert (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989 -- 990 --, und in BFH/NV 1992, 267 -- 269 --).

    Denn hierfür wäre -- worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat -- nicht nur erforderlich, daß die Beteiligten vom (weiteren) Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäfts Abstand nehmen, sondern darüber hinaus auch, daß sie etwa ausgetauschte Leistungen einander zurückgewähren (vgl. z. B. die Urteile in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989 -- 990 --, und in BFH/NV 1992, 267 -- 269 --).

  • BFH, 05.06.1991 - II R 83/88

    Erstattung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung des Erwerbs -

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II B 139/95
    Denn sowohl die (tatsächliche und vollständige) Rückgängigmachung i. S. von § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 als auch der nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 erforderliche Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses setzen -- wie das FG rechtsfehlerfrei erkannt hat -- voraus, daß die Beteiligten vom Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa aus getauschten Leistungen zurückgewähren (BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 83/85, BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989 -- 990 --, und vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267 -- 269 --).

    Zwar ist diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats im Grunderwerbsteuerrecht dann nicht anwendbar, wenn ein nach § 313 Satz 1 BGB formbedürftiger Vertrag jeglicher Beurkundung ermangelt (vgl. z. B. die BFH-Urteile in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989; in BFH/NV 1992, 267; sowie BFH-Urteil vom 17. Dezember 1975 II R 35/69, BFHE 118, 367, BStBl II 1976, 465).

    Denn in einem derartigen Fall wird immerhin der Anschein eines beurkundeten (und folglich wirksamen) Geschäfts in einer Weise erweckt, die den damit verfolgten Zweck -- nämlich den Eigentumswechsel -- nach dem erweckten Anschein als eintretbar erscheinen läßt, weil § 925 a BGB die Herbeiführung der Übereignung nicht hindert (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989 -- 990 --, und in BFH/NV 1992, 267 -- 269 --).

    Denn hierfür wäre -- worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat -- nicht nur erforderlich, daß die Beteiligten vom (weiteren) Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäfts Abstand nehmen, sondern darüber hinaus auch, daß sie etwa ausgetauschte Leistungen einander zurückgewähren (vgl. z. B. die Urteile in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989 -- 990 --, und in BFH/NV 1992, 267 -- 269 --).

  • BFH, 26.04.1993 - VI B 162/92

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II B 139/95
    Dabei ist der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, derzufolge der Antragsteller das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, zu entnehmen, daß die hinreichende Erfolgsaussicht im Antrag zumindest schlüssig dargelegt werden muß (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682; vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64, und vom 19. Oktober 1995 VII B 118/95, BFH/NV 1996, 291).
  • BFH, 27.01.1982 - II R 119/80

    Grundstück - Rückerwerb - Veranlagung

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II B 139/95
    Geschieht dies nicht, so ist grundsätzlich unerheblich, welche Gründe die Rückabwicklung hindern (BFH-Urteil vom 27. Januar 1982 II R 119/80, BFHE 135, 224, BStBl II 1982, 425).
  • BFH, 19.10.1995 - VII B 118/95

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei entsprechenden persönlichen und

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II B 139/95
    Dabei ist der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, derzufolge der Antragsteller das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, zu entnehmen, daß die hinreichende Erfolgsaussicht im Antrag zumindest schlüssig dargelegt werden muß (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682; vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64, und vom 19. Oktober 1995 VII B 118/95, BFH/NV 1996, 291).
  • BFH, 08.06.1995 - IX B 168/94

    Anspruch des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II B 139/95
    Dabei ist der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, derzufolge der Antragsteller das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, zu entnehmen, daß die hinreichende Erfolgsaussicht im Antrag zumindest schlüssig dargelegt werden muß (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682; vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64, und vom 19. Oktober 1995 VII B 118/95, BFH/NV 1996, 291).
  • BFH, 17.12.1975 - II R 35/69

    Grundstückskauf - Keine notarielle Beurkundung - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II B 139/95
    Zwar ist diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats im Grunderwerbsteuerrecht dann nicht anwendbar, wenn ein nach § 313 Satz 1 BGB formbedürftiger Vertrag jeglicher Beurkundung ermangelt (vgl. z. B. die BFH-Urteile in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989; in BFH/NV 1992, 267; sowie BFH-Urteil vom 17. Dezember 1975 II R 35/69, BFHE 118, 367, BStBl II 1976, 465).
  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 28/02

    Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteil

    Auch ging die Rechtsprechung schon bisher davon aus, dass die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags wegen unvollständiger Beurkundung und damit wegen Verstoßes gegen § 313 BGB a.F. (jetzt § 311b BGB) in steuerlicher Hinsicht solange unbeachtlich ist, als die Beteiligten hieraus in tatsächlicher Hinsicht keine Folgerungen ziehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 83/85, BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989; vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267, und BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61, ergangen jeweils zur Grunderwerbsteuer).

    Von diesem Grundansatz ist die Rechtsprechung auch in anderem Zusammenhang ausgegangen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989, und in BFH/NV 1992, 267, und BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 61).

  • BFH, 12.05.2016 - II R 39/14

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund

    bb) Bei einem zivilrechtlich unwirksamen Rechtsgeschäft (z.B. aufgrund einer Anfechtung des Grundstückskaufvertrags) ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das zu einer Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids führt, mit steuerlicher Wirkung erst eingetreten, wenn die Beteiligten vom Vollzug des Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die ausgetauschten Leistungen zurückgewähren (vgl. BFH-Entscheidungen vom 27. Januar 1982 II R 119/80, BFHE 135, 224, BStBl II 1982, 425; vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61; vom 23. November 2006 II R 38/05, BFH/NV 2007, 498).
  • FG Münster, 22.01.2009 - 8 K 5035/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs beim Vermögenserwerb durch

    Hinzu komme, dass die Nutzungen und Lasten, die auf die E Bank AG übergegangen seien, nicht an die EFHI zurückabgetreten worden seien (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1996, 61).

    Der Beschluss des BFH vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1996, 61 lasse keine vergangenheitsbezogene sondern eine ausschließlich zukunftsgerichtete Sichtweise zu.

    Hatte der Erwerber den Kaufpreis bereits entrichtet, war ihm der Besitz an dem Grundstück übergeben und waren auch Nutzungen und Lasten schon auf den Erwerber übergegangen, so ist der Erwerbsvorgang nur dann i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG "rückgängig gemacht", wenn der Veräußerer das Grundstück wieder in Besitz nimmt, den ihm zugeflossenen Kaufpreis zurückgewährt, die Lasten des Grundstücks trägt und die Nutzungen hieraus zieht (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61).

    Insbesondere der Entscheidung des BFH vom 10. Juli 1996 (II B 139/95, BFH/NV 1997, 61) kann nicht entnommen werden, dass - rückwirkend - Nutzungen und Lasten erstattet bzw. verrechnet werden müssen.

    Auch der Hinweis, dass "sämtliche Wirkungen" aus dem Erwerbsvorgang aufgehoben werden müssen (BFH in BFH/NV 1997, 61), kann sich nur auf den Inhalt des tatbestandserfüllenden Verpflichtungsgeschäfts beziehen.

  • FG Köln, 30.08.2006 - 5 K 4868/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Der bloße Rechtsschein einer Vormerkung behindere jedoch faktisch die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks und zwar auch in den Fällen, in denen die Vormerkung nach Wegfall des gesicherten Übereignungsanspruchs des Erstkäufers zivilrechtlich ins Leere gehe, weil dann der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsposition nicht wieder zurückerlange (Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 19.07.1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61).

    Insofern weiche der Sachverhalt von dem in der Einspruchsentscheidung zitierten BFH-Urteil vom 19.07.1996 II B 139/95 grundlegend ab.

    Die Vertragsparteien müssen, um das wirtschaftliche Ergebnis des zivilrechtlich unwirksam gewordenen Verpflichtungsgeschäfts im vorbeschriebenen Sinne wieder zu beseitigen, sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (BFH - Beschlüsse vom 10.07.1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61 und vom 05.10.2005 II B 152/04, BFH/NV 2006, 127; BFH - Urteil vom 16.02.2005 II R 53/03, BStBl II 2005, 495 jeweils m.w.N.).

    Bereits der bloße Rechtsschein einer Vormerkung behindert faktisch die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks (BFH-Beschluss vom 10.07.1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61).

  • BFH, 01.07.2008 - II R 36/07

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Löschungsbewilligung für eine

    Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG setzt demnach voraus, dass die Vertragsparteien sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (vgl. BFH-Urteile vom 8. März 1995 II R 42/92, BFH/NV 1995, 924; vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495; BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61).

    Eine Auflassungsvormerkung beeinträchtigt nämlich die Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks unabhängig vom Fortbestand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 61; vom 21. Januar 2005 II B 165/03, BFH/NV 2005, 2049).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2004 - 3 K 688/01

    Erstattung von Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

    Das nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, der nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erforderliche Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses und die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung im Sinne von § 16 Abs. 1 GrEStG setzen gleichermaßen voraus, dass die Beteiligten vom Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäftes Abstand nehmen und sich gegenseitig die ausgetauschten Leistungen zurückgewähren (BFH, Urteile vom 19. Juli 1989, II R 83/85; BFHE 158, 126, BStBl 1989, 989; vom 05. Juni 1991, II R 83/88, BFH/NV 1992, 267; und Beschluss vom 10. Juli 1996, II B 139/95; BFH/NV 1997, 61).

    Die Vertragsparteien müssen, um das wirtschaftliche Ergebnis des (zivilrechtlich nichtigen) Verpflichtungsgeschäftes wieder zu beseitigen bzw. einen der in § 1 Absätze 1 - 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 GrEStG tatsächlich rückgängig zu machen, sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, wie wenn dieser nicht zustande gekommen wäre (BFH, Beschluss vom 10. Juli 1996, II B 139/95, BFH/NV 1997, 61).

    Denn hierfür wäre, wie dargelegt, nicht nur erforderlich, dass die Beteiligten vom (weiteren) Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäftes Abstand nehmen, sondern darüber hinaus auch, dass sie etwa ausgetauschte Leistungen einander zurückgewähren (BFH, Beschluss vom 10. Juli 1996, II B 139/95, BFH/NV 1997, 61, mit weiteren Nachweisen) und dass alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art. zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (BFH, Urteil vom 04. März 1999, II R 18/97, BFH/NV 1999, 1005 - 1006).

    Solange daher der vor Vertragsschluss bestehende Grundbuchstand nicht wiederhergestellt ist, ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung noch nicht vollzogen mit der für die Grunderwerbsteuer beachtlichen Folge, dass weder der festgesetzte Steueranspruch erlischt noch zugunsten des Steuerpflichtigen ein gegenläufiger Anspruch auf seine Aufhebung entsteht (BFH/NV 1997, 61-63).

  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Eine dem Erwerber verbliebene Rechtsposition kann auch unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung bestehen geblieben sein, so etwa im Zusammenhang mit einer fehlenden vollständigen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts (z.B. Löschung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers oder Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Veräußerer, vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61).
  • BFH, 23.11.2006 - II R 38/05

    GrESt: Insolvenz des Verkäufers

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er diesen Willen durchsetzen kann, d.h. ob der angefochtene Vertrag tatsächlich (freiwillig oder zwangsweise) rückgängig gemacht wird (BFH-Urteil von 27. Januar 1982 II R 119/80, BFHE 135, 224, BStBl II 1982, 425; vgl. zu infolge unvollständiger Beurkundung von Anfang an unwirksamen Verträgen BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 83/85, BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989, und vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267; BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61).

    Zur tatsächlichen Rückgängigmachung gehört neben der Rückübertragung von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Veräußerer die Löschung einer zugunsten des Erwerbers im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 61).

  • BFH, 16.02.2005 - II R 53/03

    Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16

    Die Vertragsparteien müssen, um das wirtschaftliche Ergebnis des zivilrechtlich unwirksam gewordenen Verpflichtungsgeschäfts im vorbeschriebenen Sinne wieder zu beseitigen, sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen (BFH-Entscheidungen in BFHE 116, 50, BStBl II 1975, 675 unter II.2.a; in BFH/NV 1995, 924 unter II.3.b cc, und vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61 unter II.2., jeweils m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99

    Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines

    Der Bundesfinanzhof - BFH - verlange auch die Löschung einer zu Gunsten der Erwerber eingetragenen Auflassungsvormerkung oder zumindest die entsprechende Zustimmung (Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 10.07.1996 II B 139/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 61).

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 10.07.1996 (2 B 139/95, BFH/NV 1997, 61) die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei noch nicht vollzogener bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung verneint.

    Solange der Käufer einer Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung noch nicht zugestimmt hat und der vor Vertragsabschluss bestehende Grundbuchbestand nicht wiederhergestellt worden ist, wurde die Rückabwicklung noch nicht vollzogen mit der Folge, dass weder der festgesetzte Grunderwerbsteueranspruch erlischt noch zugunsten des Steuerpflichtigen ein gegenläufiger Anspruch auf seine Aufhebung entsteht (BFH v. 10.7.1996, BFH/NV 1997, 61).

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2002 - 13 K 235/97

    Keine Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags wegen Austausches des

  • BFH, 12.05.2016 - II R 39/15

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ändert sich durch Insolvenz nicht!

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

  • FG Sachsen, 29.11.2005 - 1 K 1195/03

    Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als

  • FG Hessen, 12.12.2005 - 5 K 1070/02

    Grunderwerbsteuer; Grundstück; Kaufvertrag; Auflösende Bedingung; Nichtigkeit;

  • FG Sachsen, 29.11.2005 - 1 K 1197/03

    Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als

  • FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrages

  • FG Sachsen, 18.07.2002 - 2 V 421/02

    Rückgängigmachung eines in mehreren Teilakten erfolgten,

  • FG Sachsen, 18.06.2002 - 2 V 421/02

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung eines

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2000 - 1 K 353/99

    Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines nach VermG rückübertragenen

  • BFH, 21.12.2005 - II B 67/05

    Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung

  • BFH, 04.11.1999 - X E 2/99

    Unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

  • BFH, 03.08.1998 - V E 2/98

    Umsatzsteuer-Vorauszahlungen - Aussetzung der Vollziehung - Gerichtskosten -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04

    Grunderwerbsteuer; Kaufvertrag unter auflösender Bedingung; Eintritt der

  • BFH, 14.06.2000 - XI R 2/99

    Vorlage der Prozeßvollmacht

  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 12 K 37/02

    Zeitpunkt der Entstehung eines Grundstücksveräußerungsgewinns bei Verzicht des

  • FG München, 07.02.2002 - 4 K 1953/99

    Erlangung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis bei einem Treuhandverhältnis

  • BFH, 04.07.2001 - II B 115/00

    Notariell beurkundeter Kaufvertrag - Grundstückserwerb - Festsetzung von

  • FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19

    Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 12 K 12116/16

    Entstehung des Rückforderungsanspruchs der Grunderwerbsteuer mit Eingang der

  • FG Sachsen, 03.02.2005 - 4 K 766/01

    Grunderwerbsteuer; keine Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages bei

  • FG München, 12.05.2021 - 4 K 124/20

    Abgewiesene Klage im Streit um Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

  • BFH, 30.09.1997 - V E 1/97
  • BFH, 25.07.1996 - X B 133/94
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht