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   BFH, 11.03.2011 - II B 152/10   

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https://dejure.org/2011,19302
BFH, 11.03.2011 - II B 152/10 (https://dejure.org/2011,19302)
BFH, Entscheidung vom 11.03.2011 - II B 152/10 (https://dejure.org/2011,19302)
BFH, Entscheidung vom 11. März 2011 - II B 152/10 (https://dejure.org/2011,19302)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids nicht stets geboten; keine Klagebefugnis der Erbengemeinschaft gegen Erbschaftsteuerbescheide

  • openjur.de

    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids nicht stets geboten; keine Klagebefugnis der Erbengemeinschaft gegen Erbschaftsteuerbescheide

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 19 Abs 4, FGO § 40 Abs 2, FGO § 74, ErbStG § 20 Abs 1
    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids nicht stets geboten; keine Klagebefugnis der Erbengemeinschaft gegen Erbschaftsteuerbescheide

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids nicht stets geboten; keine Klagebefugnis der Erbengemeinschaft gegen Erbschaftsteuerbescheide

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 40 Abs 2 FGO, § 74 FGO, § 20 Abs 1 ErbStG 1997
    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids nicht stets geboten; keine Klagebefugnis der Erbengemeinschaft gegen Erbschaftsteuerbescheide

  • rewis.io

    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids nicht stets geboten; keine Klagebefugnis der Erbengemeinschaft gegen Erbschaftsteuerbescheide

  • ra.de
  • rewis.io

    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids nicht stets geboten; keine Klagebefugnis der Erbengemeinschaft gegen Erbschaftsteuerbescheide

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74
    Aussetzung des Klageverfahrens; Abwägung von prozessökonomischen Gesichtspunkten und Interessen der Beteiligten

  • datenbank.nwb.de

    Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids; keine Klagebefugnis einer Erbengemeinschaft gegen Erbschaftsteuerbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.08.2010 - II R 65/08

    Berechnung der Beteiligungsquote von 95 v. H. bei mittelbarer Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 11.03.2011 - II B 152/10
    Dabei ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig (Ermessensreduzierung auf Null), dass das Gericht den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 65/08, BFHE 231, 239, BFH/NV 2011, 379; BFH-Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257).

    Im Einzelfall kann eine solche Abwägung ergeben, dass trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid eine Fortführung des Verfahrens gegen den Folgebescheid ermessensgerecht ist (BFH-Urteil in BFHE 231, 239, BFH/NV 2011, 379, unter II.3.a, m.w.N.).

    Von Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids (auch im dagegen gerichteten Klageverfahren) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ebenfalls aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (BFH-Urteil in BFHE 231, 239, BFH/NV 2011, 379, unter II.3.a, m.w.N.).

  • BFH, 20.09.1989 - X R 8/86

    Keine Verfahrensaussetzung gem. § 74 FGO, wenn Einspruch zu Recht als unzulässig

    Auszug aus BFH, 11.03.2011 - II B 152/10
    Das ist u.a. der Fall, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177).
  • BFH, 28.06.2010 - III B 73/10

    Aussetzung eines Klageverfahrens nach § 74 FGO

    Auszug aus BFH, 11.03.2011 - II B 152/10
    Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2010 III B 73/10, BFH/NV 2010, 1847).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 26/09

    Anteilsveräußerung gegen Aktien - Steuerbarkeit - Bestimmung des Übergangs des

    Auszug aus BFH, 11.03.2011 - II B 152/10
    Bei der Entscheidung über die Aussetzung sind vielmehr prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067, unter II.1., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2010 X B 163/09, BFH/NV 2010, 2082, unter II.1.a).
  • BFH, 22.09.2010 - IV B 120/09

    Berücksichtigung unterlassener Verfahrensaussetzung im Verfahren der

    Auszug aus BFH, 11.03.2011 - II B 152/10
    Dabei ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig (Ermessensreduzierung auf Null), dass das Gericht den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 65/08, BFHE 231, 239, BFH/NV 2011, 379; BFH-Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257).
  • BFH, 31.05.2010 - X B 163/09

    Aussetzung des Verfahrens als Ermessensentscheidung - Ermessensnichtgebrauch als

    Auszug aus BFH, 11.03.2011 - II B 152/10
    Bei der Entscheidung über die Aussetzung sind vielmehr prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067, unter II.1., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2010 X B 163/09, BFH/NV 2010, 2082, unter II.1.a).
  • BFH, 25.11.2015 - II R 64/08

    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008; BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).
  • BFH, 03.03.2015 - II R 30/13

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1009, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

    b) Außerdem ist keine Konstellation gegeben, in der ausnahmsweise die Fortführung des Klageverfahrens trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid ermessensgerecht ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. August 2000 III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33; BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008).

    Schließlich konnte auf eine Aussetzung auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2005 unzulässig ist (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1008).

  • BFH, 16.05.2013 - V R 23/12

    Bedeutung des Widerrufs einer verbindlichen Auskunft für das Klageverfahren gegen

    Ist aber bei einer verwaltungsaktbezogenen Klage die Prüfung der Rechtmäßigkeit ausgeschlossen, besteht insoweit eine Abhängigkeit i.S. des § 74 FGO (z.B. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177; BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008).
  • BFH, 09.01.2014 - I B 5/13

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung

    An einer solchen Abhängigkeit fehlt es jedoch, wenn --wovon vorliegend auszugehen ist-- die Klage gegen den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer unzulässig ist und der hierauf gründende Urteilsspruch durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag (betreffend die Umsatzsteuer 2010) nicht beeinflusst werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 74 FGO Rz 7, m.w.N.).
  • FG München, 20.01.2021 - 4 K 270/20

    Erwerbsvorgang und Grunderwerbssteuer

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1008; BFH-Urteil vom 3. März 2015 II R 30/13, BStBl II 2015, 777).
  • FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21

    Wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1008; BFH-Urteil vom 3. März 2015 II R 30/13, BStBl II 2015, 777).
  • FG München, 23.06.2021 - 4 K 1105/18

    Abgewiesene Klage im Streit um Grunderwerbsteuer

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1008; BFH-Urteil vom 3. März 2015 II R 30/13, BStBl II 2015, 777).
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