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   BFH, 12.06.2009 - II B 166/08   

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https://dejure.org/2009,14003
BFH, 12.06.2009 - II B 166/08 (https://dejure.org/2009,14003)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2009 - II B 166/08 (https://dejure.org/2009,14003)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2009 - II B 166/08 (https://dejure.org/2009,14003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zeitpunkt des "Wegfalls des Hindernisses" i.S. des § 56 Abs. 2 FGO bei Erkundigungspflicht

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 2 S. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtliche Ausgestaltung der Fristwahrung zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses i.S. des § 56 Abs. 2 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.01.2002 - IV B 32/01

    Wiedereinsetzung; verspäteter Eingang der Prozessvollmacht

    Auszug aus BFH, 12.06.2009 - II B 166/08
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn das Finanzgericht (FG) über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927; vom 9. August 2004 VI B 161/02, BFH/NV 2004, 1668).
  • BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89

    Effektivität des Rechtsschutzes und Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 12.06.2009 - II B 166/08
    Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1991 1 BvR 1435/89, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 38; BFH-Entscheidungen vom 30. Juni 1967 VI R 248/66, BFHE 89, 330, BStBl III 1967, 613; vom 20. Dezember 2000 I B 116/00, BFH/NV 2001, 481).
  • BFH, 22.07.1997 - III R 9/97

    Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BFH, 12.06.2009 - II B 166/08
    Auch eine gerichtliche Mitteilung über den Eingang eines Schriftstücks löst eine Erkundigungspflicht aus, wenn in ihr eine Tatsachenmitteilung enthalten ist, die unzweideutig bekundet, dass etwas fehlgelaufen ist; es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist (Erhalt einer Eingangsbestätigung, die einen Eingang nach Ablauf der Klagefrist mitteilt: BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328; Erhalt eines Streitwertbeschlusses trotz Einlegung der Revision: BFH-Beschluss vom 22. Juli 1997 III R 9/97, BFH/NV 1998, 56).
  • BFH, 30.06.1967 - VI R 248/66

    Verletzung der Sorgfaltspflicht durch einen Steuerberater

    Auszug aus BFH, 12.06.2009 - II B 166/08
    Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1991 1 BvR 1435/89, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 38; BFH-Entscheidungen vom 30. Juni 1967 VI R 248/66, BFHE 89, 330, BStBl III 1967, 613; vom 20. Dezember 2000 I B 116/00, BFH/NV 2001, 481).
  • BFH, 20.12.2000 - I B 116/00

    Antragsfrist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO

    Auszug aus BFH, 12.06.2009 - II B 166/08
    Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1991 1 BvR 1435/89, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 38; BFH-Entscheidungen vom 30. Juni 1967 VI R 248/66, BFHE 89, 330, BStBl III 1967, 613; vom 20. Dezember 2000 I B 116/00, BFH/NV 2001, 481).
  • BFH, 09.08.2004 - VI B 161/02

    Wiedereinsetzung: Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus BFH, 12.06.2009 - II B 166/08
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn das Finanzgericht (FG) über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927; vom 9. August 2004 VI B 161/02, BFH/NV 2004, 1668).
  • BFH, 16.12.1988 - III R 13/85

    Finanzgerichtsverfassung - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 12.06.2009 - II B 166/08
    Auch eine gerichtliche Mitteilung über den Eingang eines Schriftstücks löst eine Erkundigungspflicht aus, wenn in ihr eine Tatsachenmitteilung enthalten ist, die unzweideutig bekundet, dass etwas fehlgelaufen ist; es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist (Erhalt einer Eingangsbestätigung, die einen Eingang nach Ablauf der Klagefrist mitteilt: BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328; Erhalt eines Streitwertbeschlusses trotz Einlegung der Revision: BFH-Beschluss vom 22. Juli 1997 III R 9/97, BFH/NV 1998, 56).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2016 - 1 S 783/16

    Richterablehnung in Anhörungsrügeverfahren

    Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (vgl. BVerfG Kammerbeschl. v. 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89 - NJW 1992, 38; OVG NRW, Beschl. v. 29.08.1995 - 25 A 4760/95.A - NJW 1996, 334; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 112; vgl. auch zu § 56 Abs. 2 FGO: BFH, Beschl. v. 20.12.2000 - I B 116/00 - BFH/NV 2001, 481, und v. 12.06.2009 - II B 166/08 - juris).

    Auch eine gerichtliche Mitteilung über den Eingang eines Schriftstücks löst eine Erkundigungspflicht aus, wenn in ihr eine Tatsachenmitteilung enthalten ist, die unzweideutig bekundet, dass etwas fehlgelaufen ist; es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 12.06.2009, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.1996 - 16 S 2535/94 - NVwZ-RR 1997, 327).

  • FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 2091/22

    Verfahrensrecht - Zur Wirksamkeit von Prozesserklärungen, die von einem

    Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (BFH, Beschluss vom 12.06.2009 II B 166/08, juris, Rz. 3, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

    a) Neben erstens der vollständig und ausführlich die Klagefrist und den Drei-Tage-Zeitraum erklärenden Rechtsmittelbelehrung (oben IV 2 c) und zweitens der ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung des Datums des Klageeingangs (oben V 2) ist das Finanzgericht zu keinem weiteren Hinweis auf den Fristablauf verpflichtet; vielmehr obliegt dem Bevollmächtigten eine Erkundigungspflicht auch bei Umständen (...), aufgrund derer ihm hätten Zweifel kommen müssen (BFH, Beschluss vom 12.06.2009 II B 166/08, Juris Rz. 3).
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