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   BFH, 04.08.1993 - II B 25/93   

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https://dejure.org/1993,4720
BFH, 04.08.1993 - II B 25/93 (https://dejure.org/1993,4720)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1993 - II B 25/93 (https://dejure.org/1993,4720)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1993 - II B 25/93 (https://dejure.org/1993,4720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.06.1988 - X B 41/88

    Zeugenbeweis - Ordnungsgeld

    Auszug aus BFH, 04.08.1993 - II B 25/93
    Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, die dazu dient, den Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift des Prozeßrechts zu ahnden, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend; dabei kann der Wegfall der Beweiserheblichkeit oder der Notwendigkeit der Beweiserhebung aufgrund des im Streitfall zum Schluß der Beweisaufnahme erklärten Verzichts auf das Beweismittel grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838 m.w.N.).

    Maßgebend sind dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache und der Aussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH in BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838 m.w.N.).

    Zwar steht dieser Umstand der Festsetzung des Ordnungsgeldes grundsätzlich nicht entgegen (siehe BFH in BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838); bei der Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes ist jedoch zu berücksichtigen, daß durch das Ausbleiben des Beschwerdeführers weder für das FG noch für die übrigen Beteiligten (z.B. wegen des Erfordernisses der Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins) ein zusätzlicher Zeitaufwand entstand.

  • BFH, 13.04.1988 - V B 158/87

    Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts - Möglichkeit der Trennung von

    Auszug aus BFH, 04.08.1993 - II B 25/93
    Ein Auskunftsverweigerungsrecht, das den Beschwerdeführer gemäß § 386 ZPO von der Pflicht zum Erscheinen in dem Beweisaufnahmetermin hätte befreien können (vgl. BFH-Beschluß vom 13. April 1988 V B 158/87, BFH/NV 1989, 82), stand dem Beschwerdeführer nicht zu.
  • BFH, 10.01.1986 - IX B 5/85

    Kostentragung bei Beschwerde - Ausbleiben eines Zeugen - Auferlegung von Kosten -

    Auszug aus BFH, 04.08.1993 - II B 25/93
    Soweit der Beschwerdeführer obsiegt hat, fallen die Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO der Staatskasse zur Last (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    Dem Berufsträger steht dann kein Auskunftsverweigerungsrecht zu (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640, unter II.1., Rz 9).
  • BFH, 07.03.2007 - X B 76/06

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten

    So kann das Verfahren etwa nach ständiger Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 153 StPO und des § 47 OWiG eingestellt werden, wenn das Verschulden des Zeugen gering ist (BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; Beschlüsse des OLG Hamm vom 22. September 1981 24 W 7/81, juris; des OLG Nürnberg vom 15. Juli 1998 1 W 2128/98, NJW-RR 1999, 788, und des Thüringer OLG vom 31. Januar 2002 6 W 43/02, juris; ebenso Zöller/ Greger, a.a.O., § 380 Rz 3).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2010 - L 5 AS 1114/09

    Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Der Senat ist entgegen dem BGH (Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris) und dem BAG (Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252, hier zitiert nach juris) mit dem BFH (Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500) und verschiedenen Obergerichten (so etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08, zitiert nach juris, m. w. N.) der Auffassung, dass die festgestellte planwidrige Lücke wegen der letztlich auch heute noch bestehenden Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit regelmäßig durch die Anwendung des in § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen ist, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (st. Rspr. des BFH seit 1986: vgl. neben der bereits zitierten Entscheidung die Beschlüsse vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, BFHE 145, 314, vom 4. August 1993, II B 25/93, und vom 14. Oktober 2004, IV B 163/03, alle zitiert nach juris).
  • BFH, 19.01.2012 - X B 37/10

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Dabei kann der Umstand, dass das FG trotz des Ausbleibens des Zeugen im Termin zur Beweisaufnahme und zur mündlichen Verhandlung --ohne diese vertagen zu müssen-- zu einem Endurteil gelangt, jedenfalls bei Vorliegen eines nicht nur geringen Verschuldens grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; vom 9. Juli 2007 I B 55/07, BFHE 218, 17, BStBl II 2009, 605, und vom 27. August 2010 III B 104/09, BFH/NV 2010, 2291).
  • BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06

    Ordnungsgeld - nicht erschienener Zeuge

    Andererseits ist das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht so gering einzuschätzen, dass von einer Ordnungsmaßnahme insgesamt abzusehen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640).
  • BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    Andererseits ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so gering einzuschätzen, dass von einem Ordnungsgeld insgesamt abzusehen wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; in BFH/NV 2007, 468).
  • BFH, 26.02.2010 - IV B 6/10

    Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen Gutachter

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung der Staatskasse zur Last (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640, zu § 380 ZPO).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2009 - L 5 AS 1110/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Voraussetzungen der Anordnung des

    Der Senat ist entgegen dem BGH (Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris) und dem BAG (Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252, hier zitiert nach juris) mit dem BFH (Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500) und verschiedenen Obergerichten (so etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08, zitiert nach juris, m.w.N.) der Auffassung, dass die festgestellte planwidrige Lücke wegen der letztlich auch heute noch bestehenden Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit regelmäßig durch die Anwendung des in § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen ist, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (st. Rspr. des BFH seit 1986: vgl. neben der bereits zitierten Entscheidung die Beschlüsse vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, BFHE 145, 314, vom 4. August 1993, II B 25/93, und vom 14. Oktober 2004, IV B 163/03, alle zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 17 W 7/10

    Pflicht des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen zum Erscheinen in der

    Soweit die Rechtsprechung gleichwohl Ordnungsgelder gegen das Zeugnis verweigernde, nicht erschienene Zeugen verhängt hat, beruht das darauf, dass die Zeugen ihre Weigerung dem Gericht nicht oder nach einer Änderung der Sachlage (Erteilung der Aussagegenehmigung) nicht nochmals gemäß § 386 I ZPO mitgeteilt haben (Beschluss des BFH vom 4.8.1993, Az. II B 25/9, BFH/NV 1994, 640 - vgl. dazu klarstellend BFH Beschluss vom 27.1.2004, Az. II B 120/02, BFH/NV 2004, 658; RG JW 1896, 583, 586 - insoweit ungenau zitiert bei Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2006, § 386 Rn 15 in Fn 13).
  • BFH, 27.01.2004 - II B 120/02

    Erscheinungspflicht von Zeugen bei Auskunftsverweigerungsrecht

    Das FG beruft sich im Übrigen zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. August 1993 II B 25/93 (BFH/NV 1994, 640).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2003 - L 13 KN 2951/02

    Begründung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes

  • BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98

    Festsetzung eines Ordnungsmittels und Auferlegung von Kosten bei Nichterscheinen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2010 - L 4 R 1062/09

    Sozialgerichtliches Verfahren; Ordnungsgeld; ersatzweise Haft für nicht

  • SG Potsdam, 06.08.2009 - S 17 R 1151/07
  • OVG Sachsen, 20.04.2004 - 2 F 1/04

    ehrenamtlicher Richter, Ordnungsgeld, kein Vertretungszwang im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2011 - L 5 AS 1540/11
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