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   BFH, 14.01.1998 - II B 34/97   

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https://dejure.org/1998,7045
BFH, 14.01.1998 - II B 34/97 (https://dejure.org/1998,7045)
BFH, Entscheidung vom 14.01.1998 - II B 34/97 (https://dejure.org/1998,7045)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 1998 - II B 34/97 (https://dejure.org/1998,7045)
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Wird zitiert von ... (9)

  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    Fälle, in denen als Entschuldigung eine Erkrankung des Zeugen geltend gemacht wurde, hat der BFH wiederholt entschieden (BFH, Beschlüsse vom 14.1.1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864; vom 16.12.2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771; vom 28.8.2008 VI B 59/08, BFH/NV 2009, 34 und vom 10.5.2012 III B 223/11, BFH/NV 2012, 1460).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2016 - 8 W 69/15

    Ärztliches Attest über Verhandlungsunfähigkeit als Entschuldigung für das

    Dies gilt zumindest für solche Erkrankungen, die es dem Zeugen unzumutbar machen, vor Gericht zu erscheinen (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.1998 - II B 34/97, juris; Ahrens, in: ders., Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 31, § 111, Rdnr. 28; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 381, Rdnr. 8).
  • BFH, 07.03.2007 - X B 76/06

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten

    Zwar ist eine ernsthafte Erkrankung des Zeugen grundsätzlich geeignet, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen; dies gilt jedoch nur für solche Erkrankungen, die es dem Zeugen unzumutbar machen, vor Gericht zu erscheinen (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864).
  • BFH, 10.05.2012 - III B 223/11

    Keine genügende Entschuldigung eines im Termin ausgebliebenen Zeugen durch

    Selbst die Dauererkrankung eines Zeugen vermag sein Ausbleiben jedoch nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm dadurch ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864).
  • OLG Saarbrücken, 22.01.2007 - 5 W 8/07

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels

    Denn nur dann, wenn der Zeuge sowohl reise- als auch verhandlungsunfähig ist, ist sein Ausbleiben zu einem gerichtlich anberaumten Termin genügend entschuldigt (BFH, Beschluss v. 16.12.2005, VIII B 204/05; BFH, Beschl. v. 14.1.1998, II B 34/97).
  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 204/05

    Ausbleiben von Zeugen; Beschwerde gegen Ordnungsgeld

    Selbst eine Dauererkrankung eines Zeugen vermag sein Ausbleiben nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar ist, weil sie zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Erkrankten führt (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864).
  • BFH, 17.03.2011 - III B 46/11

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle

    Selbst die Dauererkrankung eines Zeugen vermag sein Ausbleiben nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm dadurch ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar wird (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864).
  • BFH, 28.08.2008 - VI B 59/08

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung, dass selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein nicht geeignet ist, ein Fernbleiben des Zeugen zu entschuldigen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit keine Reise-, Verhandlungs- oder Aussageunfähigkeit bedingt (vgl. Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts --OLG-- vom 22. Januar 2007 5 W 8/07 u.a., OLGR Saarbrücken 2007, 464; Beschluss des OLG Köln vom 27. August 1999 13 W 54/99, OLGR Köln 1999, 415; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771; vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Aufl., § 381 Rz 6; MünchKommZPO/Damrau, 3. Aufl., § 381 Rz 6).
  • BFH, 27.06.2002 - III B 162/01

    Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des

    Selbst eine Dauererkrankung eines Zeugen vermag sein Ausbleiben nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm dadurch ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar wird (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864).
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