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   BFH, 20.12.2002 - II B 44/02   

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https://dejure.org/2002,3815
BFH, 20.12.2002 - II B 44/02 (https://dejure.org/2002,3815)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2002 - II B 44/02 (https://dejure.org/2002,3815)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2002 - II B 44/02 (https://dejure.org/2002,3815)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Einheitswerts eines Grundvermögens - Größe der Wohnfläche als Merkmal besonderer Gestaltung - Ertragswertverfahren - Sachwertverfahren - Keine Grundsteuervergünstigung für kinderreiche Familien - Eigenschaft der Grundsteuer als Realsteuer

  • Judicialis

    GrStG § ... 33; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227; ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1; ; BewG § 78; ; BewG § 82; ; BewG § 83; ; BewG § 90; ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 106 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 9 Abs. 2 § 78; GG Art. 6; GrStG
    GrSt, persönliche Verhältnisse der Stpfl.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.07.1999 - IX B 81/99

    Anwendungszeitpunkt für Eigenheimzulage

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - II B 44/02
    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und wenn es sich bei ihr um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760).
  • BVerfG, 04.06.1976 - 1 BvR 360/74

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einheitswerten - Einheitswert des

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - II B 44/02
    Auch die Rechtsfrage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Bewertung von Einfamilienhäusern zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, ist bereits höchstrichterlich entschieden, und zwar im Sinne einer Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG mit dem Gleichheitssatz (vgl. Entscheidungen des BVerfG vom 4. Juni 1976 1 BvR 360/74, BStBl II 1976, 637, sowie vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl II 1987, 240).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - II B 44/02
    Realsteuern belasten Steuergüter ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BStBl II 1978, 125).
  • BFH, 03.07.1981 - III R 53/79

    Der Abschlag wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung bei Gebäuden auf fremdem

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - II B 44/02
    Sowohl das Ertragswertverfahren gemäß den §§ 78 bis 82 BewG als auch das Sachwertverfahren gemäß den §§ 83 bis 90 BewG sind spezielle Bewertungsverfahren zur Ermittlung des --typisierten-- gemeinen Werts des Grundvermögens (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1981 III R 53/79, BFHE 134, 41, BStBl II 1981, 761, unter 2. d); Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 73. Lieferung April 1994, § 76 BewG Anm. 2.1).
  • BFH, 17.05.1995 - II R 22/92

    Keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG durch die Verordnung zur

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - II B 44/02
    Diese Frage ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. Urteil des BFH vom 17. Mai 1995 II R 22/92, BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - II B 44/02
    Auch die Rechtsfrage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Bewertung von Einfamilienhäusern zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, ist bereits höchstrichterlich entschieden, und zwar im Sinne einer Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG mit dem Gleichheitssatz (vgl. Entscheidungen des BVerfG vom 4. Juni 1976 1 BvR 360/74, BStBl II 1976, 637, sowie vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl II 1987, 240).
  • VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05

    Grundsteuer

    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 - II B 44/02 - hat der BFH (BFH/NV 2003, 508 folgende) ausgeführt, dem Einheitswert als typisiertem gemeinen Wert wohne die Eigenschaft eines objektiven Werts inne, der unter Außerachtlassen persönlicher Verhältnisse zu ermitteln sei (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG).

    Darüber hinaus entspricht die Grundsteuer nach Auffassung des BFH, die die Kammer teilt, zudem in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein enger Zusammenhang besteht und diese Leistungen für kinderreiche Familien etwa auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen besonders ins Gewicht fallen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002, a.a.O.).

  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und

    Es werden daher beispielsweise weder das selbstgenutzte Wohneigentum verschont (BFH-Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369; vom 19. Juli 2006 II R 81/05, BFHE 213, 222, BStBl II 2006, 767) noch familiäre Verhältnisse (z.B. Anzahl der Kinder) berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508).
  • BFH, 19.07.2006 - II R 81/05

    Keine Grundsteuerbefreiung für selbstgenutztes Einfamilienhaus - Umfang der

    Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von seiner bereits im Beschluss vom 8. Februar 2000 II B 65/99 (BFH/NV 2000, 1076) vertretenen Ansicht, wonach dem BVerfG-Beschluss zur Vermögensteuer keine Bedeutung für die Grundsteuer zukomme, abzugehen und in diesem Zusammenhang abweichend von seinen Beschlüssen vom 20. Dezember 2002 II B 44/02 (BFH/NV 2003, 508) und vom 12. Oktober 2005 II B 36/05 (BFH/NV 2006, 369) nicht mehr auf die Eigenschaft der Grundsteuer als Realsteuer abzustellen.
  • FG Berlin, 30.11.2005 - 2 K 2418/03

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft  in  dieser  Funktion  an  die  wirtschaftliche Einheit  des  Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).

    Die Existenz der Grundsteuer rechtfertigt sich ferner durch das Äquivalenzprinzip, denn die Gemeinden könnten  ihre  Infrastruktur  und  ihre sonstigen Leistungen für die Daseinsvorsorge ohne die ertragsunabhängige Grundsteuer als relativ regelmäßig fließender Steuereinnahme nicht erbringen (vgl. BFH, Beschluss in  BFH/NV 2003, 508).

  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft in dieser Funktion an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).

    Die Existenz der Grundsteuer rechtfertigt sich ferner durch das Äquivalenzprinzip, denn die Gemeinden könnten  ihre  Infrastruktur und ihre sonstigen Leistungen für die Daseinsvorsorge ohne die ertragsunabhängige Grundsteuer als relativ regelmäßig fließender Steuereinnahme nicht erbringen (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2003, 508).

  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft in dieser Funktion an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).

    Die Existenz der Grundsteuer rechtfertigt sich ferner durch das Äquivalenzprinzip, denn die Gemeinden könnten ihre Infrastruktur und ihre sonstigen Leistungen für die Daseinsvorsorge ohne die ertragsunabhängige Grundsteuer als relativ regelmäßig fließender Steuereinnahme nicht erbringen (vgl. BFH, Beschluss in  BFH/NV 2003, 508).

  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 18/10

    Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei

    Ebenso bedarf es im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Grundsteuer und Sondernutzungsgebühren auch keines Rückgriffs mehr auf die Gesetzeszwecke der Grundsteuer einschließlich Äquivalenz- und Leistungsfähigkeits- oder Nettoprinzip (vgl. BFH vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054; vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508, nachgehend Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03, Juris; Troll/Eisele, GrStG, 9. A., Einführung, mit Auszügen aus Gutachten Steuerreformkommission 1971 und aus Gutachten Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen 1989).
  • VG Arnsberg, 26.04.2006 - 5 L 242/06

    Grundsteuer muss gezahlt werden

    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 - II B 44/02 - hat der BFH (BFH/NV 2003, 508 folgende) ausgeführt, dem Einheitswert als typisiertem gemeinen Wert wohne die Eigenschaft eines objektiven Werts inne, der unter Außerachtlassen persönlicher Verhältnisse zu ermitteln sei (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG).

    Darüber hinaus entspricht die Grundsteuer nach Auffassung des BFH, die die Kammer teilt, zudem in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein enger Zusammenhang besteht und diese Leistungen für kinderreiche Familien etwa auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen besonders ins Gewicht fallen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 04.12.2008 - 4 K 632/08

    Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung auf selbstgenutztes Wohneigentum

    Infolge des Objektsteuercharakters der Grundsteuer verstößt es auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dass es für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigung gibt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508).

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist durch die genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767), vom 12.10.2005 II B 36/05 (BFH/NV 2006, 369) und vom 20.12.2002 II B 44/02 (BFH/NV 2003, 508) geklärt.

  • BFH, 30.01.2004 - II B 105/02

    EFH/ZFH - Sachwertverfahren wegen große Wohnfläche

    Die Familienverhältnisse des Grundstückseigentümers gehören zu den persönlichen Verhältnissen, die unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. Beschluss des BFH vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508).
  • FG Baden-Württemberg, 05.12.2005 - 3 K 77/00

    Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum ist nicht verfassungswidrig

  • BFH, 04.08.2005 - II B 145/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 04.07.2007 - II B 95/06

    Grundsätzliche Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung wegen

  • BFH, 12.10.2005 - II B 36/05

    GrSt: keine Freistellung persönlichen Gebrauchsvermögens

  • FG München, 26.07.2006 - 4 K 491/06

    Zur 220 m2-Grenze bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im

  • BFH, 06.04.2004 - II B 24/03

    Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Bewertung im

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