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   BFH, 22.11.2006 - II B 6/06   

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https://dejure.org/2006,13977
BFH, 22.11.2006 - II B 6/06 (https://dejure.org/2006,13977)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2006 - II B 6/06 (https://dejure.org/2006,13977)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2006 - II B 6/06 (https://dejure.org/2006,13977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 90; ; AO 1977 § 173; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; ErbStG § 10 Abs. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Feststellung einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S. des § 173 Abs.1 Nr. 1 AO; Abzug einer Erbschaftsteuerschuld, die beim Erblasser infolge eines früheren Erbfalls entstanden war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.12.1994 - IX R 11/91

    Doppelte Haushaltsführung - Kausalität bei der Abgabenordnung - Hilfstatsachen

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - II B 6/06
    Das FG sei von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91 (BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192) abgewichen.

    Die gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192 liegt nicht vor.

    Kann die Steuerbehörde nur Hilfstatsachen anführen, hat sie ihrer Beweislast nur dann genügt, wenn diese den sicheren Schluss auf die Haupttatsache ermöglichen (so BFH in BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192).

    Es ist somit nicht von dem o.a. Urteil in BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192 abgewichen.

  • BFH, 19.05.1998 - I R 140/97

    Beweislast bei neuen Tatsachen

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - II B 6/06
    Ändert die Finanzbehörde einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, trägt sie grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen (so BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - II B 6/06
    Ist der Sachverhalt mittels der reduzierten Ermittlungspflicht der Finanzbehörde wegen der unzureichenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht aufzuklären, kann sich die Behörde mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen (so BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 55/00

    Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - II B 6/06
    Bei atypischen Geschehensabläufen kann bei der Beweislastverteilung von Bedeutung sein, in wessen Sphäre sich dieser Geschehensablauf ereignet (so Klein/ Rüsken, AO, § 173 Rz. 76, unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 55/00, BFH/NV 2002, 1009).
  • BFH, 24.03.1999 - II R 34/97

    Steuerschulden des Erblassers; wirtschaftliche Belastung für den Erben

    Auszug aus BFH, 22.11.2006 - II B 6/06
    Hinsichtlich der höheren Einkommensteuer- und Vermögensteuerschulden ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Fehler vorliegt (dazu BFH-Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

    Die dargestellten Grundsätze über eine Reduzierung des Beweismaßes gelten für sämtliche vom FG vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch für die Feststellung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395, unter II.1.).
  • FG Düsseldorf, 09.07.2012 - 9 K 4673/08

    Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach

    Dadurch werden Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten nicht etwa selbst zur Tatsache; sie können aber - in der gesteigerten Form der "größtmöglichen Wahrscheinlichkeit" - in den dargestellten prozessualen Ausnahmekonstellationen den Schluss auf das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen konkreter Tatsachen ermöglichen (vgl. BFH vom 23.03.2011, X R 44/09, BB 2011, 1813 sowie BFH in BFH/NV 2007, 395).
  • FG Köln, 01.10.2020 - 13 K 3220/17

    Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen

    Obwohl auch der Senat insoweit Zweifel an den vorgetragenen rein betrieblichen Gründen für die Vertragsgestaltungen und -abwicklungen hat, reichen diese ebenso wie die Feststellungen des Beklagten unter Berücksichtigung der diesen treffenden Feststellungslast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zur Änderung des bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Ungunsten der Klägerin (vgl. zur Feststellungslast: BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395 m.w.N.) nicht aus, die vorgenommene Korrektur des Körperschaftsteuerbescheides (und nachfolgend des Gewerbesteuermessbescheides) zu rechtfertigen.

    Diese Grundsätze zur möglichen Reduzierung des Beweismaßes gelten für sämtliche vom Finanzgericht vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen, also auch für die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395; BFH-Urteil vom 25. April 2018 VI R 34/16, BStBl II 2018, 600; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2018 X B 101/18, BFH/NV 2019, 285).

  • FG Niedersachsen, 19.01.2016 - 15 K 155/12

    Berechtigung des Finanzamtes zur Schätzung von Kapitaleinkünften aus einer

    Ist der Sachverhalt mittels der reduzierten Ermittlungspflicht der Finanzbehörde wegen der unzureichenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht aufzuklären, kann sich die Behörde mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen (BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395, m.w.N.).
  • FG Saarland, 13.03.2013 - 2 K 1503/08

    Änderung wegen Tatsachen, die der zuständige FA-Sachbearbeiter einer anderen

    Zwar gelten auch für die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die allgemeinen Regeln über die objektive Feststellungslast (BFH vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395 ; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 173 AO Rz. 78; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 53).

    Demnach hat die Finanzbehörde die Folgen der Unerweislichkeit von Tatsachen zu tragen, die den Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllen, das heißt, sie trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen (siehe zum Beispiel BFH vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BStBl II 1998, 599 ; vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395 ).

  • FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 10 K 181/09

    Änderung eines Bescheides durch das Finanzamt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen

    Kann die Steuerbehörde nur Hilfstatsachen anführen, hat sie ihrer Beweislast nur dann genügt, wenn diese den sicheren Schluss auf die Haupttatsache ermöglichen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395 m.w.N.).

    Da das FA diese Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen hat, kommt es auf die Frage, ob der Kläger seinen Mitwirkungspflichten aus § 90 AO genügend nachgekommen ist oder ob eine mangelnde rechtzeitige Offenlegung des vollständigen Sachverhalts zu einer Verringerung des Beweismaßes des FA führt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395) nicht mehr an.

  • FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei

    cc) Die dargestellten Grundsätze über eine Reduzierung des Beweismaßes gelten für sämtliche vom FG vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen (BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395, unter ...).
  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

    Ist der Sachverhalt mittels der reduzierten Ermittlungspflicht der Finanzbehörde wegen der unzureichenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht aufzuklären, kann sich die Behörde mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen ( BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06 , BFH/NV 2007, 395, m.w.N).

    Sind aber die allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast (Feststellungslast) auch maßgebend, wenn es darum geht, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegt, dann gilt auch in diesem Zusammenhang die Verringerung des Beweismaßes wegen verweigerter Mitwirkung ( BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06 , BFH/NV 2007, 395; Niedersächsisches FG-Urteil vom 19. Januar 2016 15 K 155/12 , EFG 2016, 2020 ).

  • FG Münster, 20.01.2016 - 11 K 2168/14

    Änderung von Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheiden hinsichtlich

    Hierin liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers, die zu einer Verringerung des Beweismaßes führt (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2006 - II B 6/06, juris).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.12.2013 - 3 V 101/12

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf einer Billigkeitsmaßnahme:

    Ist der Sachverhalt mittels einer reduzierten Ermittlungspflicht der Finanzbehörde wegen der unzureichenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht aufzuklären, kann sich die Behörde mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen (so zu § 173 AO, BFH-Beschluss vom 22. November 2006, II B 6/06, BFH/NV 2007, 395; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 1992, I R 155/90, BFH/NV 1992, 581).
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