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   BFH, 05.09.2012 - II B 61/12   

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https://dejure.org/2012,31892
BFH, 05.09.2012 - II B 61/12 (https://dejure.org/2012,31892)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2012 - II B 61/12 (https://dejure.org/2012,31892)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2012 - II B 61/12 (https://dejure.org/2012,31892)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden; Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision

  • openjur.de

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden; Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 60 Abs 3, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, ZPO § 227 Abs 1
    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden; Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision

  • Bundesfinanzhof

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden; Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 227 Abs 1 ZPO
    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden; Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision

  • rewis.io

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden; Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155; ZPO § 222 Abs. 1 S. 1
    Pflicht des Finanzgerichts zur Verlegung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung des Klägers

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung; keine notwendige Beiladung anderer Gesellschafter bei Haftungsbescheid; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht des Finanzgerichts zur Verlegung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung des Klägers

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 09.11.2009 - VIII B 94/09

    Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins - Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 VIII B 94/09, BFH/NV 2010, 230; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, und vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469).

    Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469).

    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 747).

    Wird ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen und die Angaben glaubhaft machen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; in BFH/NV 2012, 747, und in BFH/NV 2012, 1469).

    Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 230).

    Kein Verfahrensfehler liegt auch darin, dass das FG den Antrag nicht bereits vor der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 230).

  • BFH, 08.10.2010 - II B 111/10

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch FA wegen unbefugter Hilfe in

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, und in BFH/NV 2012, 998).

    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 8. März 2010 III B 123/09, BFH/NV 2010, 1288, und in BFH/NV 2011, 73).

    a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz hinreichend darzulegen, müssen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470).

    Eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 380; in BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und in BFH/NV 2012, 1470).

  • BFH, 07.03.2012 - II B 90/11

    Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung durch Aufnahme und mehreren

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    Zudem muss außer bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 119 FGO dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könne, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 7. März 2012 II B 90/11, BFH/NV 2012, 998, m.w.N.).

    Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, und in BFH/NV 2012, 998).

    a) Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, und in BFH/NV 2012, 998).

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998).

  • BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 VIII B 94/09, BFH/NV 2010, 230; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, und vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469).

    Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469).

    Wird ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen und die Angaben glaubhaft machen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; in BFH/NV 2012, 747, und in BFH/NV 2012, 1469).

  • BFH, 30.05.2012 - III B 239/11

    Keine Revisionszulassung wegen angeblicher Unrichtigkeit des FG-Urteils -

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz hinreichend darzulegen, müssen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470).

    Eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 380; in BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und in BFH/NV 2012, 1470).

    Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil der BFH die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10 als unzulässig verworfen hat, und bindet den Kläger daher gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2001 X B 18/01, BFH/NV 2001, 1582; vom 7. August 2001 I B 16/01, BFHE 196, 12, BStBl II 2002, 13, und in BFH/NV 2012, 1470, unter II.2.b).

  • BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11

    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 VIII B 94/09, BFH/NV 2010, 230; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, und vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469).

    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 747).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; in BFH/NV 2012, 747, und in BFH/NV 2012, 1469).

  • BFH, 19.11.2007 - VIII B 70/07

    Keine Divergenz bei fehlender Identität des Sachverhalts - Keine Zulassung der

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz hinreichend darzulegen, müssen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470).

    Eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 380; in BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und in BFH/NV 2012, 1470).

  • BFH, 19.05.2010 - IX B 11/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung einer Divergenz

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz hinreichend darzulegen, müssen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470).

    Eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 380; in BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und in BFH/NV 2012, 1470).

  • BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11

    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    Der Kläger legt nicht konkret dar, dass das FG sein Urteil auf tragende Gesichtspunkte gestützt habe, mit denen er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe rechnen können und müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II.1.a).

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998).

  • BFH, 19.06.2001 - X B 18/01

    Einkommensteuererklärung - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Aufhebung des

    Auszug aus BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
    Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil der BFH die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10 als unzulässig verworfen hat, und bindet den Kläger daher gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2001 X B 18/01, BFH/NV 2001, 1582; vom 7. August 2001 I B 16/01, BFHE 196, 12, BStBl II 2002, 13, und in BFH/NV 2012, 1470, unter II.2.b).
  • BFH, 07.08.2001 - I B 16/01

    Sachentscheidung im Klageverfahren

  • BFH, 19.05.2008 - V B 29/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und

  • BFH, 08.03.2010 - III B 123/09

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Divergenzrüge

  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

  • BFH, 27.09.2010 - II B 164/09

    Digitaler Datenzugriff der Finanzbehörden bei Kreditinstituten - Bankgeheimnis -

  • BFH, 05.10.2010 - X B 72/10

    Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer

  • BFH, 10.02.2011 - II S 39/10

    Widerruf einer Einverständniserklärung i. S. des § 79a Abs. 3 und 4 FGO -

  • BFH, 14.12.2011 - X B 85/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der

  • BFH, 05.10.2010 - V S 17/10

    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei fristgebundenem Rechtsmittel - Weiterhin kein

  • BFH, 26.10.2001 - VII B 165/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; notwendige Beiladung

  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/01

    NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung

  • BFH, 23.01.2004 - VII B 184/03

    GbR-Gesellschafter als Haftungsschuldner; Beiladung

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

  • BFH, 22.01.2008 - X B 185/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung und

  • BFH, 23.09.2010 - XI B 97/09

    FG muss Schlussfolgerungen nicht im Voraus andeuten - im Ausland ansässiger Zeuge

  • BFH, 08.05.2014 - X B 105/13

    Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige

    Sie liegt nur vor, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, zwangsläufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (Beschluss des BFH vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995).
  • BFH, 26.11.2013 - I B 2/13

    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

    Deshalb hat der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit zu machen und die Angaben glaubhaft zu machen, wenn er erst kurz vor der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet (BFH-Beschluss vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995).
  • BFH, 08.05.2018 - XI B 5/18

    Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens muss begründet werden

    Dem FG ist zwar nicht, wie die Klägerin meint, bereits dadurch ein Verfahrensfehler unterlaufen, dass es die mündliche Verhandlung vom 28. November 2017 nicht verlegt hat; denn auch bei Verlegungsanträgen, die am Nachmittag des Vortags der mündlichen Verhandlung gestellt werden, muss der Antragsteller die erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995, Rz 4; vom 26. November 2013 I B 2/13, BFH/NV 2014, 542, Rz 1 und 3; vom 8. September 2015 XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 12; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. November 2017 B 13 R 153/17 B, juris, Rz 9 f.).
  • BFH, 31.08.2015 - VI B 13/15

    Keine notwendige Beiladung bei Lohnsteuer-Außenprüfung - Zeitlich begrenzte

    Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995).
  • BFH, 31.08.2015 - VI B 14/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 31.08.2015 VI B 13/15 - Keine notwendige

    Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995).
  • BFH, 19.09.2013 - V B 78/12

    Beiladung

    Da das rechtliche Schicksal des Steuerbescheides und des Haftungsbescheides jedoch nicht notwendig verbunden sind, liegen diese Voraussetzungen nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995; vom 23. Januar 2004 VII B 184/03, BFH/NV 2004, 795).
  • BFH, 06.03.2013 - X B 93/11

    NZB; Beiladung; grundsätzliche Bedeutung

    Sie liegt nur vor, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, zwangsläufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995).
  • FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 301/13

    Verschulden des Prozessbeteiligten bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme an der

    Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann; bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (vergleiche z. B. BFH Beschluss vom 05.09.2012, II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995).
  • FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20

    Glaubhaftmachung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des

    Fehlt es daran, so darf das Gericht den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen (BFH, Beschluss vom 5.9.2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2015 - L 7 AL 72/13
    Es obliegt dann dem Verfahrensbeteiligten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen, dass sich das Gericht ein eigenes Bild über dessen Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit machen kann (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. September 2012 - II B 61/12, juris).
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