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   BFH, 19.04.2016 - II B 66/15   

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https://dejure.org/2016,11932
BFH, 19.04.2016 - II B 66/15 (https://dejure.org/2016,11932)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2016 - II B 66/15 (https://dejure.org/2016,11932)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2016 - II B 66/15 (https://dejure.org/2016,11932)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 100 Abs 1 S 4
    Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Bundesfinanzhof

    Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100 Abs 1 S 4 FGO
    Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • IWW

    § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 68 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der auf Fortsetzungsfeststellung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses

  • rewis.io

    Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der auf Fortsetzungsfeststellung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
    Zurückweisung der auf Fortsetzungsfeststellung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses

  • datenbank.nwb.de

    Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Erledigung der Hauptsache nach Ergehen des angefochtenen FG-Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    Eine Wiederholungsgefahr ist in diesen Fällen selbst dann zu verneinen, wenn sich aus den Gründen des Änderungsbescheids nicht ergibt, dass die Finanzbehörde den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004, Rz 23, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 89).

    Ein Feststellungsausspruch bezüglich erledigter Bescheide kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn der erledigte Bescheid nach wie vor Grundlage einer noch bestehenden Pfändung ist oder etwa sich bei der Beurteilung eines Steuervorauszahlungsbescheids Rechtsfragen stellen, die im Rahmen der Entscheidung über den Jahressteuerbescheid nicht geklärt werden können und an deren Klärung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2004, Rz 26).

  • BFH, 01.10.1992 - V R 81/89

    Rechtschutzinteresse bei Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    Ersetzt jedoch ein Änderungsbescheid den ursprünglich angefochtenen Bescheid und wird damit nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120, unter II.1.b, und vom 17. März 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538, unter II.1.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 93).
  • BFH, 02.10.1992 - VI B 105/91

    Erledigung der Hauptsache durch geänderten Bescheid des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    Der Kläger ist durch das finanzgerichtliche Urteil nicht mehr beschwert, da der Änderungsbescheid vom 3. November 2015 an die Stelle des Urteils getreten und dadurch eine Erledigung der Hauptsache des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57).
  • BVerwG, 21.08.1995 - 8 B 43.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Erledigung

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    Eine solche Klageänderung ist grundsätzlich auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde möglich (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1995  8 B 43/95, Rz 1, nicht veröffentlicht; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2001 VII B 34/01, BFH/NV 2001, 1604, unter II.2.a, und vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04, BFH/NV 2005, 896, unter 1.b; jeweils m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 80).
  • BFH, 27.05.1975 - VII R 80/74

    Berechtigtes Interesse - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Zurücknahme eines

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    aa) "Berechtigtes Interesse" i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 89).
  • BFH, 09.08.2001 - VII B 34/01

    Rat - Steuerbevollmächtigter - Bestellung als Steuerberater - Beigeladener -

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    Eine solche Klageänderung ist grundsätzlich auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde möglich (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1995  8 B 43/95, Rz 1, nicht veröffentlicht; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2001 VII B 34/01, BFH/NV 2001, 1604, unter II.2.a, und vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04, BFH/NV 2005, 896, unter 1.b; jeweils m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 80).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    a) Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein außerprozessuales Ereignis eintritt, durch welches unmittelbar das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren objektiv gegenstandslos geworden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, unter B.II.2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 138 Rz 66).
  • BFH, 15.12.2004 - VIII B 181/04

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    Eine solche Klageänderung ist grundsätzlich auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde möglich (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1995  8 B 43/95, Rz 1, nicht veröffentlicht; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2001 VII B 34/01, BFH/NV 2001, 1604, unter II.2.a, und vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04, BFH/NV 2005, 896, unter 1.b; jeweils m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 80).
  • BFH, 12.06.1996 - II R 71/94

    Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze durch Ermessensnichtgebrauch bei der

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    Dieses kann sich u.a. daraus ergeben, dass ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, die Finanzbehörde werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (Wiederholungsgefahr; vgl. etwa BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 II R 71/94, BFH/NV 1996, 873, unter II.1., m.w.N.; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 89).
  • BFH, 17.03.1994 - V R 39/92

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Verfahrensrecht -

    Auszug aus BFH, 19.04.2016 - II B 66/15
    Ersetzt jedoch ein Änderungsbescheid den ursprünglich angefochtenen Bescheid und wird damit nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120, unter II.1.b, und vom 17. März 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538, unter II.1.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 93).
  • BFH, 12.07.2022 - VIII R 8/19

    Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer

    Dabei muss ein konkreter Anlass für die Annahme bestehen, die Finanzbehörde werde die für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (BFH-Beschluss vom 19.04.2016 - II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059, Rz 5).
  • FG Münster, 11.07.2018 - 9 K 2384/17

    Steuerfahnder im Flankenschutz: Dürfen Flankenschützer die Steuerzahler

    Denn eine Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, die Finanzbehörde werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zeit wiederholen (BFH-Beschluss vom 19.4.2016 II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059).
  • BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

    b) "Berechtigtes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.1.c, Rz 12; vom 10. Februar 2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450, Rz 21; BFH-Beschluss vom 19. April 2016 II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059, Rz 5; jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20

    Verfahren - Beteiligung eines Gesellschafters an einer Außenprüfung bei der GbR;

    Dafür genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Rechtsschutzsuchenden zu führen (vgl. insgesamt nur BFH-Beschluss vom 19.4.2016 - II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059 m.w.N.).

    Eine Wiederholungsgefahr kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts nur dann begründen, wenn diese Gefahr hinreichend konkret ist (vgl. näher BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 45/15, BStBl. II 2019, 306; BFH-Beschluss vom 19.4.2016 - II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059 m.w.N.; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 100 Rn. 173).

  • BFH, 08.09.2020 - XI B 17/20

    Unterschiedliche Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen für steuerlich beratene

    Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist; denn diese Antragsumstellung ist auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde möglich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.04.2016 - II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059; Brandis in Tipke/Kruse, § 100 FGO Rz 48).
  • BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 73.20

    Fehlendes Rechtsschutzinteresses für die Fortführung des

    Allerdings entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der die Beschwerde führende Kläger das Verfahren - wie im Streitfall - in der Hauptsache fortführen möchte und ihm für einen Übergang in ein zulässiges Feststellungsbegehren das Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1985 - 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 , vom 21. August 1995 - 8 B 43.95 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 279 S. 11 f. und vom 10. März 2010 - 3 B 83.09 - juris Rn. 2; BFH, Beschlüsse vom 9. August 2001 - VII B 34/01 - BFH/NV 2001, 1604 und vom 19. April 2016 - II B 66/15 - BFH/NV 2016, 1059 ; BSG, Beschluss vom 11. August 2021 - B 6 KA 3/21 B - juris Rn. 10 f.).
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