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   BFH, 05.06.2003 - II B 74/02   

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https://dejure.org/2003,8883
BFH, 05.06.2003 - II B 74/02 (https://dejure.org/2003,8883)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2003 - II B 74/02 (https://dejure.org/2003,8883)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - II B 74/02 (https://dejure.org/2003,8883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7
    Mittelbare Grundstücksschenkung, Zeitpunkt der Ausführung

  • datenbank.nwb.de

    Mittelbare Grundstücksschenkung mit der Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.12.2002 - II R 75/00

    Schenkungsteuer bei mittelbarer Grundstücksschenkung

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - II B 74/02
    Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist mittlerweile durch das Urteil des BFH vom 4. Dezember 2002 II R 75/00 (BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273) in der vom FG vertretenen Weise entschieden worden und damit höchstrichterlich geklärt.
  • BGH, 20.11.2002 - IV ZR 197/02

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - II B 74/02
    Ob ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 IV B 56/99, BFH/NV 2000, 552, sowie des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2002 IV ZR 197/02, Monatsschrift für Deutsches Recht 2003, 284).
  • BFH, 07.12.1999 - IV B 56/99

    Festsetzungsfrist; Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - II B 74/02
    Ob ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 IV B 56/99, BFH/NV 2000, 552, sowie des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2002 IV ZR 197/02, Monatsschrift für Deutsches Recht 2003, 284).
  • BFH, 23.08.2006 - II R 16/06

    Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

    Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH- Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Der --im Übrigen mit dem Streitfall vergleichbare-- Sachverhalt, der im BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 II B 74/02 (BFH/NV 2003, 1425) zu beurteilen war, war dadurch gekennzeichnet, dass Auflassung und Eintragungsbewilligung bereits gleichzeitig mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags erklärt bzw. erteilt worden waren, die Fertigstellung aber --insoweit abweichend vom Streitfall-- erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.

    Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH- Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Der --im Übrigen mit dem Streitfall vergleichbare-- Sachverhalt, der im BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 II B 74/02 (BFH/NV 2003, 1425) zu beurteilen war, war dadurch gekennzeichnet, dass Auflassung und Eintragungsbewilligung bereits gleichzeitig mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags erklärt bzw. erteilt worden waren, die Fertigstellung aber --insoweit abweichend vom Streitfall-- erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 9 K 437/01

    Mittelbare Grundstücksschenkung bei Erwerb von noch zu errichtenden

    Die weiteren Ausführungshandlungen, insbesondere die Erfüllung des Kaufvertrages über die Eigentumswohnungen, durch die der Kläger erst dasjenige erhalten hat, was nach der Schenkungsabrede zwischen ihm und dem Schenker Gegenstand der Schenkung sein sollte, nämlich die Eigentumswohnungen, oblagen danach allein dem Kläger (BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 2003 II B 89/02, BFH/NV 2003, 1186; vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Durch den Beschluss in BFH/NV 2003, 1425 hat der BFH seine zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze zum Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung mit der Fertigstellung des Gebäudes auch auf die Fälle -- wie z.B. im Streitfall -- erweitert, in denen der Beschenkte weder ein Grundstück hat, das er bebauen kann, noch ihm uno actu ein Grundstück vom Schenker (unmittelbar) geschenkt wurde (Bauer in: Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - Fach 10 § 7 ErbStG 1/04 S. 47; Schuck in: Viskorf/Glier/Hübner/Knoebel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 9 ErbStG Rn. 72; Urteil des FG Münster vom 13. Juli 1978 V 325/75 - rechtskräftig - EFG 1978, 601; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., 2004, § 9 Rn. 45; a.A.: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 9 Rn. 100).

    Diese Rechtsauffassung ist jedoch durch den BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1425 überholt.

  • FG Köln, 04.11.2008 - 9 K 4186/07

    Freigebige Zuwendung eines Elternteils unter der Auflage des Erwerbs einer

    Für den Gegenstand der Zuwendung sei maßgebend, in welcher Form sich die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten in dem Zeitpunkt niederschlage, in dem die Vermögensverschiebung endgültig sei, der Bedachte also im Verhältnis zum Schenker über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne (Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425, vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618, undvom 6. März 1985 II R 19/84, BStBl II 1985, 382, sowie Meincke, ErbStG, § 7 Rz. 15).
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