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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63   

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BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63 (https://dejure.org/1966,182)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1966 - II C 103.63 (https://dejure.org/1966,182)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1966 - II C 103.63 (https://dejure.org/1966,182)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 210
  • MDR 1967, 327
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Das Berufungsgericht ist bei seinen in Rede stehenden Darlegungen rechtsfehlerfrei von dem in der Rechtsprechung und im Schrifttum erarbeiteten Begriff des Gerichts als eines Organs der öffentlichen Gewalt ausgegangen, das eine besondere, von der Exekutive getrennte Institution ist, als unbeteiligter Dritter über rechtliche Streitigkeiten entscheidet und dessen Mitglieder sachlich und persönlich unabhängig sind (vgl. insbesondere BVerfGE 4, 331-[346]; 10, 200 [216] sowie BVerwGE 8, 350 [354]).

    Auch eine minder strenge Form wäre wohl noch mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar gewesen, weil Überschneidungen der Gewalten in bestimmten Grenzen zulässig sind (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. mit Hinweis auf BVerfGE 4, 331 [346]); in diesem Zusammenhang sei auf die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit hingewiesen, die materiell weitgehend Verwaltung sind.

  • BVerwG, 13.06.1959 - I C 66.57
    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, daß sich im Verfahren vor dem Berufungsausschuß streitende Parteien gegenüberstehen; denn dies ist häufig auch im Verfahren vor den zahlreichen anderen im Bereich der vollziehenden Gewalt gebildeten Ausschüssen, die über Verwaltungs-Rechtsbehelfe entscheiden, der Fall (vgl. BVerwGE 8, 350 [354]).

    Das Berufungsgericht ist bei seinen in Rede stehenden Darlegungen rechtsfehlerfrei von dem in der Rechtsprechung und im Schrifttum erarbeiteten Begriff des Gerichts als eines Organs der öffentlichen Gewalt ausgegangen, das eine besondere, von der Exekutive getrennte Institution ist, als unbeteiligter Dritter über rechtliche Streitigkeiten entscheidet und dessen Mitglieder sachlich und persönlich unabhängig sind (vgl. insbesondere BVerfGE 4, 331-[346]; 10, 200 [216] sowie BVerwGE 8, 350 [354]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob unter verfassungsmäßiger Ordnung die gesamte verfassungsmäßige Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 [37]; BVerwGE 18, 254 [269]) oder ein engerer Inbegriff verfassungsrechtlicher Grundsätze zu verstehen ist.
  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Denn für die Dienstverhältnisse der Beamten und der Richter (zur Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG auf Richter vgl. BVerfGE 12, 81 Leitsatz 2) gehört zur "verfassungsmäßigen Ordnung" jedenfalls die in Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. Görg, Zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, ZBR 1961 S. 161 [162]).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Eine Enteignung (Art. 14 GG) liegt in dem gesetzlichen Verbot des § 4 Abs. 1 DRiG schon deshalb nicht, weil die Möglichkeit, neben der richterlichen Tätigkeit eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben, keine Rechtsposition ist, "die derjenigen eines Eigentümers entspricht" oder "so nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß" (vgl. BVerfGE 16, 94 [111]).
  • BVerwG, 05.05.1964 - VIII C 81.62
    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob unter verfassungsmäßiger Ordnung die gesamte verfassungsmäßige Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 [37]; BVerwGE 18, 254 [269]) oder ein engerer Inbegriff verfassungsrechtlicher Grundsätze zu verstehen ist.
  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Ob übrigens der Berufungsausschuß auch deshalb kein Gericht ist, weil bei seiner personellen Besetzung der Staat nicht entscheidend mitwirkt (vgl. BVerfGE 18, 241 [253]), kann offenbleiben.
  • BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 2.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Das ist vom Berufungsgericht und von der Revision übersehen worden; in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schon wiederholt zu entsprechenden Vorschriften des Reichs-, Bundes- und Landesrechts klargestellt worden, daß beamtenrechtliche Verfügungen nur dann einer förmlichen Zustellung bedürftig sind, wenn ihre Bekanntmachung ausdrücklich vorgeschrieben ist (Urteile vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 55.56 -, vom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 2.63 - und vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 68.65 -).
  • BVerwG, 16.05.1957 - II C 55.56

    Versorgungsbezüge eines Beamten - Herabsetzung eines Ruhegehalts - Formgerechte

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Das ist vom Berufungsgericht und von der Revision übersehen worden; in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schon wiederholt zu entsprechenden Vorschriften des Reichs-, Bundes- und Landesrechts klargestellt worden, daß beamtenrechtliche Verfügungen nur dann einer förmlichen Zustellung bedürftig sind, wenn ihre Bekanntmachung ausdrücklich vorgeschrieben ist (Urteile vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 55.56 -, vom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 2.63 - und vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 68.65 -).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
    Das Berufungsgericht ist bei seinen in Rede stehenden Darlegungen rechtsfehlerfrei von dem in der Rechtsprechung und im Schrifttum erarbeiteten Begriff des Gerichts als eines Organs der öffentlichen Gewalt ausgegangen, das eine besondere, von der Exekutive getrennte Institution ist, als unbeteiligter Dritter über rechtliche Streitigkeiten entscheidet und dessen Mitglieder sachlich und persönlich unabhängig sind (vgl. insbesondere BVerfGE 4, 331-[346]; 10, 200 [216] sowie BVerwGE 8, 350 [354]).
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 68.65

    Erfordernis förmlicher Zustellung - Erfordernis einer gesonderten Entscheidung

  • BVerwG, 29.11.1972 - VI C 19.69

    Richter darf keinem Verwaltungsrat einer Sparkasse angehören

    Die Wahrnehmung von Aufgaben eines ehrenamtlichen Mitgliedes des Verwaltungsrats einer öffentlichen Sparkasse als Nebentätigkeit ist mit der Tätigkeit eines Richters unvereinbar (Ergänzung zu BVerwGE 25, 210).

    Der Unterscheidung der rechtsprechenden von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt in § 4 Abs. 1 DRiG liegt das staatsrechtliche Organisationsschema einer Dreiteilung der Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) zugrunde; der Begriff der vollziehenden Gewalt ist hier wie dort gleichbedeutend mit dem der "Verwaltung" (vgl. BVerwGE 25, 210 [214, 215]; Gerner-Decker-Kauffmann, DRiG, § 4 Anm. 1; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 4 RdNr. 3).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 25, 210 (218 ff.) [BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] ausgeführt.

    In BVerwGE 25, 210 (220) [BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] ist bereits dargelegt, daß der Gesetzgeber bei der Zusammenstellung eines Ausnahmekatalogs weitgehende Freiheit hat, solange er nicht unsachgemäße Ausnahmen zuläßt, und daß die in § 4 Abs. 2 DRiG zugelassenen Ausnahmen hergebrachter sachgemäßer Übung entsprechen.

    Im übrigen bedarf es hier so wenig wie in BVerwGE 25, 210 (217) [BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] der Entscheidung, ob das Deutsche Richtergesetz Richtern die Tätigkeit in Gemeindevertretungen gestattet, wie aus § 36 Abs. 2 DRiG im Umkehrschluß gefolgert wird (so Schmidt-Räntsch, DRiG, § 4 RdNr. 6 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte; a.A. Gerner-Decker-Kauffmann, DRiG, § 4 RdNr. 8).

  • BVerwG, 10.04.2002 - 6 C 22.01

    Ablehnung eines Ehrenamts; Berufsrichter; Europawahl; Gewaltentrennung;

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Begriff der "vollziehenden Gewalt" in § 4 Abs. 1 DRiG dem in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG entspricht und hier wie dort gleichbedeutend mit dem der "Verwaltung" ist (BVerwGE 25, 210, 214 f.; 41, 195).

    Der von der Klägerin weiterhin angesprochene Zweck des § 4 Abs. 1 DRiG, den Richter im Interesse seiner Unabhängigkeit auf die rechtsprechende Tätigkeit zu beschränken und ihn auch gegenüber der Öffentlichkeit nur als Träger der rechtsprechenden Gewalt erscheinen zu lassen (BVerwGE 25, 210, 219), fordert nicht, die ohnehin weite Inkompatibilität auf Wahlehrenämter zu erstrecken.

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Zur Bedeutung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) für die vergütete Nebentätigkeit des Beamten hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem auf § 4 DRiG gestützten Widerruf der einem Richter erteilten Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit im Urteil vom 27. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 210 [BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] [219 f.]) ausgeführt: Dieses Grundrecht stehe unter dem Vorbehalt, daß der einzelne Staatsbürger nicht die Rechte anderer verletze und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstöße.
  • BVerwG, 29.03.2000 - 2 B 47.99

    Richteramt und kommunalpolitisches Mandat; Unvereinbarkeit

    beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwGE 25, 210 ; 41, 195 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2006 - 1 A 3842/05
    vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2002 - 6 C 22.01 -, NJW 2002, 2263 f., vom 29. November 1972, a.a.O. S. 195, vom 27. Oktober 1966 - II C 103.63 -, BVerwGE 25, 210, 215; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. 1995, § 4 Rn. 7; Silberkuhl, in: GKÖD, Band IV T, § 4 DRiG Rn. 16; Staats, Mit dem Richteramt unvereinbare Mitwirkung an der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, DRiZ 2001, 103, 105 f. m.w.N.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - II C 103.63 -, BVerwGE 25, 210, 220 f.

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

    Der Zweck des § 4 DRiG besteht, wie der Senat in BVerwGE 25, 210 (218) [BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] ausgeführt hat, darin, das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung durchzuführen.
  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65

    Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung

    Jedoch hat der Verfassungsgeber selbst das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den Vorbehalt der "verfassungsmäßigen Ordnung" begrenzt, und für die Dienstverhältnisse der Beamten gehört zur "verfassungsmäßigen Ordnung" - wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt klargestellt hat (vgl. BVerwGE 25, 210 [220] und 29, 304 [307])- jedenfalls die durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten - Verfassungsrechtliche

    Das Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) hat der einzelne Staatsbürger nur, "soweit er nicht ... gegen die verfassungsmäßige Ordnung ... verstößt"; und zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehört auch die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (ebenso schon BVerwGE 25, 210 [219/220]).
  • BVerwG, 15.03.1973 - II C 7.71

    Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst - Anforderungen

    Der Senat hat sich schon wiederholt zu dem Spannungsverhältnis geäußert, das im Einzelfall zwischen den Grundrechten des Beamten einerseits und dessen beamtenrechtlichen Pflichten andererseits bestehen kann (BVerwGE 14, 21 [24, 25]; 25, 210 [220]; 30, 29 [31]; 37, 265 [268]).
  • VG Schwerin, 10.10.2011 - 8 A 560/10

    Schmutzwasserbeitrag für Wochenendhaussiedlung; Anschlussbeiträge bei bereits zu

    Näher - zu § 14 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz: BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 1969 - 2 BvR 271/68 u. a. -, juris Rn. 32; zu § 4 DRiG: BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1966 - II C 103.63 -, juris Rn. 37; vgl. auch Kronisch, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 1 Rn. 39 ff.; 47; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 1 Rn. 5 je mwN.
  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 12.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 28.66

    Bemessung einer abzuliefernden Nebentätigkeitsvergütung - Gutachtertätigkeit als

  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 138.89

    Ausschluss von Richtern von der Mitgliedschaft in Kreisausschüssen

  • StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77

    Zur Frage der Vereinbarkeit von Richteramt und Kommunalmandat in der

  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 56.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.01.1968 - II C 123.64

    Anspruch auf Zahlung von Waisengeld in voller Höhe der gesetzlichen

  • BVerwG, 06.04.1967 - II B 9.66

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Nebentätigkeit eines Richters als

  • VG Koblenz, 19.01.1993 - 6 K 2606/91

    Rechtmäßigkeit der Berufung eines Richters zum Beisitzer des Wahlvorstandes bei

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.1967 - II C 103.63   

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BVerwG, 06.04.1967 - II C 103.63 (https://dejure.org/1967,5477)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1967 - II C 103.63 (https://dejure.org/1967,5477)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1967 - II C 103.63 (https://dejure.org/1967,5477)
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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.1964 - II C 103.63   

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BVerwG, 31.08.1964 - II C 103.63 (https://dejure.org/1964,1580)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1964 - II C 103.63 (https://dejure.org/1964,1580)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1964 - II C 103.63 (https://dejure.org/1964,1580)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.04.1963 - VI C 37.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1964 - II C 103.63
    Es mag zwar jetzt, nachdem der Beklagte sich auf die zu seinen Gunsten ergangenen Gerichtsentscheidungen berufen kann, dem Kläger obliegen, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung als überwiegend erscheinen lassen (vgl.Beschlüsse vom 26. März 1962 - BVerwG II C 175.61 - undvom 8. April 1963 - BVerwG VI C 37.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 80 VwGO Nr. 4]).
  • BVerwG, 26.03.1962 - II C 175.61

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage i.R.e.

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1964 - II C 103.63
    Es mag zwar jetzt, nachdem der Beklagte sich auf die zu seinen Gunsten ergangenen Gerichtsentscheidungen berufen kann, dem Kläger obliegen, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung als überwiegend erscheinen lassen (vgl.Beschlüsse vom 26. März 1962 - BVerwG II C 175.61 - undvom 8. April 1963 - BVerwG VI C 37.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 80 VwGO Nr. 4]).
  • BVerwG, 06.04.1965 - II C 58.64
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 31. August 1964 - BVerwG II C 103.63 -) ist für die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung nur dann Raum, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitigen Verwaltungsakts das individuelle Interesse des Klägers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt, was hier insbesondere dann auszunehmen wäre, wenn die Klage nunmehr offensichtlich aussichtslos geworden wäre.
  • BVerwG, 15.12.1966 - II C 15.66

    Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluß vom 31. August 1964 - BVerwG II C 103.63 -) ist für die Versagung der aufschiebenden Wirkung nur dann Raum, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitigen Verwaltungsakts das individuelle Interesse des Klägers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt, was hier nur dann anzunehmen wäre, wenn die Klage nunmehr offensichtlich aussichtlos geworden wäre.
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