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   BDH, 17.03.1959 - II D 81/57   

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https://dejure.org/1959,3170
BDH, 17.03.1959 - II D 81/57 (https://dejure.org/1959,3170)
BDH, Entscheidung vom 17.03.1959 - II D 81/57 (https://dejure.org/1959,3170)
BDH, Entscheidung vom 17. März 1959 - II D 81/57 (https://dejure.org/1959,3170)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1952 - 5 StR 707/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 17.03.1959 - II D 81/57
    Die von ihm gegen diese Urteile eingelegten Revisionen wurden vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Beschluß vom 31. Oktober 1951 - 4 StR 744/51 - als offensichtlich unbegründet bzw. vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 11. Dezember 1952 - 5 StR 707/52 - als unbegrundet verworfen.
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BDH, 17.03.1959 - II D 81/57
    In diesem Zusammenhang ist es von sehr wesentlicher Bedeutung, daß der Beschuldigte seine Straftaten nicht im Wahlkampf einer auf dem Boden des Grundgesetzes vom 22. Mai 1949 stehenden demokratischen Partei gegen die Regierung begangen hat, sondern als sehr stark herausgestellter Vertreter und Sprecher der SRP, die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1) von Beginn an für verfassungsfeindlich erklärt worden ist, und zwar sowohl was ihre Zielsetzung - die Zerstörung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - als auch ihre Methoden betrifft.
  • BDH, 29.05.1956 - I D 37/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 17.03.1959 - II D 81/57
    Nach dem Urteil des Bundesdisziplinarhofes vom 26. Mai 1956 - I D 37/55 = BDH 2, 59 - begehe ein solcher früherer Berufsoffizier ein Dienstvergehen, wenn er seine außerdienstliche Pflicht, das Sittengesetz der sozialen Gemeinschaft zu beachten, insbesondere nicht gegen das Strafgesetz zu verstoßen, verletzt.
  • BVerfG, 25.07.1960 - 2 BvA 1/56

    Zweiter Vorsitzender der SRP

    Wohl aber hat der Bundesdisziplinarhof in dem Urteil vom 17. März 1959 (II D 81/57), durch das er dem Antragsgegner wegen des dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalts die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG aberkannt hat, festgestellt, daß dieser sich nach der Auflösung seiner Partei aus dem politischen Leben völlig zurückgezogen hat.
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