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   BFH, 19.09.2018 - II R 10/16   

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https://dejure.org/2018,44256
BFH, 19.09.2018 - II R 10/16 (https://dejure.org/2018,44256)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2018 - II R 10/16 (https://dejure.org/2018,44256)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2018 - II R 10/16 (https://dejure.org/2018,44256)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 16
    Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei Rückabwicklung des Kaufvertrags

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 16
    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach aufgehobenem Grundstückskaufvertrag bei gleichzeitig vereinbartem Recht des Ersterwerbers zur Bestimmung über Anteilserwerb an grundbesitzender Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • rewis.io

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 16
    Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages verbunden mit einem Anteilserwerb durch Dritte

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückgängigmachung des Grundstückskaufs - und die trotzdem zu zahlende Grunderwerbsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

  • Jurion (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Rückgängigmachung des Grundstückskaufs bei gleichzeitigem Verkauf der Anteile an der Veräußerin

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 2, GrEStG § 1 Abs 3, GrEStG § 1 Abs 3a
    Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Anteilsveräußerung, Kapitalgesellschaft

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 101
  • BB 2019, 551
  • DB 2019, 37
  • BStBl II 2019, 176
  • NZG 2019, 431
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.09.2013 - II R 9/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

    Auszug aus BFH, 19.09.2018 - II R 10/16
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteil vom 5. September 2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 11, m.w.N.).

    b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 12).

    c) Dem früheren Erwerber verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition jedenfalls dann, wenn z.B. der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 13).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 13).

    Eine Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einflussnahme des Ersterwerbers auf die Weiterveräußerung Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition ist (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 14).

    Stellt er damit sicher, dass er selbst oder ein von ihm bestimmter Dritter die Anteile erwerben kann, liegt darin eine die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Verwertung der Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im eigenen wirtschaftlichen Interesse (BFH-Urteil in BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 15).

  • FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem

    Auszug aus BFH, 19.09.2018 - II R 10/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2016 3 K 130/15 aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 743 veröffentlicht.

  • BFH, 11.06.2013 - II R 52/12

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG

    Auszug aus BFH, 19.09.2018 - II R 10/16
    g) Die vorstehende Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der vom FG zitierten Rechtsprechung, wonach eine nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in der Weise rückgängig gemacht werden kann, dass das Quantum von 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nach dem Rückerwerb unterschritten wird, und zwar auch dann, wenn nicht sämtliche zunächst übertragenen Anteile zurück übertragen wurden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 2013 II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752, und für den Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830).

    Auch in einem solchen Fall ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen an einen den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG genügenden, rechtlich und tatsächlich vollständigen Rückerwerb erfüllt sind, wenn die zurückübertragenen Anteile an Dritte weitergegeben werden (mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752, Rz 21).

  • BFH, 18.04.2012 - II R 51/11

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 2a

    Auszug aus BFH, 19.09.2018 - II R 10/16
    g) Die vorstehende Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der vom FG zitierten Rechtsprechung, wonach eine nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in der Weise rückgängig gemacht werden kann, dass das Quantum von 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nach dem Rückerwerb unterschritten wird, und zwar auch dann, wenn nicht sämtliche zunächst übertragenen Anteile zurück übertragen wurden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 2013 II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752, und für den Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830).
  • BFH, 25.04.2023 - II R 38/20

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft

    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.09.2013 - II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 11 und vom 19.09.2018 - II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz 14).

    b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben war (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 - II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 12 und vom 19.09.2018 - II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz 15).

    Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber nach der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs die verbliebene Rechtsposition oder den Anschein der Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 - II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz 14 und vom 19.09.2018 - II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz 17).

  • FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19

    Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei

    a) aa) (1) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH, Urteile vom 19. September 2018, II R 10/16, BStBl II 2019, 176; vom 5. September 2013, II R 16/12, BStBl II 2014, 42).

    Der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH, Urteil vom 19. September 2018, II R 10/16, BStBl II 2019, 176).

    Eine Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einflussnahme des Ersterwerbers auf die Weiterveräußerung Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition ist (BFH, Urteil vom 19. September 2018, II R 10/16, BStBl II 2019, 176).

  • FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Weiterveräußerung

    a) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176: Rückgängigmachung der Grundstücksveräußerung durch eine Gesellschaft bei gleichzeitiger Anteilsveräußerung; BFH v. 14.11.2007 - II R 2/06, GmbHR 2008, 221 für den Fall des Zweiterwerbs durch eine Kapitalgesellschaft, an der der Ersterwerber maßgeblich beteiligt ist).

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