Rechtsprechung
BFH, 11.07.1990 - II R 153/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bestehen von Erblasserschulden
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 26.07.2017 - II R 33/15
Nach Erbfall aufgetretener Gebäudeschaden - kein Abzug der Reparaturaufwendungen …
Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung (etwa gegenüber einem Mieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1990 II R 153/87, BFH/NV 1991, 97, und BFH-Beschluss vom 19. Februar 2009 II B 132/08, BFH/NV 2009, 966, unter II.1.c).Dabei setzt das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung für Zwecke der Erbschaftsteuer den Erlass einer rechtsverbindlichen, behördlichen Anordnung gegen den Erblasser voraus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 97).
Im Übrigen können --etwa aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands bedingte-- Wertminderungen eines Gebäudes allenfalls bei der Grundstücksbewertung und nicht im Verfahren über die Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 97; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rz 157; Jüptner, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6. Auflage § 10 Rz 144;… Weinmann in Moench/Weinmann, a.a.O., § 10 ErbStG Rz 52; Jochum in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz 128).
- FG Münster, 30.04.2015 - 3 K 900/13
Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens stellen keine …
Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln oder zum Abbruch eines Gebäudes können nur dann als Erblasserschulden berücksichtigt werden, wenn der Erblasser dazu bereits zu Lebzeiten aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung tätig werden musste (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.1990 II R 153/87, BFH/NV 1991, 97, …und Beschluss vom 19.02.2009 II B 132/08, BFH/NV 2009, 966).