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   BFH, 18.07.2007 - II R 18/06   

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https://dejure.org/2007,1465
BFH, 18.07.2007 - II R 18/06 (https://dejure.org/2007,1465)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2007 - II R 18/06 (https://dejure.org/2007,1465)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - II R 18/06 (https://dejure.org/2007,1465)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ErbStG § 20 Abs. 6; ; SGB VI § 118 Abs. 3; ; BGB § 276

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 20 Abs. 6; SGB VI § 118 Abs. 3; BGB § 276
    Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im Ausland wohnhaften Erben

  • datenbank.nwb.de

    Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im Ausland wohnhaften Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Bankhaftung bei ausländischen Erben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bankhaftung bei ausländischen Erben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückhalt der bei einer Bank auf das Konto des Erblassers eingegangenen Rentenzahlung nach Eintritt eines Erbfalls zur Vermeidung der Haftung der Bank für die Erbschaftssteuer; Begriff des fahrlässigen Handels einer Bank als Gewahrsamsinhaber

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ErbStG § 20 Abs. 6; SGB VI § 118 Abs. 3; BGB § 276
    Zur Haftung der Bank für Erbschaftsteuer bei Auszahlung von fortgezahlter Rente an im Ausland lebenden Erben

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerhaftung einer Bank bei Auszahlung von Guthaben an einen im Ausland wohnenden Erben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung der Bank für Erbschaftsteuer

  • 123recht.net (Kurzinformation, 6.3.2008)

    Haftung der Bank für Erbschaftssteuer

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuer - Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Persilschein

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Sorgfaltspflichten einer das Konto eines verstorbenen Kunden führenden Bank zwecks Vermeidung einer Haftung für die Erbschaftsteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 20 Abs 6, SGB VI § 118 Abs 3
    Bankguthaben; Erbschaftsteuer; Haftung; Rente; Rückzahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 265
  • ZIP 2007, 1899
  • FamRZ 2007, 1812 (Ls.)
  • WM 2007, 2102
  • BB 2007, 2051
  • BStBl II 2007, 788
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.08.1964 - II 125/62 U

    Beschränkung einer Erbschaftssteuerpflicht bezüglich Inlandsvermögen - Rechtliche

    Auszug aus BFH, 18.07.2007 - II R 18/06
    Fahrlässig handelt der Gewahrsamsinhaber, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- analog; vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647).

    Ist das FA der Ansicht, dass das Guthaben auf einem vom Erblasser herrührenden Bankkonto nicht in vollem Umfang zur Sicherstellung der Erbschaftsteuer erforderlich ist, kann es der Bank auf deren Bitte mitteilen, dass sie das Guthaben bis auf einen bestimmten Betrag den außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten (Erben) zur Verfügung stellen kann (BFH-Urteil in BFHE 80, 481, BStBl III 1964, 647).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BFH, 18.07.2007 - II R 18/06
    Sind auf dem Konto nach dem Eintritt des Erbfalls Rentenzahlungen eingegangen, die nach den vom Leistungsträger bei der Überweisung gemachten Angaben für den Erblasser bestimmt waren und die der Leistungsträger wegen zu Unrecht erfolgter Zahlung nach § 118 Abs. 3 SGB VI von der Bank zurückfordern kann (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 4. August 1998 B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239; vom 20. Dezember 2001 B 4 RA 126/00 R, Sozialversicherung 2002, 334), und hatte die Bank dies dem FA vor der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mitgeteilt, muss die Bank die überwiesenen Renten zusätzlich zu dem vom FA in der Bescheinigung bestimmten Betrag zurückbehalten, um die durch § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG bezweckte Sicherstellung der Steuer zu gewährleisten.
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von

    Auszug aus BFH, 18.07.2007 - II R 18/06
    Sind auf dem Konto nach dem Eintritt des Erbfalls Rentenzahlungen eingegangen, die nach den vom Leistungsträger bei der Überweisung gemachten Angaben für den Erblasser bestimmt waren und die der Leistungsträger wegen zu Unrecht erfolgter Zahlung nach § 118 Abs. 3 SGB VI von der Bank zurückfordern kann (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 4. August 1998 B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239; vom 20. Dezember 2001 B 4 RA 126/00 R, Sozialversicherung 2002, 334), und hatte die Bank dies dem FA vor der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mitgeteilt, muss die Bank die überwiesenen Renten zusätzlich zu dem vom FA in der Bescheinigung bestimmten Betrag zurückbehalten, um die durch § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG bezweckte Sicherstellung der Steuer zu gewährleisten.
  • BFH, 11.08.1993 - II R 14/90

    - Kein haftungsbegründender Gewahrsam am Vermögen des Erblassers mehr nach

    Auszug aus BFH, 18.07.2007 - II R 18/06
    Diese Garantenstellung trifft in erster Linie diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls Gewahrsam am Vermögen des Erblassers haben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1993 II R 14/90, BFHE 172, 209, BStBl II 1994, 116).
  • FG Niedersachsen, 20.01.2006 - 11 K 250/05

    Anforderungen an eine Haftung für Erbschaftsteuer durch ein Geldinstitut; Folgen

    Auszug aus BFH, 18.07.2007 - II R 18/06
    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1265 veröffentlichte Urteil statt.
  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der BGH Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der BFH Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI) .
  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf

    Auch der BFH geht unter Hinweis auf das Vorliegen von Sonderfällen davon aus, dass es der Bank zumutbar ist, nach Eintritt eines Erbfalls bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens das Konto des Erblassers auf den Eingang von Rentenzahlungen zu untersuchen, die der Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 SGB VI unterliegen (vgl BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268) .
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    Um nicht fahrlässig zu handeln, muss die Bank vielmehr sicherstellen, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG vorliegen, von ausreichend qualifizierten Mitarbeitern vorgenommen wird (BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, BStBl II 2007 S. 788; zustimmend: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2010, Rz 73 zu § 20).

    Zwar handelt eine Bank in der Regel nicht schuldhaft im Sinne des § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG, wenn sie bei Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung Vermögen des Erblassers vor Entrichtung der Steuer einem im Ausland wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt (BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, a.a.O.).

    Denn bei Überweisungen von Guthaben des Erblassers ins Ausland handelt es sich nicht um Zahlungsvorgänge im Massenverfahren, sondern um einen Sonderfall (BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, a.a.O.).

    Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber daher gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen zu verweigern (vgl. z.B.: BFH vom 11. August 1993 II R 14/90, BStBl II 1994 S. 116; BFH vom 18. Juli 2007 II R 18/06, a.a.O.; BFH vom 12. März 2009 II R 51/07, a.a.O.).

  • BFH, 12.03.2009 - II R 51/07

    Haftung des Gewahrsamsinhabers für die Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund eines

    Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber daher gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen zu verweigern (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1993 II R 14/90, BFHE 172, 209, BStBl II 1994, 116, und vom 18. Juli 2007 II R 18/06, BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).

    Die Haftungsvorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG greift auch dann ein, wenn ein Kreditinstitut Guthaben auf einem bei ihm bestehenden Konto des Erblassers einem nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt (BFH-Urteil in BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).

    Fahrlässig handelt der Gewahrsamsinhaber, wenn er dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog; BFH-Urteil in BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).

    Da die Erbin die Erbschaftsteuer nicht entrichtet hatte und im Ausland wohnhaft war, hat das FA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R

    Rentenversicherung

    Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der BGH Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der BFH Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI) .
  • FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06

    Erbschaftsteuer für aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (VzD) auf den

    Die Vorschrift soll nach ständiger Rechtsprechung des BFH verhindern, dass ein - da sich Nachlassvermögen im Inland befindet - zunächst realisierbarer Steueranspruch durch eine der im Tatbestand normierten Verhaltensweisen vereitelt wird (BFH-Urteile vom 18. Juli 2007 II R 18/06, BFH/NV 2007, 2016, undvom 11. August 1993 II R 14/90, BStBl II 1994, 116, m.w.N., Moench/Kien-Hümbert, Erbschafsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 20 Rz. 18, sowie Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, Teil II Rz. 1233).

    Diese Garantenstellung trifft in erster Linie diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls Gewahrsam am Vermögen des Erblassers haben (BFH in BFH/NV 2007, 2016, und in BStBl II 1994, 116; anderer - allerdings überholter - Ansicht noch: BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964, 647, wonach maßgeblich für die Gewahrsamsverhältnisse der Zeitpunkt der Überweisung ins Ausland ist).

    Fahrlässig handelt der Gewahrsamsinhaber, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - analog; vgl. BFH in BStBl III 1964, 647, und in BFH/NV 2007, 2016, Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 20 Rz. 73 ff).

    Handelt es sich - wie im Streitfall - bei dem Auszahlungsbetrag um eine der Höhe nach nicht unbeträchtliche Auslandsüberweisung aus Anlass der Abwicklung eines Erbfalls, muss das Bankinstitut, will es den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens und mithin eine Inhaftungnahme mit Sicherheit vermeiden, vor Durchführung des Überweisungsauftrags von sich aus Nachforschungen über das Bestehen der Erbschaftsteuerpflicht anstellen und bei der für die Prüfung dieser Frage zuständigen Finanzbehörde die Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen (BFH in BStBl III 1964, 647, und in BFH/NV 2007, 2016, sowie Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 20 Rz. 73 a.E.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18

    Gutgläubigkeit der Bank; Lastschrift; Rente; Rückabwicklung überzahlter

    Ein solches Verlangen ist mit einer Warn- und Hinweis- und damit zugleich auch Schutzfunktion zugunsten des Geldinstituts verbunden (wie dies im Übrigen auch bei einer bewusst von der Bank veranlassten Aushändigung von Vermögensgegenständen an den Erben anzunehmen ist, wie sie der vom BSG im o.g. Urteil vom 26. September 2019 herangezogenen Entscheidung des BFH, U.v. 18. Juli 2007 - II R 18/06 -, BFHE 217, 265, zugrunde lag).
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