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   BFH, 04.03.1999 - II R 18/97   

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https://dejure.org/1999,6450
BFH, 04.03.1999 - II R 18/97 (https://dejure.org/1999,6450)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1999 - II R 18/97 (https://dejure.org/1999,6450)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1999 - II R 18/97 (https://dejure.org/1999,6450)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrages - Grunderwerbsteuerrecht - Grundpfandrecht - Kaufpreisfinanzierung - Auflassungsvormerkung

  • Judicialis

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; GrEStG § 1; ; GrEStG § 13 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 Nr. 2
    GrESt; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 16 Abs 1 Nr 2, BGB § 326 Abs 1
    Grunderwerbsteuer; Kaufvertrag; Nichterfüllung; Rückgängigmachung; Schadensersatz; wirtschaftliche Betrachtungsweise

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.10.1987 - II R 123/85

    Grunderwerbsteuer - Nichtfestsetzung der Steuer - Ursprüngliche Rechtsstellung -

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 18/97
    Der Tatbestand der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs in § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1983 erfordert, daß der die Grunderwerbsteuer auslösende Rechtsvorgang i.S. des § 1 GrEStG 1983 aufgehoben wird, daß alle aus diesem Rechtsvorgang entstandenen Leistungsbeziehungen rückgängig gemacht werden und daß alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296, und vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413).
  • BFH, 09.03.1994 - II R 86/90

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 18/97
    Der Tatbestand der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs in § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1983 erfordert, daß der die Grunderwerbsteuer auslösende Rechtsvorgang i.S. des § 1 GrEStG 1983 aufgehoben wird, daß alle aus diesem Rechtsvorgang entstandenen Leistungsbeziehungen rückgängig gemacht werden und daß alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296, und vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2004 - 3 K 688/01

    Erstattung von Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

    Denn hierfür wäre, wie dargelegt, nicht nur erforderlich, dass die Beteiligten vom (weiteren) Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäftes Abstand nehmen, sondern darüber hinaus auch, dass sie etwa ausgetauschte Leistungen einander zurückgewähren (BFH, Beschluss vom 10. Juli 1996, II B 139/95, BFH/NV 1997, 61, mit weiteren Nachweisen) und dass alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art. zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (BFH, Urteil vom 04. März 1999, II R 18/97, BFH/NV 1999, 1005 - 1006).

    Dasselbe gilt für eine Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH, Urteil vom 04. März 1999, II R 18/97, BFH/NV 1999, 1005 - 1006).

    Nach BFH/NV 1999, 1376 wird ein Grundstücksvertrag aber nicht rückgängig gemacht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG , wenn Grundschulden bestehen bleiben, die aufgrund der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung der Sicherung der Darlehnsforderungen einer Bank gegen den Käufer dienen, so dass der Verkäufer nicht wieder uneingeschränkt über das Grundstück verfügen und es in seinem gesamten wirtschaftlichen Gehalt verwerten kann.

  • FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem

    (3) Wenn es außerhalb der Weiterveräußerungsfälle für eine Rückgängigmachung somit darauf ankommt, ob in Bezug auf das konkrete, zunächst veräußerte Grundstück Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehen bleiben, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376), kann eine einer Weiterveräußerung gleichzustellende Verwertung einer Rechtsposition ebenfalls nur vorliegen, wenn sie zu einer grunderwerbsteuerrechtlich bedeutsamen Änderung führt.
  • FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11

    Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen

    Dieses Erfordernis gilt nicht nur im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, sondern auch bei Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG (BFH-Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376; FG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2001 3 K 2471/99, EFG 2002, 423; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl., § 16 Rz. 38; Behrens, UVR 2011, 92).

    Das gilt nicht nur bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht des Erwerbers, sondern auch bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht des Veräußerers wegen Zahlungsverzugs des Erwerbers (BFH-Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376; vergleichbarer Sachverhalt offenbar in BFH-Urteil vom 06.10.2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306).

  • OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U 106/06

    Konkludente Rücktrittserklärung vom Grundstückskaufvertrag wegen fehlender

    Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn Grundschulden bestehen bleiben, die aufgrund kaufvertraglicher Vereinbarung der Sicherung von Darlehensforderung eines Kreditinstituts gegenüber dem Käufer dienen (BFH vom 04. März 1999 - Az. II R 18/97).
  • FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99

    Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines

    Auch wird in der Rechtsprechung des BFH zu Recht gefordert, dass alle Wirkungen des Kaufvertrages tatsächlich rückgängig gemacht werden müssen und dass alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (siehe z. B. BFH, Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999 1376).

    Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass in den vom BFH entschiedenen Sachverhalten die Erwerberin noch ein Interesse an der Verwertung des Grundstücks hatte (siehe das Urteil vom 04.03.1999 a.a.O.) oder dass die Rückabwicklung des Vertrages aufgrund eines Rechtsstreits zwischen den Vertragspartnern noch nicht (tatsächlich) begonnen worden war (vgl. den Beschluss vom 10.07.1996 a.a.O.), während hier lediglich noch eine Vormerkung als Druckmittel für die Kläger von Bedeutung ist.

  • FG Köln, 30.08.2006 - 5 K 4868/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Vielmehr müssen sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH - Urteile vom 09.03.1994 II R 86/90, BStBl II 1994, 413; vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376; BFH - Beschluss vom 17.04.2002 II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170; sowie BFH - Urteil vom 21.02.2006 II R 60/04, N.V. Juris).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U 107/06

    Konkludente Rücktrittserklärung vom Grundstückskaufvertrag, Grunderwerbssteuer

    Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn Grundschulden bestehen bleiben, die aufgrund kaufvertraglicher Vereinbarung der Sicherung von Darlehensforderung eines Kreditinstituts gegenüber dem Käufer dienen (BFH vom 04. März 1999 - Az. II R 18/97).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U 105/06

    Konkludenter Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag, Grunderwerbssteuer als Schaden

    Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn Grundschulden bestehen bleiben, die aufgrund kaufvertraglicher Vereinbarung der Sicherung von Darlehensforderung eines Kreditinstituts gegenüber dem Käufer dienen (BFH vom 04. März 1999 - Az. II R 18/97).
  • OLG München, 11.11.2010 - 14 U 274/10

    Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag: Schadensersatz für bezahlte

    Dazu gehört zumindest die Erteilung der Löschungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung (vgl. BFH, Urteil vom 1.7.2008, DB 2008, 1952/1953, m.w.N.) und zumindest die Erteilung der erforderlichen Löschungsbewilligungen für auf Veranlassung des Erwerbers eingetragene Grundpfandrechte, soweit der Veräußerer von diesen Bewilligungen frei und unbeeinflusst durch den Ersterwerber Gebrauch machen kann und der Veräußerer auch insoweit wieder uneingeschränkt über sein Grundstück verfügen und dieses in seinem gesamten wirtschaftlichen Gehalt verwerten kann (vgl. BFH, Urteil vom 4.3.1999, Az. II R 18/97, veröffentlicht in Juris).
  • FG Bremen, 05.02.2003 - 2 K 224/01

    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Vertragsübernahme; Vertragsauslegung;

    Es fehlt hier schon an einer zivilrechtlich wirksamen Aufhebung des Grundstückskaufvertrags zwischen Frau Z. und der Kl. Die in der Einspruchsentscheidung und im Klageverfahren erörterte nachgelagerte Frage, ob eine tatsächliche Rückgängigmachung im Sinne der BFH-Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (vgl. dazu BFH v. 04.03.1999, II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376 ; BFH v. 09.03.1994, II R 86/90, BStBl II 1994, 413; BFH v. 07.10.1987, II R 123/85, BStBl II 1988, 296) feststellbar sei, kann also dahinstehen.
  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung

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