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   BFH, 28.06.2007 - II R 21/05   

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https://dejure.org/2007,754
BFH, 28.06.2007 - II R 21/05 (https://dejure.org/2007,754)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2007 - II R 21/05 (https://dejure.org/2007,754)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - II R 21/05 (https://dejure.org/2007,754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8
    Übertragung von Vermögen auf liechtensteinische Stiftung ist keine Schenkung, wenn die Stiftung rechtlich und Tatsächlich nicht frei verfügen kann

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8

  • Judicialis

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, 8
    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht der Stiftung nicht schenkungsteuerbar

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht der Stiftung nicht schenkungsteuerbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vermögensübertragung auf eine lichtensteinische Stiftung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensübertragung auf eine lichtensteinische Stiftung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schenkungsteuerpflichtigkeit der Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung; Beurteilung der Vermögensübertragung auf eine Stiftung als freigebige Zuwendung; Notwendigkeit der freien Verfügungsmacht einer Stiftung über eine Zuwendung

  • heuking.de PDF, S. 14 (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für steuerpflichtige Übertragungen auf ausländische Stiftungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vermögensübertragung auf eine liechtensteinische Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen nicht schenkungsteuerpflichtig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vermögensübertragung auf liechtensteinische Stiftung ist nicht in jedem Fall schenkungsteuerpflichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Schenkungssteuer bei Vermögensübertragung auf eine Stiftung, wenn Stifter umfassende Herrschaftsbefugnis über das Stiftungsvermögen zusteht

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Treuhandvermögen - Zuwendungen an Stiftungen liechtensteinischen Rechts

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1
    Familienstiftungen; Freigebige Zuwendung; Liechtenstein; Schenkungsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 254
  • NJW-RR 2008, 709
  • FamRZ 2007, 1980
  • BB 2007, 1830
  • BB 2007, 2386
  • BStBl II 2007, 669
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - II R 21/05
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355).

    Für die Beurteilung, ob der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zuzurechnen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 908).

    Ob eine Rückgewährverpflichtung besteht, richtet sich allein nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses, das der Überlassung zugrunde liegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 908).

  • BFH, 13.09.1989 - II R 67/86

    Zur Schenkungsteuerpflicht einer Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt oder

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - II R 21/05
    Die beherrschende Stellung des Klägers gegenüber der BS kann danach nicht der Vereinbarung eines bloßen freien Widerrufsvorbehalts bei einer Schenkung gleichgestellt werden, der der Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 13. September 1989 II R 67/86, BFHE 157, 572, BStBl II 1989, 1034).
  • BFH, 29.06.2005 - II R 52/03

    Zinsloses Darlehen zur Anschaffung eines Grundstücks als mittelbare

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - II R 21/05
    Nur eine solche Verfügungsmacht führt zu einer Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800, und vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 21.02.2006 - II R 70/04

    Znsloses Darlehen keine mittelbare Grundstückschenkung

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - II R 21/05
    Nur eine solche Verfügungsmacht führt zu einer Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800, und vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 18.11.2004 - II B 176/03

    Ehegatten: Zahlungen eines Ehegatten auf das Konto des anderen

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - II R 21/05
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03

    Schenkungsteuerpflicht der Vermögensübertragung zwischen einer inländischen und

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - II R 21/05
    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch gegen den die Zuwendung von 1 093 605 DM betreffenden Bescheid erhobene Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 981 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die durch Übertragung des Wertpapierdepots auf die BS erfolgte Zustiftung unterliege nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer.
  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669) betrifft die tatbestandlichen Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und nicht die Auslegung und Anwendung des § 93 AO und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung.
  • FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19

    Außensteuergesetz: Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

    Der Verweis des Gesetzgebers auf die BFH-Rechtsprechung zur Schenkungsteuer (unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II 2007, 669) in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 6 AStG deute auf eine rein zivilrechtliche Auslegung des Begriffs der Verfügungsmacht.

    Für die Prüfung der ertragsteuerlichen Zurechnung eines Stiftungsvermögens im Sinne einer unechten Treuhand ist dem zum Strafbefreiungserklärungsgesetz ergangenen BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (Az. IV A 4 -S 1928-94/04) folgender Fragenkatalog zu entnehmen, den sich das Gericht zu eigen macht (so auch BFH, Urteile vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II 2007, 669; vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl. II 2014, 361; siehe auch Kalenberg, Richter, IStR 2016, 140):.

    Eine von dieser nach außen getragenen Vermögensübertragung abweichende zivilrechtliche Eigentumszuordnung im Sinne des BFH-Urteils vom 28. Juni 2007 (II R 21/05) ist nicht ersichtlich.

    Die Klägerin und die Beigeladenen haben auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts vom 30. November 2020 durch ihr diesbezügliches Schweigen zu erkennen gegeben, dass es neben den in der Akte befindlichen Statuten vom ... 1973 und vom ... 1991, dem Testament vom ... 1992 und der Stimmrechtsvereinbarung vom ... 1996 keine weiteren für die Beurteilung nach § 39 AO relevanten Vereinbarungen, Nebenstatuten oder Weisungen gibt, insbesondere Stimmrechtsvereinbarungen, Mandatsvereinbarungen oder sonstige Verträge insbesondere zwischen der Stiftung, den Mitgliedern des Stiftungsrats und des Kuratoriums sowie den Begünstigten oder den von der Stiftung gehaltenen Beteiligungen bzw. Kapitalgesellschaften; im Übrigen auch keine "Side Letters", "Wish Letters" oder ähnliche von den Begünstigten oder Stifterinnen ausgestellte Weisungen an die vorgenannten Personen (vgl. zur Bedeutung solcher Dokumente BFH, Urteile vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II 2007, 669; vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl. II 2014, 361; darin zitiert das BMF-Schreiben vom 16. September 2004, Az. IV A 4 -S 1928-94/04; Kalenberg, Richter, IStR 2016, 140).

    Trotz dieser weitreichenden Befugnisse rechnet die finanzgerichtliche Rechtsprechung ihm nicht ohne Weiteres bereits vor einer eigennützigen Verfügung über das Gesellschaftsvermögen das wirtschaftliche Eigentum zu (siehe allerdings auch BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, der das auf ähnlicher Argumentation zum Trennungsprinzip beruhende Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. März 2005, 4 K 1590/03, EFG 2005, 981, aufgehoben hat).

    Dabei bezog sich der Gesetzgeber auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II S. 669, betreffend die Zurechnung von Wirtschaftsgütern für Zwecke der Schenkungsteuer.

    Zwar bezieht sich die Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 6 AStG ausdrücklich auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II S. 669, das für Zwecke der Schenkungsteuer den zivilrechtlichen Eigentumsübergang auf eine liechtensteinische Stiftung davon abhängig gemacht hat, die Stiftung müsse nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen können.

  • BFH, 05.12.2018 - II R 9/15

    Vermögen einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als

    Er wies darin auf das Stiftungsvermögen in Liechtenstein hin und vertrat die Auffassung, es läge eine von der Stifterin beherrschte abhängige Stiftung i.S. des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669) vor, deren Vermögen der Stifterin zuzurechnen sei.

    cc) Sind jedoch nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten, so dass die Stiftung gehindert ist, über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669, unter II.2.b).

    Herrschaftsbefugnisse in diesem Sinne ergeben sich z.B. durch den Vorbehalt des Stifters in Bezug auf die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens, die Möglichkeit, ganz oder teilweise die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen, und die Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Stifter (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669, unter II.2.b).

    a) Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ist angesichts der Statuten der Stiftung offensichtlich, dass E sich an dem in die Stiftung eingebrachten Vermögen Herrschaftsbefugnisse so vorbehalten hat, dass ihr das Vermögen nach den Kriterien des BFH-Urteils in BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669 zu ihren Lebzeiten weiterhin zuzurechnen war.

  • OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09

    Testamentsvollstreckung: Zuordnung eines Depotvermögens unter Berücksichtigung

    Bei dem Stiftungsgeschäft handele es sich, ebenso wie im Falle den der BFH mit Urteil vom 28.06.2007 - II R 21/05 (BFHE 217, 254 = ZEV 2007, 440) zu entscheiden hatte, um ein klassisches Strohmann-Geschäft; über das Stiftungsvermögen könne der wirtschaftliche Stifter wie über eigenes Bankguthaben verfügen.

    c) Dementsprechend hat auch der BFH in der vom Kläger zitierten Entscheidung v. 28.07.2007 (II R 21/05, BFHE 217, 254 = NJW-RR 2008, 709 = FamRZ 2007, 1980) die für eine wirksame Schenkung wesentliche Vermögensentäußerung zur Ausstattung der Stiftung mit einem Stiftungsvermögen für den Fall abgelehnt, dass die im Gründungsauftrag, Mandatsvertrag und Reglement vorgesehenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters ggü.

    Aufgrund der Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber der wirtschaftlichen Stifterin (Erblasserin) konnte diese über das bei der UBS AG angelegte Stiftungsvermögen wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen (BFHE 217, 254).

  • FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10

    Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen

    Anders als in dem dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669 zu Grunde liegenden Sachverhalt habe L. von seinen Einwirkungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht.

    Nachdem das Einspruchsverfahren am ... im Hinblick auf das Revisionsverfahren II R 21/05 zum Ruhen gebracht worden war, wurde es am ... nach Ergehen des BFH-Urteils vom 28. Juni 2007 ( II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669) wieder aufgenommen.

    Nach dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 ( II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669) komme der tatsächlichen Handhabung entscheidende Bedeutung zu.

    Der BFH habe im Urteil vom 28. Juni 2007 ( II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669) nicht gefordert, dass durch den Stifter von tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht werde.

    Vor Ergehen des BFH-Urteils vom 28. Juni 2007 ( II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669) habe der L. davon ausgehen können, dass das Stiftungsvermögen bereits durch die Errichtung der Stiftung seinem Vermögen entzogen und für den Fall seines Todes seinen Kindern anteilig zugewendet sei.

    Davon ist auszugehen, wenn die Gestaltung der der Stiftung zu Grunde liegenden rechtlichen Instrumente einer im liechtensteinischen Stiftungswegen häufigen Gestaltung entsprechen, deren Zweck darin besteht, dem ausländischen Kapitalgeber die Beherrschung der Stiftung in der Weise zu sichern, dass er über sie wie ein Bankkonto verfügen kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669).

    Für den aus dem Rechtsverhältnis zwischen L. und der Stiftung folgenden Anspruch auf Rückgewähr des der Stiftung übertragenen Vermögens ist der Inhalt des Rechtsverhältnisses, das der Überlassung des Vermögens zu Grunde liegt, maßgeblich (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl. II 2007, 669 und vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908 ).

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 7 K 37/07

    Schenkungsteuerliche Behandlung der Ausschüttungen aus einem US-Trust unter

    Das zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangene Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05 stehe dem nicht entgegen.

    bb) Die hier vorgenommene (einschränkende) Auslegung des Begriffs der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH mit Urteilen vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BStBl II 2007, 669) und vom 9. Dezember 2009 II R 22/08 (BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363).

    Aus dem zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangenen BFH-Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 ergibt sich, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG voraussetzt, dass der Empfänger -die Stiftung- wie im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen können muss.

    Der BFH hat -in Abgrenzung zu seiner Entscheidung im Verfahren II R 21/05- darauf hingewiesen, dass dem Zuwendenden in dem Fall der liechtensteinischen Stiftung aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein darüber rechtlich und tatsächlich frei verfügen konnte.

    Der BFH hat in dem Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 auf dieses BMF-Schreiben zustimmend hingewiesen.

  • BFH, 06.05.2015 - II R 34/13

    Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

    Dafür, ob dies der Fall ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28; vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669; vom 18. September 2013 II R 63/11, BFH/NV 2014, 349, Rz 11, und vom 1. Oktober 2014 II R 40/12, BFH/NV 2015, 500, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 22/08

    Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung

    Dies unterscheidet die Klägerin auch von der nach liechtensteinischem Recht errichteten Stiftung, wie sie der BFH-Entscheidung vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669) zugrunde lag, bei der dem Zuwendenden aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein rechtlich und tatsächlich frei darüber verfügen konnte.
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 7 K 38/07

    Schenkungsteuerliche Behandlung eines sog. Grantors Trust unter der Geltung des

    Das zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangene Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05 stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.

    bb) Die hier vorgenommene (einschränkende) Auslegung des Begriffs der auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH mit Urteilen vom 28. Juni 2007 II R 21/05 (BStBl II 2007, 669) und vom 9. Dezember 2009 II R 22/08 (BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363).

    Aus dem zu einer liechtensteinischen Stiftung ergangenen BFH-Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 ergibt sich, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG voraussetzt, dass der Empfänger -die Stiftung- wie im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen können muss.

    Der BFH hat -in Abgrenzung zu seiner Entscheidung im Verfahren II R 21/05- darauf hingewiesen, dass dem Zuwendenden in dem Fall der liechtensteinischen Stiftung aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden, so dass letztlich er allein darüber rechtlich und tatsächlich frei verfügen konnte.

    Der BFH hat in dem Urteil II R 21/05 in BStBl II 2007, 669 auf dieses BMF-Schreiben zustimmend hingewiesen.

  • BFH, 16.01.2008 - II R 10/06

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

    Dafür, ob dies der Fall ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an (vgl. m.w.N. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2019 - 3 K 41/17

    Zugehörigkeit von Vermögen eines ausländischen Trusts zum Nachlass der

  • BFH, 25.06.2021 - II R 40/18

    Schenkungsteuerrechtlicher Erwerb bei Auflösung eines anglo-amerikanischen Trusts

  • BFH, 25.06.2021 - II R 31/19

    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09

    Änderung einer strafbefreienden Erklärung: Beweislast für das auch zur Änderung

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen

  • BFH, 25.06.2021 - II R 13/19

    Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters

  • FG Köln, 06.09.2022 - 7 K 2720/20

    Erbschaftssteuerrechtliche Behandlung der Einsetzung als Nachflgebegünstigte

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12

    Kontoübertragung durch Ehegatten auf liechtensteinische Familienstiftung

  • FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12

    Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach

  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3002/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftung

  • FG Münster, 11.12.2014 - 3 K 764/12

    Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts

  • BFH, 01.10.2014 - II R 40/12

    Schenkungsteuer: Gegenstand der freigebigen Zuwendung bei Übertragung einer

  • BFH, 01.10.2014 - II R 6/13

    Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder

  • FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19

    Erbschaftsteuer: Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs bei

  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3003/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftun

  • BFH, 14.11.2018 - II R 8/16

    Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

  • FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17

    § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 799/20

    Klage gegen die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung der

  • BFH, 01.10.2014 - II R 43/14

    Übertragung einer Kommanditbeteiligung als freigebige Zuwendung -

  • BFH, 25.06.2021 - II R 32/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.06.2021 - II R 31/19 - Erwerb

  • FG Hamburg, 28.04.2009 - 3 K 185/07

    Einordnung einer Übertragung von Vermögenswerten als vollumfängliche Schenkung an

  • FG Düsseldorf, 25.01.2017 - 4 K 2319/15

    Erbschaftsteuerpflicht eines Erwerbs durch Erbanfall

  • FG Münster, 24.05.2012 - 3 K 1771/11

    Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Anteilsübertragung unter

  • BFH, 06.05.2015 - II R 35/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 05. 2015 II R 34/13 -

  • FG München, 25.05.2011 - 4 K 960/08

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

  • FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 486/05

    Nachträgliche Zuwendung an die Stiftung als Schenkung

  • FG München, 30.05.2011 - 4 V 548/11

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 3718/12

    Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung - Stiftungsgeschäft als Vertrag

  • BFH, 28.10.2009 - II R 32/08

    (Freigebige Zuwendung des Erben bei wesentlicher Änderung des vom Erblasser

  • FG München, 19.08.2015 - 4 K 1647/13

    Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung keine Schenkung unter

  • BFH, 06.05.2015 - II R 36/13

    Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt -

  • FG Köln, 25.05.2023 - 10 K 2066/21
  • FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 5275/06

    Stiftungsgeschäft unter Lebenden

  • FG München, 15.06.2011 - 4 K 396/11

    Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkungen

  • FG Köln, 13.12.2018 - 7 K 131/17

    Erbschaftsteuer: Annahme einer Hinterziehung bei vererbtem Vermögen aus einer

  • FG Düsseldorf, 04.05.2023 - 11 K 2851/21

    Befreiung des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen von der Grunderwerbsteuer

  • FG Hessen, 10.06.2008 - 1 K 4127/04

    Vorteilsgewährung an eine Kapitalgesellschaft stellt keine freigebige Zuwendung

  • FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 4 K 2391/11

    Schenkungsteuer: Bestimmung des Zuwendenden und des Bedachten - Zivilrechtliche

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
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