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   BFH, 28.01.1987 - II R 234/81   

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https://dejure.org/1987,4830
BFH, 28.01.1987 - II R 234/81 (https://dejure.org/1987,4830)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1987 - II R 234/81 (https://dejure.org/1987,4830)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1987 - II R 234/81 (https://dejure.org/1987,4830)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.08.1984 - III R 41/75

    Schätzung der üblichen Miete für eigengenutzten Wohnraum bei im

    Auszug aus BFH, 28.01.1987 - II R 234/81
    Ein in überwiegender Weise als Nebenraum zur Wohnung genutzter Kellerraum muß vielmehr als Abstellraum außerhalb der Wohnung unberücksichtigt bleiben, weil die gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BewG anzusetzende geschätzte übliche Miete (zur Schätzung anhand eines Mietspiegels vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36) der Wohnräume diesen Raum wertmäßig umfaßt.
  • BFH, 19.02.2020 - II R 4/18

    Aufhebung der Grunderwerbsteuer - Anspruch auf Rückgängigmachung eines

    Vielmehr sind alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume ohne Rücksicht darauf, wie diese Räume genutzt werden, Wohnräume mit Wohnfläche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29.11.1985 - 8 C 116/83, NJW-RR 1986, 635; BFH-Urteil vom 28.01.1987 - II R 234/81, BFH/NV 1988, 351, unter 2.a).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.04.2008 - 4 K 2075/06

    Berücksichtigung des Leerstandes von Wohnraum bei der Bewertung der

    Soweit nach Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351, ihm folgend Halaczinky in Rössler/Troll,a.a.O., § 79 Rz 68) bei der Schätzung der üblichen Miete auch außerhalb der eigentlichen Wohnung liegende Räume im Keller oder Dachgeschoss zu erfassen sind, die baurechtlich nicht als Aufenthaltsräume anzusehen sind, tatsächlich aber - wie hier - als solche genutzt werden, folgt für das Gericht im Umkehrschluss hierzu, dass jedweder Raum, der die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsraum nach den Vorgaben der Landesbauordnung erfüllt, auch soweit er nach der II. BVO nicht zur Wohnfläche gehören sollte, jedenfalls bei der Schätzung der üblichen Miete noch zusätzlich zu erfassen wäre.

    Nach dem BFH-Urteil vom 28. Januar 1987 II R 234/81 gehören auch Abstellräume innerhalb der Wohnung nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BVO zu der zu berücksichtigenden Wohnfläche.

  • BFH, 26.08.2020 - II R 6/19

    Einheitsbewertung indifferenter Räume

    Die mit Hilfe von § 42 der Zweiten Berechnungsverordnung zu beantwortende Frage, welche Räume in die Wohnfläche einer Wohnung einzubeziehen sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.01.1987 - II R 234/81, BFH/NV 1988, 351), betrifft den Umfang der anzusetzenden Flächen und nicht deren Zuordnung.
  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 1 K 202/00

    Einheitswertfeststellung eines im Ertragswertverfahren bewerteten Grundstücks;

    Sie unterscheidet sich damit nicht von der geschätzten üblichen Marktmiete, für die der BFH in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351 erkannt hat, dass die Miete für die Wohnfläche auch den als Nebenraum zur Wohnung genutzten Kellerraum wertmäßig mit umfasst.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2015 - 3 K 3253/13

    Einheitswert auf den 01.01.2013

    Allerdings hat der BFH in seiner Entscheidung vom 28.01.1987 (II R 234/81, BFH/NV 1988, 351) klargestellt, dass die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 II.BVO genannten Räume nur dann bei der Wohnflächenberechnung unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn diese Räume sich außerhalb der Wohnung befinden.
  • FG Hamburg, 30.08.2013 - 3 K 206/11

    Bewertungsgesetz: Einheitsbewertung eines gemischt genutzten Grundstücks

    Hinsichtlich der Ausstattung ist zu berücksichtigen, dass die Spiegelmieten sich nur auf die in 1964 üblichen Ausstattungen beziehen und nicht auf die darüber hinausgehenden zwischenzeitlichen Neuentwicklungen; dementsprechend erfassen die Mietpreisspannen für verschiedene Ausstattungsstufen im Mietespiegel und Preisspiegel 1964 nur die damals üblichen Ausstattungsklassen (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351 zu 2 b).
  • BFH, 11.12.2003 - II B 151/02

    Mietwert: übliche Miete i.S.d. BewG

    Bei der zulässigen Schätzung der üblichen Miete anhand eines Mietspiegels ist somit für die Einteilung in die einzelnen Ausstattungsklassen von den Verhältnissen am 1. Januar 1964 auszugehen (vgl. §§ 27, 79 Abs. 5 BewG), also darauf abzustellen, welche Ausstattungsmerkmale damals als bereits allgemein üblich angesehen werden konnten, und nicht auf die im Zeitpunkt der bezugsfertigen Erstellung des Bewertungsgrundstückes gängigen Merkmale (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351).
  • FG Hessen, 04.08.2004 - 3 K 492/03

    Bewertung eines Zweifamilienhauses mit übergroßer Wohnfläche

    Das ergibt sich aus § 42 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung (BFH-Urteil vom 28.01.1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351).
  • FG Hamburg, 22.02.2010 - 3 K 159/09

    Bewertungsgesetz: Bewertung eines Neubau-Grundstücks

    b) Hinsichtlich der Ausstattung ist zu berücksichtigen, dass die Spiegelmieten sich nur auf die in 1964 üblichen Ausstattungen beziehen und nicht auf die darüber hinausgehende aktuelle Neubauausstattung; dementsprechend erfassen die Mietpreisspannen für verschiedene Ausstattungsstufen im Mietespiegel und Preisspiegel 1964 nur die damals üblichen Ausstattungsklassen (vgl. BFH vom 28. Januar 1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351 zu 2 b).
  • FG München, 05.11.2003 - 1 K 4047/01

    Eigenheimzulage nach § 2 Abs. 2 EigZulG nur bei Anbau eines Hauptwohnraumes;

    Ob es sich hierbei um einen Abstellraum handelt, der baurechtlich gem. § 42 und § 44 II. BVO wegen seiner Verbindungstüre zum Wohnzimmer noch als innerhalb der Wohnung liegend voll auf die Wohnfläche anrechenbar wäre (hierzu näher Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Komm. zum Wohnungsbaurecht, § 42 II. BVO Anm. 12 Nr. 3, 12.3, 12.7; BFH-Urteil vom 28.01.1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351; Urteil des BVerwG vom 13.12.1985 - 8 C 95/83, NJW 1986, 1770), kann der Senat offenlassen.
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