Rechtsprechung
BFH, 15.07.1992 - II R 24/88 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
BewG 1965 § 41 Abs. 1 und 2
- Wolters Kluwer
Land- und Forstwirt - Ackerflächen - Grünlandflächen - Zupachtung - Wirtschaftsgebäude - Überbestand an Wirtschaftsgebäuden - Zuschlag am Vergleichswert
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BewG (1965) § 41 Abs. 1, 2
Vergleichswert-Zuschlag durch Errichtung zusätzlicher Wirtschaftsgebäude - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 168, 422
- BB 1992, 1846
- BStBl II 1992, 874
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 18.05.1973 - III R 81/72
Vereinbarkeit mit Gleichheitssatz - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - …
Auszug aus BFH, 15.07.1992 - II R 24/88
Darin liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1973 III R 81/72, BFHE 109, 535, BStBl II 1973, 694). - BFH, 15.02.1989 - II R 250/83
Zur Ermittlung eines Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung
Auszug aus BFH, 15.07.1992 - II R 24/88
Es entspricht privatwirtschaftlichen Grundsätzen, daß derjenige, der eine bestimmte Betriebsorganisation wählt und seinen Betrieb danach ausrichtet, die Absicht hat, die objektive Ertragsfähigkeit seines Betriebs nachhaltig und wesentlich zu steigern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1989 II R 250/83, BFHE 156, 227, BStBl II 1989, 403, m. w. N.).
- BFH, 14.05.2004 - II R 50/01
Bewertung eines Pachtbetriebs
Denn in einem solchen Fall dient ein sich ergebender Überbestand an Vieh nicht der Bewirtschaftung der zugepachteten Stückländerei und kann deshalb --wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1992 II R 24/88 (BFHE 168, 422, BStBl II 1992, 874, 876, unter II. 1. b bb letzter Absatz) ausgeführt hat-- auch nicht nach § 34 Abs. 4 BewG in die wirtschaftliche Einheit der Stückländerei einbezogen werden; ein aus dem Überbestand folgender Zuschlag ist in diesen Fällen --was das FG verkannt hat-- vielmehr am Vergleichswert der im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Nutzung zu machen.Denn unter Berücksichtigung der zusammengefassten regelmäßig von der GbR landwirtschaftlich genutzten Flächen der wirtschaftlichen Einheiten sowohl des Pächters (Hofstelle der GbR) als auch des Verpächters --Stückländerei-- (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 168, 422, BStBl II 1992, 874, 876, unter II. 1. b bb letzter Absatz) ergibt sich nach den von den Klägern im Übrigen auch nicht angegriffenen Zuschlagsberechnungen des FA bei einem gegendüblichen Bestand von 30, 44 Vieheinheiten ein zu berücksichtigender Überbestand von 70, 57 Vieheinheiten zum 1. Januar 1991 und 60, 67 Vieheinheiten zum 1. Januar 1993.
- BFH, 16.12.2009 - II R 45/07
Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher …
Pachtflächen bilden nämlich nach § 34 Abs. 7 BewG Stückländereien, die bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Pächters diesem nicht zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 15. Juli 1992 II R 24/88, BFHE 168, 422, BStBl II 1992, 874) und daher für die genannte Frage keine Bedeutung haben. - FG Düsseldorf, 27.04.2007 - 1 K 4898/04
Erhöhung eines Einheitswerts für den Betrieb einer Landwirtschaft und …
Für die Beurteilung, ob der landwirtschaftliche Betrieb einen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden aufweist, dürfen nur der dem Betriebsinhaber gehörende Grund und Boden, nicht jedoch zugepachtete Flächen, berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 15. Juli 1992 II R 24/88, BFHE 168, 422, BStBl II 1992, 874).Das alleine kann indes, wie der BFH II R 24/88 und II B 72/92 a. a. O. überzeugend ausführt hat, die Annahme eines Überbestandes nicht stützen.
- BFH, 23.09.1992 - II B 72/92
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des …
Denn der Umstand, daß die Antragsteller in größerem Umfang Stückländereien hinzugepachtet haben, belegt für sich allein noch keinen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 1992 II R 24/88, BFHE 168, 422, BStBl II 1992, 874, HFR 1992, 680).In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, daß die Stallgebäude der Ertragssteigerung dienen (vgl. auch das o. a. Senatsurteil vom 15. Juli 1992 II R 24/88); doch setzt dies zunächst eine Aufnahme des tatsächlichen Bestandes voraus.
- BFH, 08.12.1993 - II R 35/90
Der in § 51 Abs. 1 und 4 BewG i. V. m. Anlage 1 zum BewG festgelegte …
Zu diesen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gehört auch der Viehbestand (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Juli 1992 II R 24/88, BFHE 168, 422, BStBl II 1992, 874). - FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 203/98
Bewertung von mit Weihnachtsbaumkulturen belegten Flächen; Einheitswert für den …
Damit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der langjährigen Bundesfinanzhof (BFH)-Rechtsprechung zu verschiedenen vergleichbaren Fragen der Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (vgl. zu der dem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Juli 1970 zur Verteilung der Einheitswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 49 BewG , Bundessteuerblatt -BStBl.- I 1970, 906, beigefügten Tabelle für den Anteil der Wirtschaftsgebäude am Vergleichswert, die auf betriebswirtschaftlichen Untersuchungen des BMF beruht, BFH-Urteil vom 15. Juli 1992 II R 24/88, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 168, 422, BStBl. II 1992, 874; zum Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gemäß Anlage 1 zum BewG BFH-Urteil vom 8. Dezember 1993 II R 35/90, BFHE 173, 86 , BStBl. II 1994, 152; zu den in Abschn. 2.11, Tabelle L 18, und Abschn. 2.20 BewR L, Tabelle L 30, angegebenen Werten für die Umrechnung des Mehrbestandes an Vieheinheiten auf der Grundlage von statistischem Urmaterial der Betriebsergebnisse der Wirtschaftsjahre 1958/1959 bis 1962/1963 als Ausdruck des Ertrags-Aufwands-Gefüges für die Ermittlung der Ertragswerte auf den 1.1.1964 BFH-Urteile vom 23. November 1979 III R 86/76, BFHE 129, 192 , BStBl II 1980, 90 , vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232 , BStBl II 1988, 987 , und vom 15. Februar 1989 II R 250/83, BFHE 156, 227, BStBl II 1989, 403 ).