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   BFH, 13.12.2011 - II R 26/10   

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https://dejure.org/2011,3673
BFH, 13.12.2011 - II R 26/10 (https://dejure.org/2011,3673)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2011 - II R 26/10 (https://dejure.org/2011,3673)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - II R 26/10 (https://dejure.org/2011,3673)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen - Steuerbefreiung bei mehrere Gefahren abdeckenden Versicherungen - Notwendigkeit der von vornherein erfolgenden Aufteilung des Entgelts - Kein Vorliegen einer ...

  • openjur.de

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen; Steuerbefreiung bei mehrere Gefahren abdeckenden Versicherungen; Notwendigkeit der von vornherein erfolgenden Aufteilung des Entgelts; Kein Vorliegen einer ...

  • Bundesfinanzhof

    VersStG § 1 Abs 1, VersStG § 3 Abs 1, VersStG § 4 Nr 5, VersStG § 5 Abs 1 S 1 Nr 1, VersStG § 6 Abs 1, VersStG § 7, VersStG § 8 Abs 1, VersStG § 10 Abs 4, AO § ... 150 Abs 1 S 3, AO § 155, AO § 167 Abs 1, AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 171 Abs 4 S 1, AO § 169, AO §§ 169 ff
    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen - Steuerbefreiung bei mehrere Gefahren abdeckenden Versicherungen - Notwendigkeit der von vornherein erfolgenden Aufteilung des Entgelts - Kein Vorliegen einer ...

  • Bundesfinanzhof

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen - Steuerbefreiung bei mehrere Gefahren abdeckenden Versicherungen - Notwendigkeit der von vornherein erfolgenden Aufteilung des Entgelts - Kein Vorliegen einer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 VersStG, § 3 Abs 1 VersStG, § 4 Nr 5 VersStG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 VersStG, § 6 Abs 1 VersStG
    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen - Steuerbefreiung bei mehrere Gefahren abdeckenden Versicherungen - Notwendigkeit der von vornherein erfolgenden Aufteilung des Entgelts - Kein Vorliegen einer ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen – Steuerbefreiung bei mehrere Gefahren abdeckenden Versicherungen – Notwendigkeit der von vornherein erfolgenden Aufteilung des Entgelts – Kein ...

  • Betriebs-Berater

    Versicherungsteuer bei Krankenversicherungsanteil in Reiseleistungspaketen

  • rewis.io

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen - Steuerbefreiung bei mehrere Gefahren abdeckenden Versicherungen - Notwendigkeit der von vornherein erfolgenden Aufteilung des Entgelts - Kein Vorliegen einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung bei einer Mehrgefahrenversicherung ("Versicherungspaket") wegen einer Herausnahme einzelner Versicherungen von der Besteuerung

  • rechtsportal.de

    Steuerbefreiung bei einer Mehrgefahrenversicherung ("Versicherungspaket") wegen einer Herausnahme einzelner Versicherungen von der Besteuerung

  • datenbank.nwb.de

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankenversicherungsanteil in Reiseversicherungspaketen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbefreiung bei einer Mehrgefahrenversicherung ("Versicherungspaket") wegen einer Herausnahme einzelner Versicherungen von der Besteuerung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Geringer Steuer-Teilerlass ist rechtens

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Versicherungsteuer bei Krankenversicherungsanteil in Reiseleistungspaketen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 212
  • BB 2012, 414
  • DB 2012, 330
  • BStBl II 2013, 596
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig voraus, dass sich der Steuerpflichtige und die Verwaltungsbehörde als Partner eines konkreten Rechtsverhältnisses (§§ 33 ff. der Abgabenordnung --AO--) gegenüberstehen (BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, m.w.N.).

    Denn nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung ergibt sich allein aus der früheren, auch aufgrund von Außenprüfungen vorgenommenen Beurteilung keine Bindung des FA für die Zukunft (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 865).

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 13. April 1967 V 235/64, BFHE 88, 443, BStBl III 1967, 442; in BFH/NV 2011, 865, jeweils m.w.N.).

    Aus der gesetzlichen Regelung der verbindlichen Zusage nach einer Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) ergibt sich, dass Außenprüfungen für sich allein keine Grundlage für einen Vertrauensschutz bilden können (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 865).

  • BFH, 18.03.2009 - I B 210/08

    Abzugsteuer - Nacherhebungsbescheid - Verletzung der Abzugspflicht bei

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    § 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründet in der Auslegung durch die Rechtsprechung ein Wahlrecht für die Finanzbehörde, den Haftungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat (BFH-Beschluss vom 18. März 2009 I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237, m.w.N.).

    Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 AO erfasst damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1237, m.w.N.).

  • BFH, 16.12.1953 - II 175/52 U

    Auslegung des Begriffs der "Versicherung von Vieh" im Sinn der

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    dd) Dementsprechend hat der BFH bereits mit Urteil vom 16. Dezember 1953 II 175/52 U (BFHE 58, 375, BStBl III 1954, 54) entschieden, dass ein im Versicherungsvertrag ungeteiltes Versicherungsentgelt, das sich auf mehrere Versicherungsarten bezieht, nicht nachträglich für die Zwecke der Besteuerung geteilt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 58, 375, BStBl III 1954, 54).

    Vielmehr konnte bereits dem BFH-Urteil in BFHE 58, 375, BStBl III 1954, 54 entnommen werden, dass ohne gesonderten Ausweis des Versicherungsentgelts im Versicherungsvertrag der auf die Krankenversicherung entfallende Teil des Versicherungsentgelts nicht steuerfrei ist.

  • BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91

    Beitragsermäßigung einer Krankenkasse für ihre Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    Denn der Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Versicherungsnehmer wird durch eine Außenprüfung beim Versicherer nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239, zur Lohnsteuer; vgl. allgemein hierzu Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 57, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.10.1996 - VII R 46/96

    Der Haftungsanspruch entsteht unabhängig vom Erlaß des Haftungsbescheids

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    Wegen der Akzessorietät des Haftungsanspruchs ist hierfür im Regelfall weiter erforderlich, dass auch die Steuerschuld, für die gehaftet werden soll, entstanden ist und noch besteht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VII R 46/96, BFHE 181, 392, BStBl II 1997, 171; vgl. auch Kempf/Schmidt, Deutsches Steuerrecht 2003, 190, 192).
  • BFH, 13.09.2000 - I R 61/99

    Umsatzabhängige Vergütung bei partiarischen Darlehen

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    Das hat zur Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der materiell-rechtlichen Haftungsnorm zu beachten sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, zu § 44 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes).
  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    Ist der Steueranspruch durch Verjährung erloschen (§ 47 AO), kann ein Haftungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 VII R 28/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267).
  • BFH, 29.01.2003 - I R 10/02

    Festsetzungsfrist für Kapitalertragsteuer-Erstattung

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    Die Abgabe der Versicherungsteueranmeldung ist auch für den Beginn der Festsetzungsfrist der Steuerschuld des Versicherungsnehmers das nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO maßgebliche Ereignis (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 10/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2009 I B 157/08, n.v., jeweils zur Kapitalertragsteuer).
  • BFH, 10.02.2009 - I B 157/08

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Hemmung des

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    Die Abgabe der Versicherungsteueranmeldung ist auch für den Beginn der Festsetzungsfrist der Steuerschuld des Versicherungsnehmers das nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO maßgebliche Ereignis (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 10/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2009 I B 157/08, n.v., jeweils zur Kapitalertragsteuer).
  • FG Niedersachsen, 18.07.2011 - 3 K 360/09

    "Laufender Anmeldungszeitraum" als letzter Anmeldungszeitraum der Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
    Entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 18. Juli 2011  3 K 360/09, nicht veröffentlicht --n.v.--) ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 VersStG nicht, dass die Verwaltung darauf beschränkt ist, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraums festzusetzen, in dem die Außenprüfung endete.
  • FG München, 21.04.2010 - 4 K 3009/07

    Versicherungssteuer-Befreiung für Auslandsreise-Krankenversicherung innerhalb

  • BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S

    Zulässigkeit des Abzugs von Kaffeesteuer - Einbeziehung von Kaffeesteuer in die

  • BFH, 13.04.1967 - V 235/64

    Versagung der Befreiung von der Umsatzsteuer, wenn die materiell-rechtliche

  • BFH, 22.06.1971 - VIII 23/65

    Gutachter - Schätzung von Einrichtungsgegenständen - Schätzung von Kunstwerken -

  • BFH, 16.12.2009 - II R 44/07

    Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein

  • BFH, 07.12.2016 - II R 1/15

    Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts

    Versicherungsaufsichtsrechtliche Erwägungen sind ebenso wenig entscheidungserheblich wie die zivilrechtliche Qualifikation des Versicherungsvertrags (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, Rz 17).

    Versicherungsaufsichtsrechtliche Erwägungen sind für die versicherungsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, Rz 17).

  • BFH, 04.07.2012 - II R 38/10

    Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier:

    Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig voraus, dass sich der Steuerpflichtige und die Verwaltungsbehörde als Partner eines konkreten Rechtsverhältnisses (§§ 33 ff. AO) gegenüberstehen (BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, und vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFH/NV 2012, 537, unter II.2.a aa).
  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

    Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BFH/NV 2012, 537; vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112).
  • FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12

    Begriff des Anmeldungszeitraums i.S.d. § 10 Abs. 1 VersStG

    Vielmehr folge sowohl aus dem Gesetz als auch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 13. Dezember 2011 im Verfahren II R 26/10, dass unter dem "laufenden Anmeldungszeitraum" jedenfalls nicht nur der Anmeldungszeitraum, in dem die Außenprüfung endet, zu verstehen sei, sondern vielmehr "jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung".

    Schließlich habe auch der BFH in dem Urteil vom 13. Dezember 2011 (II R 26/10) festgestellt, dass die Verwaltung nicht darauf beschränkt sei, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraum festzusetzen, in dem die Außenprüfung endet.

    Der Vereinfachungszweck besteht darin, dass die Finanzbehörde nach einer Außenprüfung nicht für jede einzelne zu korrigierende Versicherungsteueranmeldung - regelmäßig für einen jeden Kalendermonat des Prüfungszeitraums - einen Änderungsbescheid zu erlassen, sondern alle Änderungen in einem Bescheid zusammenzufassen hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596).

    Laufender Anmeldungszeitraum in diesem Sinne ist vielmehr jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596; dem folgend FG München, Urteil vom 5. Dezember 2012, 4 K 3343/09, EFG 2013, 479; FG Köln, Urteil vom 22. März 2012, 11 K 3180/08, EFG 2012, 1215).

    Die Finanzverwaltung ist gerade nicht darauf beschränkt, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraums festzusetzen, in dem die Außenprüfung endete (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596).

    Darin hat das Gericht unter Zugrundelegung der besagten Entscheidung (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596) ausgeführt, dass es einer Verbindung der Festsetzung der aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtenden bzw. zu erstattenden Steuerbeträge mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum dann nicht bedarf, wenn der Versicherer im laufenden Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt hatte.

    Hierbei berücksichtigt der Senat gleichzeitig, dass den beiden Entscheidungen des BFH in den Verfahren II R 18/12 und II R 26/10 jeweils im Detail vom vorliegenden Streitfall abweichende Sachverhaltsgestaltungen zugrundelagen.

  • BFH, 07.11.2019 - I R 46/17

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

    Zwar folgt aus dem materiell-rechtlichen Haftungscharakter des Nachforderungsanspruchs, dass auch der Grundsatz der Akzessorietät zu beachten ist, d.h. die Steuerschuld, für die (materiell) gehaftet werden soll, muss entstanden sein und noch bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2011 - II R 52/09, BFH/NV 2012, 695, und II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, zur Versicherungssteuer).
  • FG München, 05.12.2012 - 4 K 3343/09

    Versicherungssteuer bei landwirtschaftlichen Mehrgefahrenversicherungen

    Denn der Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Versicherungsnehmer wird durch eine Außenprüfung beim Versicherer nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212 m.w.N.).

    Entscheidet sich die Finanzbehörde für die verfahrensrechtliche Alternative der Festsetzung der Steuerentrichtungsschuld durch Steuerbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, handelt es sich aber gleichwohl materiell-rechtlich um die Durchsetzung des Haftungsanspruches (BFH-Urteile vom 13. September 2000, a.a.O. und vom 13. Dezember 2011 II R 26/10 a.a.O.).

    Der Vereinfachungszweck dieser Norm besteht darin, dass die Finanzbehörde nach einer Außenprüfung nicht für jede einzelne zu korrigierende Versicherungsteueranmeldung (rückwirkend) einen Änderungsbescheid zu erlassen, sondern alle Änderungen in einem aktuellen Bescheid zusammenzufassen hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, a.a.O.).

    Nicht zuletzt hat der BFH auch in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 (II R 26/10, a.a.O.), durch die er die betreffende Streitsache zur Klärung des für die materiell-rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückverwies, incidenter deutlich gemacht, der bezeichneten - logisch vorgeschalteten - verfahrensrechtlichen Rechtsfrage keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen zu haben.

    Diese Rechtsprechung hat der BFH erst jüngst wieder bestätigt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, a.a.O.).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 (a.a.O.) darauf abgestellt, dass die versicherungsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus dem Versicherungsvertrag ersichtlich wird.

  • BFH, 17.12.2014 - II R 18/12

    Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung - Anforderungen an

    § 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründet ein Wahlrecht für die Finanzbehörde, den Haftungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596; vom 19. Dezember 2012 I R 81/11, BFH/NV 2013, 698, jeweils m.w.N.).

    Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 AO erfasst damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner (BFH-Urteil in BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596).

    Die Regelung soll es der Finanzbehörde nach einer die Versicherungsteuer betreffenden Außenprüfung ermöglichen, nicht für jede einzelne zu korrigierende Versicherungsteueranmeldung einen Änderungsbescheid zu erlassen, sondern alle Änderungen in einem Bescheid zusammenzufassen (BFH-Urteil in BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596).

  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 75/13

    Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

    Die vom BFH im Hinblick auf § 171 Abs. 4 AO für den Steuerschuldner einerseits und den Entrichtungs- bzw. Haftungsschuldner andererseits vorgenommene Differenzierung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, zur Versicherungsteuer, m.w.N.) ist nicht auf den Streitfall übertragbar, da die Klägerin sowohl für die Entrichtungsschuld als auch für die Kapitalertragsteuerschuld das alleinige Steuersubjekt ist.
  • BFH, 21.09.2017 - VIII R 59/14

    Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer

    Im Übrigen ist auch für den Bereich anderer Abzugssteuern anerkannt, dass bei Erlass eines Nachforderungsbescheids die Steuerschuld, für die (materiell) gehaftet werden soll, entstanden sein muss und noch bestehen muss (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 695, und vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, zur Versicherungssteuer).
  • FG Köln, 07.12.2016 - 2 K 3652/14

    Keine Feuerschutzsteuer ohne Feuerversicherungsschutz

    Der Vereinfachungszweck besteht darin, dass die Finanzbehörde nach einer Außenprüfung nicht für jede einzelne zu korrigierende Versicherungsteueranmeldung - regelmäßig die für einen jeden Kalendermonat des Prüfungszeitraums abgegebene Anmeldung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 FeuerschStG; § 8 Abs. 2 Satz 1 VersStG) - einen Änderungsbescheid zu erlassen, sondern alle Änderungen in einem Bescheid zusammenzufassen hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 - II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 - II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596 zur identischen Regelung in § 10 Abs. 4 VersStG), der sich der Senat anschließt, ist mit dem Begriff des laufenden Anmeldungszeitraums zwar kein bestimmter Anmeldungszeitraum festgelegt, jedoch muss der Anmeldungszeitraum, für den die Korrektur-Steuerfestsetzung erfolgt, nach Abschluss der Außenprüfung liegen (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 15. Januar 2015, 2 K 3741/12, EFG 2015, 1145).

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • FG Köln, 01.10.2014 - 2 K 542/11

    Schadenselbstbehalt der Reiseveranstalter unterliegt nicht der Versicherungsteuer

  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

  • BFH, 19.12.2012 - I R 81/11

    Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i. S. d. § 167 AO - Steuerabzug für

  • FG Köln, 22.03.2012 - 11 K 3180/08

    Keine Festsetzung nachzuentrichtender Steuerbeträge aufgrund einer Außenprüfung

  • BFH, 17.03.2016 - VI R 3/15

    Kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber bei Festsetzungsverjährung

  • FG Nürnberg, 25.04.2013 - 6 K 919/12

    Versicherungssteuer auf Reiseversicherungs-Pakete

  • FG München, 28.11.2014 - 8 K 2038/13

    Verbot des Erlasses eines Lohnsteuer - Haftungsbescheids gegen den Arbeitgeber

  • FG Köln, 06.11.2019 - 2 K 2692/18

    Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 18.11.2021 - V R 24/20

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner

  • FG Köln, 15.11.2017 - 2 K 2243/16

    Rechtmäßigkeit eines Versicherungsteuer-Nachforderungsbescheids; Festsetzung der

  • BFH, 19.12.2012 - I R 80/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 12. 2012 I R 81/11 -

  • FG Köln, 06.04.2017 - 2 K 1836/14

    Versicherungsteuer: Umlagen für eine Verlustrücklage nach § 37 VAG a.F,

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2020 - 3 K 1985/17

    Unterbliebener Steuerabzug bei Bauleistungen: Geltendmachung der Bauabzugsteuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG ab dem

  • FG Niedersachsen, 16.05.2012 - 3 K 166/09

    Klagegegenstand bei Aufhebung eines Versicherungssteuerbescheids und

  • FG Köln, 22.03.2012 - 11 K 3143/08

    Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung eines Versicherungsteuerbescheids und

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