Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.03.2007

Rechtsprechung
   BFH, 07.10.2009 - II R 27/07   

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https://dejure.org/2009,8256
BFH, 07.10.2009 - II R 27/07 (https://dejure.org/2009,8256)
BFH, Entscheidung vom 07.10.2009 - II R 27/07 (https://dejure.org/2009,8256)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - II R 27/07 (https://dejure.org/2009,8256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen Anspruch auf Lebensversicherungssumme; Keine Einbeziehung der Ablaufleistung in die steuerliche Bemessungsgrundlage

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 9 Abs. 1
    Bei Erbfall entsteht nicht betagter Anspruch auf Lebensversicherungssumme; Ablaufleistung der Versicherung für steuerliche Bemessungsgrundlage unbeachtlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfall der Erbschaftsteuer für den von einem Prozessbeteiligten vermächtnisweise erworbenen Anspruchs auf die Lebensversicherungssumme bereits mit dem Tod des Partners; Fälligkeit eines vermächtnisweise erworbenen Anspruchs auf Auszahlung der Ablaufleistung zum im ...

  • datenbank.nwb.de

    Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen Anspruch auf Lebensversicherungssumme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfall der Erbschaftsteuer für den von einem Prozessbeteiligten vermächtnisweise erworbenen Anspruchs auf die Lebensversicherungssumme bereits mit dem Tod des Partners; Fälligkeit eines vermächtnisweise erworbenen Anspruchs auf Auszahlung der Ablaufleistung zum im ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 3 Abs 1, ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 9 Abs 1, ErbStG § 12 Abs 1, BewG § 12
    Bewertung; Entstehung; Erbschaftsteuer; Kapitalforderung; Lebensversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - II R 27/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) jeweils ausdrücklich entschieden, dass die hier maßgeblichen Vorschriften des ErbStG einschließlich der insoweit anzuwendenden Bestimmungen des BewG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter angewendet werden durften.
  • BFH, 18.03.1987 - II R 133/84

    Anforderungen an die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs - Begriff der

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - II R 27/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 18. März 1987 II R 133/84, BFH/NV 1988, 489; vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626; vom 21. April 2009 II R 57/07, BFHE 224, 279) betrifft die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG jedoch nicht alle Ansprüche, die zivilrechtlich als betagt anzusehen sind.
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - II R 27/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) jeweils ausdrücklich entschieden, dass die hier maßgeblichen Vorschriften des ErbStG einschließlich der insoweit anzuwendenden Bestimmungen des BewG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter angewendet werden durften.
  • BFH, 30.06.1999 - II R 70/97

    Bezugsrechtsübertragung aus einer Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - II R 27/07
    Der Ansicht des FA, die von der Klägerin vermächtnisweise erworbene Rechtsstellung sei faktisch dem Erwerb einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung angenähert und die Erbschaftsteuer demgemäß --entsprechend dem zur Schenkungsteuer ergangenen BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 II R 70/97 (BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742)-- erst bei Auszahlung der Versicherungssumme entstanden, kann nicht gefolgt werden.
  • FG Hessen, 07.03.2007 - 1 K 1046/03

    Erbschaftsteuer - Zeitpunkt der Erfassung und Wertansatz einer auf das Leben

    Auszug aus BFH, 07.10.2009 - II R 27/07
    Das Finanzgericht (FG) hob mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1791 veröffentlichten Urteil den Erbschaftsteuerbescheid vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2003 auf.
  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16

    Erbschaftsteuer - Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung

    Nach der vom Beklagten dazu herangezogen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010 891) sei gerade nicht von einem auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers hinausgeschobenen Besteuerungszeitpunkt auszugehen.

    Er vertritt unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 07.10.2009 II R 27/07 die Auffassung, dass die Fälligkeit der Todesfallleistung vom Tod des Erblassers und damit von einem unbestimmten Eintritt eines Ereignisses abhängig und der Zeitpunkt der Steuerentstehung deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG auf den Todeszeitpunkt des Erblassers hinausgeschoben gewesen sei.

    In diesen Fällen entsteht die Steuer (ebenso wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung) erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit des Anspruchs führt (vgl. BFH, Urteile vom 16.01.2008 II R 30/06, BStBl. II 2008, 626, und vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Denn die Fälligkeit der Todesfallleistung der Versicherung war an den Tod des Erblassers und damit - anders als in dem dem Urteil des BFH vom 07.10.2009 II R 27/07 zugrunde liegenden Sachverhalt - an ein unbestimmtes Ereignis geknüpft, so dass der Zeitpunkt der Steuerentstehung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG auf den Tod des Erblassers hinausgeschoben war.

    Der Senat teilt dabei nicht die Auffassung der Klägerseite, dass bei einer derartigen Sichtweise die Regelung in § 12 Abs. 4 BewG, wonach Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert zu bewerten sind, entgegen der Intention des Gesetzgebers leerläuft (vgl. BFH, Urteil vom 07.10.2009 II R 27/07).

  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 1409/20

    Erwerb der Todesfallleistung durch Schenkung unter Lebenden bzgl. Entstehung der

    In diesen Fällen entsteht die Steuer (ebenso wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung) erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit des Anspruchs führt (vgl. BFH, Urteile vom 16.01.2008 II R 30/06, BStBl. II 2008, 626, und vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Denn die Fälligkeit der Todesfallleistung der Versicherung war an den Tod der Erblasserin und damit - anders als in dem Urteil des BFH vom 07.10.2009 (II R 27/07, BFH/NV 2010, 891) zugrunde liegenden Sachverhalt - an ein unbestimmtes Ereignis geknüpft, so dass der Zeitpunkt der Steuerentstehung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG auf den Tod der Erblasserin hinausgeschoben war.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.04.2009 (II R 57/07, BFH/NV 2010, 891) darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 BewG noch nicht fällige Forderungen nur dann sofort mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen sind, wenn die Fälligkeit zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt eintritt.

  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 1364/17

    Erbschaftsteuer: Entstehung der Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen

    b) Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG betrifft jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht alle zivilrechtlich als betagt anzusehenden Ansprüche, sondern nur solche, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.8.2003, II R 58/01, BStBl II 2003, 921; vom 7.10.2009, II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, m.w.N.).

    Ist hingegen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses bestimmt, tritt eine Bereicherung schon mit dem Tod des Erblassers ein (vgl. BFH-Urteile vom 27.8.2003, II R 58/01, BStBl II 2003, 921; vom 7.10.2009, II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, m.w.N.).

  • FG Köln, 10.06.2015 - 9 K 2384/09

    Erbschaftsteuer: Kürzung des Verschonungsabschlages wegen Verstoßes gegen die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betrifft die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG jedoch nicht alle Ansprüche, die zivilrechtlich als betagt anzusehen sind (Urteile vom 7. Oktober 2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891; vom 18. März 1987 II R 133/84, BFH/NV 1988, 489; vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626; vom 21. April 2009 II R 57/07, BFHE 224, 279).
  • FG Nürnberg, 12.09.2018 - 4 K 498/17

    Besteuerung einer depotgebundenen Lebensversicherung im Rahmen der

    Gleiches ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 07.10.2009 II R 27/07 (BFH/NV 2010, 891).

    Die erbschaftsteuerrechtliche Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG betrifft jedoch nicht alle zivilrechtlich als betagt anzusehenden Ansprüche, sondern lediglich solche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit unbestimmt ist (BFH-Urteil vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl. II 2003, 921; BFH-Urteil vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891).

  • BFH, 14.05.2014 - II B 82/13

    Entstehung der Erbschaftsteuer bei betagtem Barvermächtnis

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2003 II R 58/01 (BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921) und vom 7. Oktober 2009 II R 27/07 (BFH/NV 2010, 891) ab.
  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 2949/14

    Rechtmäßiges Ansetzen eines Erwerbs durch Vermächtnis im Rahmen der Festsetzung

    Daher entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb durch ein Vorvermächtnis - wie allgemein bei Vermächtnissen (BFH, Urteil vom 7. Oktober 2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891) - nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers (Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 24. Juli 1986 X 60/84 Erb, EFG 1987, 254; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2012 3 V 236/11, EFG 2012, 1174; Mohr in Tiedtke, ErbStG, 1. Aufl., § 6 Randnr. 35).
  • FG Münster, 23.06.2022 - 3 K 606/21

    Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung eines

    Aus der bewertungsrechtlichen Behandlung (§ 12 Abs. 1, 3 und 4 BewG) folgt, dass die Schenkungsteuer für noch nicht fällige Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsprechend bereits mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht (vgl. BFH, Urteile vom 16.01.2008 II R 30/06, BStBl. II 2008, 626, und vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; FG Münster, Urteil vom 27.10.2021, 3 K 1409/20 Erb, EFG 2022, 137).
  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 799/20

    Klage gegen die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung der

    Jedoch betrifft § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG nicht alle zivilrechtlich als betagt anzusehenden Ansprüche, sondern nur solche, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.2003 II R 58/01, BStBl. II 2003, 921; vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.03.2007 - II R 27/07   

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