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   BFH, 05.03.1997 - II R 28/95   

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https://dejure.org/1997,480
BFH, 05.03.1997 - II R 28/95 (https://dejure.org/1997,480)
BFH, Entscheidung vom 05.03.1997 - II R 28/95 (https://dejure.org/1997,480)
BFH, Entscheidung vom 05. März 1997 - II R 28/95 (https://dejure.org/1997,480)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZwStG § 7 Abs 4, ZwStG § 3 Abs 1, GG Art 105 Abs 2a, AO 1977 § 3 Abs 1
    Gesetzgebungskompetenz; Meldegesetz; Steuerbegriff; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 243
  • NVwZ-RR 1998, 329
  • BB 1997, 1246
  • BB 1997, 1831
  • DB 1997, 1264
  • BStBl II 1997, 469
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    Diese Zweitwohnungsteuern hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Grundsatz mehrfach als nach der Verfassung zulässige örtliche Aufwandsteuern i. S. des Art. 105 Abs. 2 a GG angesehen (Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, sowie vom 29. Juni 1995 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1995, 1270).

    Wegen der Schwierigkeit, die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anderweitig festzustellen, richten sich die Aufwandsteuern am Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden, als äußerlich erkennbarem Zustand aus (BVerfGE 65, 325, 346 f.).

    Nach Ansicht des BVerfG ist das Einbeziehen solcher Wohnungen sogar geboten (BVerfGE 65, 325, 347).

    Der örtliche Bezug wird weder dadurch in Frage gestellt, daß das Innehaben einer Zweitwohnung das Vorhandensein einer ersten Wohnung erfordert, noch dadurch, daß mehrheitlich oder zu einem erheblichen Teil Wohnungsinhaber betroffen sind, die ihre Hauptwohnung außerhalb Hamburgs haben (s. BVerfGE 65, 325, 350).

    Ersteres dient lediglich der Beschreibung des in Hamburg belegenen Steuergegenstandes, um ihn aus der Gesamtzahl der Hamburger Wohnungen herauszuheben; letzteres kann schon deshalb nicht schädlich sein, weil der örtliche Bezug selbst dann gegeben ist, wenn eine Zweitwohnungsteuer ausschließlich Inhaber betrifft, die sich überwiegend außerhalb der steuererhebenden Gemeinde aufhalten (BVerfGE 65, 325, 350).

    Wie das BVerfG bereits erkannt hat, verletzen Zweitwohnungsteuern im Verhältnis zur Grundsteuer und zur Einkommensteuer bereits nicht das Gleichartigkeitsverbot i. S. des Art. 105 Abs. 2 GG und damit erst recht nicht i. S. des Art. 105 Abs. 2 a GG (BVerfGE 65, 325, 351, 353).

    Obwohl das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 325) die beiden Steuern nicht erwähnt hat, muß angenommen werden, daß es ebenfalls im Verhältnis zu diesen Steuern das Verbot der Gleichartigkeit für gewahrt hält.

    Eine Benachteiligung Auswärtiger, wie sie mit den Regelungen verbunden war, über die das BVerfG in den Beschlüssen vom 14. März 1967 1 BvR 334/61 (BStBl III 1967, 357) und vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 (BVerfGE 65, 325, 354 f.) zu befinden hatte, ist auf diese Weise vermieden.

    Zu derartigen Gründen zählen auch steuertechnische Erwägungen (BVerfGE 65, 325, 354).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    Die Belastung ist anhand einer typisierenden Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen zu bestimmen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, 661).
  • BVerfG, 29.06.1981 - 1 BvR 226/75
    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    Die Zweitwohnungsteuer ist nicht geeignet, einen beherrschenden Einfluß auf die Willensbildung des Bürgers bei der Wahl seines Wohnorts auszuüben (vgl. Beschluß des BVerfG vom 29. Juni 1981 1 BvR 226/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1981, 579).
  • BFH, 09.06.1988 - VII R 129/87

    Rechtfertigung der Verteilung von Kosten für ein Verfahren vor Ergehen einer

    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    Obwohl durch den Änderungsbescheid für 1995 die Steuer herabgesetzt worden ist, war die Klägerin bezüglich dieses Jahres mit den Kosten in voller Höhe zu belasten, weil die Verringerung der Steuer auf einer durch die Klägerin herbeigeführten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruht (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1994 - 2 M 59/94

    Staatsangehöriger; Wohnung; Ausland; Melderecht; Zweitwohnungssteuter;

    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    Dadurch unterfallen Wohnungen solcher Personen, die über eine weitere Wohnung im Ausland verfügen, selbst dann nicht unter den Begriff der Nebenwohnung, wenn die Auslandswohnung in einer Weise genutzt wird, die sie bei Belegenheit im Inland zur Hauptwohnung i. S. des § 15 Abs. 2 HMG machte (Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 25. August 1994 2 M 59/94, Kommunale Steuer-Zeitschrift - KStZ - 1995, 38).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    Diese Anknüpfung ist sachdienlich und trägt die unterschiedliche Behandlung (vgl. BVerfG-Beschluß vom 30. Oktober 1961 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181, 203).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    Dabei zu erwartende Vollzugsdefizite wären jedoch ihrerseits unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht unbedenklich gewesen (vgl. Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    Sollte ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit einer derartigen Steuer (BVerwG-Urteil vom 29. November 1991 8 C 107.89, DÖV 1992, 489) die Gemeinde mit der Hauptwohnung ebenfalls eine Steuer auf das Wohnen erheben, könnte diese Steuer bei Wahrung ihres örtlichen Charakters allenfalls an den Aufwand für das Innehaben der dortigen Wohnung anknüpfen.
  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    b) Wegen der Belegenheit der Zweitwohnungen in Hamburg handelt es sich bei der streitigen Steuer auch um eine örtliche Aufwandsteuer i. S. des Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. dazu BVerfG-Beschluß vom 23. Juli 1963 2 BvL 11/61, BVerfGE 16, 306, 327, hessische Speiseeissteuer).
  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

    Auszug aus BFH, 05.03.1997 - II R 28/95
    Sie zielt nicht auf die Einkommensverwendung ab, sondern auf die im Vermögen liegende potentielle Ertragskraft und das daraus fließende fundierte Einkommen (Beschluß des BVerfG vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, 7).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • FG Hamburg, 07.04.1995 - VII 106/94

    Statthaftigkeit des Finanzrechtswegs in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handelt (vgl. BVerfGE 65, 325 ) und die Zweitwohnungsteuer auch nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig ist (zur Einkommensteuer und Grundsteuer vgl. BVerfGE 65, 325 ; zur Umsatzsteuer vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1986 - 2 BvR 36/86 -, Der Wohnungseigentümer 1986, S. 54; vgl. auch BFHE 182, 243 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 6 A 11354/07

    Zweitwohnungssteuer für studentische Nebenwohnung

    Da ein solcher Aufwand auch örtlich radiziert ist, weil er an eine örtliche Gegebenheit, nämlich an eine im Gemeindegebiet belegene Sache anknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 - juris) und die Zweitwohnungssteuer mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O., S. 340 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 a.a.O., S. 241 ff.; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 - NVwZ-RR 1998, 329 f. m.w.N.), greift die aus Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 KAG ableitbare doppelte Delegationsermächtigung zugunsten der Gemeinde ein.

    Die melderechtliche Begrifflichkeit stellt nämlich kein geeignetes Mittel zur zweckentsprechenden Ausgestaltung des Steuertatbestandes dar (a.A. BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 - BFHE 182, 243 ff. = NVwZ-RR 1998, 329 ff.).

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

    Es macht die Rechtsordnung von vornherein nicht in einem rechtlich erheblichen Sinn widersprüchlich, wenn die Zweitwohnungssteuer als eine Steuer, die an die Einkommensverwendung und nicht an die Einkommenserzielung anknüpft, Tatbestände erfaßt, die bei der Einkommensbesteuerung einkommensmindernd berücksichtigt werden können, wie dies bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG der Fall sein kann (vgl. BFHE 182, 243 ).
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